Finanzen
Verfassungsgericht: Steuergesetze nicht rückwirkend änderbar

Karlsruhe klopft dem Gesetzgeber auf die Finger: Bürger müssen in das geltende Recht vertrauen können. Rückwirkende Gesetzesänderungen dürfen daher nicht in schon abgeschlossene Sachverhalte eingreifen.

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Der Dienstsitz des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe während der Renovierung des Hauptsitzes im Schlossbezirk.
Der Dienstsitz des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe während der Renovierung des Hauptsitzes im Schlossbezirk.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen für die rückwirkende Änderung von Gesetzen verschärft. Der Gesetzgeber darf demnach nicht rückwirkend in schon abgeschlossene Sachverhalte eingreifen. Das gilt dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss zufolge insbesondere für Steuergesetze. Diese dürften nicht in schon abgelaufene Veranlagungszeiträume eingreifen, hieß es. Das verstoße gegen die Verfassung.

Im konkreten Fall erklärten die Richter eine Steuernorm für Kapitalanlagegesellschaften für verfassungswidrig und nichtig. Sie regelt gewinnmindernde Abschreibungen bei Fondsbeteiligungen. Es war aber nicht klar, ob sie auch für Kapitalanlagegesellschaften wie etwa Banken galt. Die rot-grüne Bundesregierung änderte das Gesetz daher 2003; es sollte rückwirkend bis einschließlich 2001 auch für Kapitalanlagegesellschaften gelten.

Hierbei handle es sich um eine „redaktionelle Klarstellung, hieß es in der Begründung des Regierungsentwurfs. Die Änderung sei aber eine unzulässige „echte Rückwirkung, entschieden die Verfassungsrichter. Sie wirke sich auf schon abgelaufene Veranlagungszeiträume aus und greife in bereits entstandene Steuerschulden ein. Das aber schwäche das Vertrauen der Bürger in die Stabilität des Rechts.

Gesetzesänderung fällt weg

Die Gesetzesänderung fällt durch den Beschluss nun weg. Finanzgerichte müssen daher in noch offenen Steuerfällen entscheiden, ob Kapitalanlagegesellschaften die Abschreibungsmöglichkeiten für 2001 und 2002 für sich geltend machen dürfen.

Von diesen Entscheidungen hänge nun ab, ob sich der Beschluss des Verfassungsgerichts finanziell überhaupt auswirke, teilte das Bundesfinanzministerium mit. Die Verfassungsrichter entschieden über eine Vorlage des Finanzgerichts Münster.

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Das Bundesverfassungsgericht hat die Anforderungen für die rückwirkende Änderung von Gesetzen verschärft. Der Gesetzgeber darf demnach nicht rückwirkend in schon abgeschlossene Sachverhalte eingreifen. Das gilt dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss zufolge insbesondere für Steuergesetze. Diese dürften nicht in schon abgelaufene Veranlagungszeiträume eingreifen, hieß es. Das verstoße gegen die Verfassung. Im konkreten Fall erklärten die Richter eine Steuernorm für Kapitalanlagegesellschaften für verfassungswidrig und nichtig. Sie regelt gewinnmindernde Abschreibungen bei Fondsbeteiligungen. Es war aber nicht klar, ob sie auch für Kapitalanlagegesellschaften wie etwa Banken galt. Die rot-grüne Bundesregierung änderte das Gesetz daher 2003; es sollte rückwirkend bis einschließlich 2001 auch für Kapitalanlagegesellschaften gelten. Hierbei handle es sich um eine "redaktionelle Klarstellung, hieß es in der Begründung des Regierungsentwurfs. Die Änderung sei aber eine unzulässige "echte Rückwirkung, entschieden die Verfassungsrichter. Sie wirke sich auf schon abgelaufene Veranlagungszeiträume aus und greife in bereits entstandene Steuerschulden ein. Das aber schwäche das Vertrauen der Bürger in die Stabilität des Rechts. Gesetzesänderung fällt weg Die Gesetzesänderung fällt durch den Beschluss nun weg. Finanzgerichte müssen daher in noch offenen Steuerfällen entscheiden, ob Kapitalanlagegesellschaften die Abschreibungsmöglichkeiten für 2001 und 2002 für sich geltend machen dürfen. Von diesen Entscheidungen hänge nun ab, ob sich der Beschluss des Verfassungsgerichts finanziell überhaupt auswirke, teilte das Bundesfinanzministerium mit. Die Verfassungsrichter entschieden über eine Vorlage des Finanzgerichts Münster.
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