Insgesamt sind drei Arten von Steuerermäßigungen zu unterscheiden: In die erste Kategorie gehören die allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen, die Haushaltshilfen in sozialversicherungspflichtiger Anstellung als auch die Pflegeleistungen. In der Steuererklärung kann bei diesen Leistungen die Einkommensteuer um 20 Prozent, maximal jedoch 4.000 Euro ermäßigt werden.
In der zweiten Kategorie finden sich lediglich die Haushaltshilfen in geringfügiger Beschäftigung. Gemeint sind hier die Minijobs, welche ebenfalls zu 20 Prozent, aufgrund der geringeren Gesamtkosten jedoch maximal nur bis 510 Euro zur Ermäßigung der Einkommensteuer beitragen können.
Problembehaftet ist schließlich die dritte Kategorie: Die haushaltsnahen Handwerkerleistungen. Sicher ist hier, dass ab 2009 wiederum 20 Prozent der Aufwendungen bis zu 1.200 Euro die Einkommensteuerbelastung verringern können. Strittig ist hingegen, ob der Höchstbetrag auch schon in der Einkommensteuererklärung für 2008 zum Zuge kommt.
Zum Hintergrund: Im Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpaketes Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung wurde der Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen auf 1.200 Euro angehoben. Das am 21. Dezember 2008 beschlossene Gesetz trat nur wenige Tage später zum 30. Dezember 2008 in Kraft. Weil der Gesetzgeber die Verdoppelung des Höchstbetrages jedoch erst ab 2009 wünschte, schaffte er eine Anwendungsvorschrift. Und genau das ist die Krux.
Die damalige Bundesregierung setze nämlich die Erhöhung des Maximalbetrages und die Anwendungsvorschrift in zwei verschiedenen Gesetzen und durch zwei verschiedene Ministerien (Finanz- und Wirtschaftsministerium) um. Das Ergebnis ist ein vermeintlich folgenschwerer Abstimmungsfehler. Während die Erhöhung des Förderbetrages nämlich schon in 2008 zum Gesetz erwuchs, trat die Anwendungsvorschrift erst in 2009 in Kraft. Im Ergebnis ist zum Steuerentstehungszeitpunkt für 2008, also zum 31. Dezember, definitiv ein Gesetz in der Welt, dass von einem Förderhöchstbetrag von 1.200 Euro spricht. Die dazu gewollte zeitliche Anwendungsregelung trat jedoch erst in 2009 in Kraft, weshalb der höhere Maximalbetrag auch schon in der 2008er Steuerklärung beansprucht werden sollte.
Finanzverwaltungen wollen einlenken
Erwartungsgemäß folgte die Finanzverwaltung der zuvor geschilderten Auffassung nicht und lässt für 2008 nur den früheren Förderhöchstbetrag von 600 Euro zu. Dagegen sind mittlerweile jedoch die ersten Musterverfahren vor erstinstanzlichen Gerichten anhängig. So beispielsweise vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az.: 3 K 2002/09) und vor dem Finanzgericht Münster (Az.:5 E 3847/09 E und 5 K 3848/09 E).
Unter Berufung auf die ersten Musterverfahren sollte daher gegen den eigenen Einkommensteuerbescheid für 2008 Einspruch eingelegt und die Verfahrensruhe beantragt werden. Ein Rechtsanspruch auf die eigene Verfahrensruhe besteht derzeit noch nicht, da es insoweit der Anhängigkeit vor einem Bundesgericht bedarf, es ist jedoch zweckmäßig das die Finanzämter dennoch Verfahrensruhe gewähren. Obwohl dies bisher seitens der Finanzverwaltung abgelehnt wurde, scheint ein Umdenken stattzufinden, da ersten Stimmen zufolge zukünftigen Anträgen auf Verfahrensruhe statt gegeben werden soll.
Christoph Iser ist Steuerberater in Düsseldorf
© 2009 capital.de
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