Wenn Neuanschaffungen teurer sind als ursprünglich kalkuliert, können Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag nun aufstocken. So machen Sie die Mehrkosten geltend und sparen Steuern.
7. Oktober 2015, 09:00 Uhr,
Von Reinhard Klimasch
Wenn eine Neuanschaffung teurer wird, als vorher geplant, können Unternehmer nun den Investitionsabzugsbetrag aufstocken.
© Isabell Klett
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Größere Investitionen werden oft teurer als geplant. In solchen Fällen dürfen Unternehmer und Freiberufler bei der Steuer jetzt den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) aufstocken, den sie dafür in den Jahren zuvor bereits genutzt haben. So entschied unlängst der Bundesfinanzhof (Az.: X R 4/13).
Davon profitieren Inhaber kleinerer Betriebe (Eigenkapital in der Bilanz höchstens 235.000 Euro) ebenso wie Firmenchefs, die den Gewinn (maximal 100.000 Euro) nicht per Bilanz, sondern mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Sie können die neue Sparmöglichkeit sofort nutzen, etwa um den Gewinn für das Geschäftsjahr 2014 zu drücken. Einzige Voraussetzung dafür: Der IAB-Höchstwert von 200.000 Euro ist noch nicht ausgeschöpft.
Grundsätzlich gilt: Unternehmer dürfen bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen bei der Steuer vorab geltend machen. Für Immobilien gilt der Investitionsabzugsbetrag zwar nicht. Aber er lässt sich für Maschinen, maschinelle Anlagen, Büro- und Geschäftsausstattung oder Fahrzeuge nutzen – und kann auf diese Weise den steuerlichen Gewinn spürbar mindern. Die Dreijahresfrist bedeutet für die Steuererklärung 2014, dass es hier um den IAB aus den Jahren 2012 oder 2013 geht.
Wenn die damals geplanten Anlagegüter mehr kosten als ursprünglich kalkuliert, können Firmenchefs oder Freiberufler jetzt nachträglich die Aufstockung des IAB bis zum Höchstbetrag beim Finanzamt beantragen. Dies gilt auch, wenn sie seinerzeit den Höchstwert bewusst nicht ausgeschöpft haben oder ihn mangels Gewinn nicht voll nutzen konnten.
Vorteilsrechnung für den Investitionsabzugbetrag
Ein Fabrikant hat für 2016 die Anschaffung einer Maschine für 350.000 Euro geplant. 40 Prozent davon, also 140.000 Euro, hat er bereits 2013 als Investitionsabzugbetrag (IAB) steuermindernd geltend gemacht. Nun stellt sich heraus, dass die Anlage voraussichtlich 500.000 Euro kosten wird. Mit der Steuererklärung 2014 erhöht der Unternehmer daher den IAB auf 200.000 Euro, entsprechend dem gesetzlichen Höchstwert: 40 Prozent von 500.000 Euro. Die Rechnung zeigt, wie viel Steuer er jetzt spart.
Alte Rechnung |
|
Ursprünglich geplante Kosten |
350.000 Euro |
Voraussichtliche Kosten |
500.000 Euro |
Mehrkosten |
150.000 Euro |
2013 geltend gemachter IAB |
140.000 Euro |
IAB-Aufstockung für 2014 |
0 Euro |
Neue Rechnung |
|
Ursprünglich geplante Kosten |
350.000 Euro |
Voraussichtliche Kosten |
500.000 Euro |
Mehrkosten |
150.000 Euro |
2013 geltend gemachter IAB |
140.000Euro |
IAB-Aufstockung für 2014 |
60.000 Euro |
Steuer gespart |
24.000 Euro |
Wie Sie noch mehr Steuern sparen können, lesen Sie in unserem Artikel „Steuern sparen für Unternehmer: 37 legale Steuertipps„.
Unser Experte
Thomas Grosser ist Steuerberater in der Kanzlei AHW in Köln.
- impulse
- Copyright: impulse
Größere Investitionen werden oft teurer als geplant. In solchen Fällen dürfen Unternehmer und Freiberufler bei der Steuer jetzt den sogenannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) aufstocken, den sie dafür in den Jahren zuvor bereits genutzt haben. So entschied unlängst der Bundesfinanzhof (Az.: X R 4/13).
Davon profitieren Inhaber kleinerer Betriebe (Eigenkapital in der Bilanz höchstens 235.000 Euro) ebenso wie Firmenchefs, die den Gewinn (maximal 100.000 Euro) nicht per Bilanz, sondern mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Sie können die neue Sparmöglichkeit sofort nutzen, etwa um den Gewinn für das Geschäftsjahr 2014 zu drücken. Einzige Voraussetzung dafür: Der IAB-Höchstwert von 200.000 Euro ist noch nicht ausgeschöpft.
Grundsätzlich gilt: Unternehmer dürfen bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen bei der Steuer vorab geltend machen. Für Immobilien gilt der Investitionsabzugsbetrag zwar nicht. Aber er lässt sich für Maschinen, maschinelle Anlagen, Büro- und Geschäftsausstattung oder Fahrzeuge nutzen – und kann auf diese Weise den steuerlichen Gewinn spürbar mindern. Die Dreijahresfrist bedeutet für die Steuererklärung 2014, dass es hier um den IAB aus den Jahren 2012 oder 2013 geht.
Wenn die damals geplanten Anlagegüter mehr kosten als ursprünglich kalkuliert, können Firmenchefs oder Freiberufler jetzt nachträglich die Aufstockung des IAB bis zum Höchstbetrag beim Finanzamt beantragen. Dies gilt auch, wenn sie seinerzeit den Höchstwert bewusst nicht ausgeschöpft haben oder ihn mangels Gewinn nicht voll nutzen konnten.
Vorteilsrechnung für den Investitionsabzugbetrag
Ein Fabrikant hat für 2016 die Anschaffung einer Maschine für 350.000 Euro geplant. 40 Prozent davon, also 140.000 Euro, hat er bereits 2013 als Investitionsabzugbetrag (IAB) steuermindernd geltend gemacht. Nun stellt sich heraus, dass die Anlage voraussichtlich 500.000 Euro kosten wird. Mit der Steuererklärung 2014 erhöht der Unternehmer daher den IAB auf 200.000 Euro, entsprechend dem gesetzlichen Höchstwert: 40 Prozent von 500.000 Euro. Die Rechnung zeigt, wie viel Steuer er jetzt spart.
Alte Rechnung
Ursprünglich geplante Kosten
350.000 Euro
Voraussichtliche Kosten
500.000 Euro
Mehrkosten
150.000 Euro
2013 geltend gemachter IAB
140.000 Euro
IAB-Aufstockung für 2014
0 Euro
Neue Rechnung
Ursprünglich geplante Kosten
350.000 Euro
Voraussichtliche Kosten
500.000 Euro
Mehrkosten
150.000 Euro
2013 geltend gemachter IAB
140.000Euro
IAB-Aufstockung für 2014
60.000 Euro
Steuer gespart
24.000 Euro
Wie Sie noch mehr Steuern sparen können, lesen Sie in unserem Artikel "Steuern sparen für Unternehmer: 37 legale Steuertipps".