Eine Zahlung an die Finanzkasse hat zu erfolgen, wenn sich die jährliche Steuerforderung auf mindestens 200 Euro beläuft. Wer unter dieser Schwelle bleibt, hat zumindest einen kleinen Zinsvorteil, denn die fällige Nachzahlung ohne Vorauszahlungen ist erst mit dem anschließenden Einkommensteuerbescheid im Frühjahr 2011 fällig.
Hintergrund für diese Regelung ist, dass das Finanzamt den ihm voraussichtlich zustehenden Jahressteuerbetrag nicht erst im Nachhinein fordert, sondern bereits vorab im laufenden Jahr. Hierzu ergeht ein Vorauszahlungsbescheid. Grundlage ist in der Regel die letzte offizielle Steuerfestsetzung, also derzeit noch die für 2008. Sofern der aktuelle Bescheid für 2009 ein deutlich höheres Einkommen ausweist, dürfen die Finanzbeamten Vorauszahlungen auch noch im Nachhinein als sogenannte fünfte Vorauszahlung erheben.
15 Monate hat die Behörde hierfür noch nachträglich Zeit, kann also die Vorauszahlungen für 2008 noch bis Ende März 2010 anpassen, soweit die nachträgliche Erhöhung mindestens 5.000 Euro beträgt. Das führt bei vielen Steuerzahlern zu einer bösen Überraschung: Sie müssen auf einen Schlag die hohen Nachzahlungen aus dem Bescheid und gleichzeitig nachträgliche Vorauszahlungen begleichen.
Fällt das Einkommen im laufenden Jahr aufgrund der Wirtschaftskrise geringer aus oder machen sich der verbesserte Abzug der Krankenkassenbeiträge ganz besonders entlastend bemerkbar, lässt sich dies bereits bei den Vorauszahlungen berücksichtigen. Da der Vorauszahlungsbescheid kraft Gesetz stets unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, muss für eine Änderung nicht die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat beachtet werden. Steuerzahler können mit der entsprechenden Begründung jederzeit ohne Einspruch einen Antrag auf Herabsetzung stellen. Das gilt auch, wenn die zuvor prognostizierten Gewinne aus Firma oder Kanzlei geringer ausfallen oder Mieten ausbleiben.
Kapitalerträge tauschen im Vorauszahlungsbescheid nur noch selten auf. Denn die Kreditinstitute halten die Abgeltungsteuer für den Fiskus ein, der dann keine weiteren Forderungen beim Anleger anmeldet. Anders sieht es jedoch bei Einnahmen über Auslandsbanken aus. Da die weiter in den Einkommensteuerbescheid gehören, werden hierauf auch Vorauszahlungen erhoben.
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