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Weiterbeschäftigung von Rentnern mit der Flexi-Rente

Die Flexi-Rente erlaubt Unternehmen die Weiterbeschäftigung von Rentnern. Was Arbeitgeber beachten müssen, wenn sie Rentner beschäftigen wollen.

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Weiterbeschäftigung von Rentnern ist mit der Flexi-Rente möglich.
Weiterbeschäftigung von Rentnern ist mit der Flexi-Rente möglich.
© dpa picture-alliance / Image Source

Welche Vorteile bietet die Flexi-Rente für Unternehmen?

Sie ermöglicht es Unternehmen, Mitarbeiter über das Renteneintrittsalter hinaus eine befristete Zeit zu beschäftigen. Würde der Arbeitnehmer einfach über den Rentenbezug hinaus unbefristet weiterbeschäftigt, wäre er bis ins hohe Alter kaum kündbar, da immer ein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (z.B. verhaltens- oder betriebsbedingt) vorliegen müsste. Arbeitgeber sollten daher ein Interesse daran haben, die Befristungsmöglichkeiten der Flexi-Rente bei der Rentnerbeschäftigung zu nutzen. Denn bei Vereinbarung einer wirksamen Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem vereinbarten Ablaufdatum.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Unternehmen die Flexi-Rente nutzen können?

Erstens muss das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter noch bestehen. Die Regelung ist also nicht anwendbar auf Neueinstellungen. Zweitens muss im Arbeits- oder Tarifvertrag eine Höchstbefristungsgrenze auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten sein. Das hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze beendet ist (ansonsten: kein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisse durch Rentenbezug). Drittens brauchen Sie eine schriftliche Vereinbarung während des laufenden Arbeitsverhältnisses, dass dieser Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nach hinten geschoben wird.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie eine gute und rechtsichere Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis über den eigentlichen Renteneintritt hinaus befristet zu verlängern.

Was sollten Arbeitgeber im Arbeitsvertrag regeln?

In jedem Arbeitsvertrag sollte eine Höchstbefristung vereinbart werden, so dass er mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses sollten Arbeitgeber dann eine schriftliche Vereinbarung schließen, in der der Beendigungszeitpunkt nach hinten verschoben wird. Das sind die zwingenden Voraussetzungen, damit eine befristete Beschäftigung nach der neuen Norm möglich ist.

Welche Fristen müssen Arbeitgeber beachten?

Die neue Norm sieht keine zeitliche Grenze vor. Die Regelung muss nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen.

Wie oft kann man das befristete Arbeitsverhältnis verlängern?

Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Der Vertrag kann unbegrenzt oft hintereinander verlängert werden. Es ist also auch eine kleinschrittige Verlängerung möglich. Auch eine Höchstdauer gibt es nicht.

Worauf müssen Arbeitgeber achten, wenn Rentner nur noch in Teilzeit weiterarbeiten wollen?

Wenn man die Arbeitsbedingungen zum Beispiel von Voll- auf Teilzeit ändert, könnte es sein, dass man damit einen neuen Vertrag abschließt – und damit wieder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.

Mein Tipp: Ändern Sie die Arbeitsbedingungen einige Zeit vor oder nach der Verlängerungsvereinbarung. Wenn man also weiß, dass der Rentner in Teilzeit weiterarbeiten möchte, sollte man das aktuelle Arbeitsverhältnis schon zwei Monate vor Ablauf an Teilzeit anpassen und dann später, also vor Erreichen des Renteneintrittsalters, den Beendigungszeitpunkt vertraglich nach hinten schieben. Sie können aber auch erst die Verlängerungsvereinbarung schließen. Und wenn der Arbeitnehmer dann in der Verlängerung ist, auf Teilzeit reduzieren, also zum Beispiel zwei Monate später. Wichtig ist eben, dass es nicht zeitglich mit der Verlängerung erfolgt. Sonst könnte das im Zweifelsfall als neuer Arbeitsvertrag gewertet werden.

Welche Möglichkeiten gibt es noch, einen Rentner weiter zu beschäftigen?

Sie können einen Rentner auch als freien Mitarbeiter weiter beschäftigen oder im Rahmen eines Beratervertrages. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt, wenn der Rentner eigentlich wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird – wenn er zum Beispiel genau das macht, was er vorher als Arbeitnehmer auch gemacht hat und er in die Abläufe des Unternehmens eingegliedert wird. Dies kann zum Beispiel zu hohen Nachzahlungen bei Sozialversicherungsbeiträgen führen.

Um solche Risiken zu vermeiden, müssen Sie darauf achten, dass der Mitarbeiter möglichst weisungsfrei agieren kann, dass er nicht in die Abläufe im Unternehmen eingegliedert wird. Im Vertrag sollten Sie möglichst konkret seine Aufgabe beschreiben. Er muss sich seine Arbeitszeit frei einteilen können. Er darf nicht in Urlaubs- oder Dienstpläne aufgenommen werden und kein eigenes Büro haben. Es sollte also alles vermieden werden, was darauf hindeutet, dass er wie ein Arbeitnehmer beschäftigt ist.

Wie ist die Lage, wenn der Mitarbeiter schon in Rente gegangen ist, und man ihn zurück ins Unternehmen holen möchte?

Dann wird es schwierig mit befristeten Arbeitsverhältnissen. Dann braucht man einen Sachgrund für eine Befristung, weil eine sachgrundlose Befristung aufgrund der Vorbeschäftigung nicht möglich ist. Wenn Sie aber einen Sachgrund haben, also zum Beispiel weil eine Mitarbeiterin in Elternzeit ist, kann der Vertrag befristet werden.

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Eine weitere Möglichkeit wäre eine selbständige Tätigkeit, wobei dann wie gesagt immer das Risiko der Scheinselbständigkeit besteht.

Und wie sieht es aus, wenn der neue Rentner-Mitarbeiter vorher nicht im Unternehmen gearbeitet hat?

Dann können Arbeitsverträge bis zu zwei Jahre sachgrundlos befristet werden – und innerhalb dieser zwei Jahre können Sie die Befristung bis zu drei Mal verlängern. Wenn er mindestens 52 Jahre alt ist und vorher vier Monate beschäftigungslos war, kann er auch bis zu fünf Jahre sachgrundlos befristet angestellt werden – selbst wenn er vorher im selben Unternehmen gearbeitet hat. Wenn ein Arbeitnehmer also mit 62 seinen Job verloren hat und vier Monate beschäftigungslos ist, kann er für 5 Jahre befristet angestellt werden.

Hier besteht allerdings die Gefahr, dass diese Befristung unwirksam ist. Denn bisher ist noch nicht abschließend geklärt, ob diese Norm europarechtskonform ist. Falls nicht, könnte es sein, dass das Arbeitsverhältnis dann als auf unbefristete Zeit abgeschlossen gilt.

 

Anja Branz ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei DHPG in Bonn und berät dort vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.
Welche Vorteile bietet die Flexi-Rente für Unternehmen? Sie ermöglicht es Unternehmen, Mitarbeiter über das Renteneintrittsalter hinaus eine befristete Zeit zu beschäftigen. Würde der Arbeitnehmer einfach über den Rentenbezug hinaus unbefristet weiterbeschäftigt, wäre er bis ins hohe Alter kaum kündbar, da immer ein Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes (z.B. verhaltens- oder betriebsbedingt) vorliegen müsste. Arbeitgeber sollten daher ein Interesse daran haben, die Befristungsmöglichkeiten der Flexi-Rente bei der Rentnerbeschäftigung zu nutzen. Denn bei Vereinbarung einer wirksamen Befristung endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem vereinbarten Ablaufdatum. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Unternehmen die Flexi-Rente nutzen können? Erstens muss das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter noch bestehen. Die Regelung ist also nicht anwendbar auf Neueinstellungen. Zweitens muss im Arbeits- oder Tarifvertrag eine Höchstbefristungsgrenze auf das Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten sein. Das hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze beendet ist (ansonsten: kein automatisches Ende des Arbeitsverhältnisse durch Rentenbezug). Drittens brauchen Sie eine schriftliche Vereinbarung während des laufenden Arbeitsverhältnisses, dass dieser Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses nach hinten geschoben wird. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, haben Sie eine gute und rechtsichere Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis über den eigentlichen Renteneintritt hinaus befristet zu verlängern. Was sollten Arbeitgeber im Arbeitsvertrag regeln? In jedem Arbeitsvertrag sollte eine Höchstbefristung vereinbart werden, so dass er mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses sollten Arbeitgeber dann eine schriftliche Vereinbarung schließen, in der der Beendigungszeitpunkt nach hinten verschoben wird. Das sind die zwingenden Voraussetzungen, damit eine befristete Beschäftigung nach der neuen Norm möglich ist. Welche Fristen müssen Arbeitgeber beachten? Die neue Norm sieht keine zeitliche Grenze vor. Die Regelung muss nur während des bestehenden Arbeitsverhältnisses erfolgen. Wie oft kann man das befristete Arbeitsverhältnis verlängern? Hier gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Der Vertrag kann unbegrenzt oft hintereinander verlängert werden. Es ist also auch eine kleinschrittige Verlängerung möglich. Auch eine Höchstdauer gibt es nicht. Worauf müssen Arbeitgeber achten, wenn Rentner nur noch in Teilzeit weiterarbeiten wollen? Wenn man die Arbeitsbedingungen zum Beispiel von Voll- auf Teilzeit ändert, könnte es sein, dass man damit einen neuen Vertrag abschließt – und damit wieder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Mein Tipp: Ändern Sie die Arbeitsbedingungen einige Zeit vor oder nach der Verlängerungsvereinbarung. Wenn man also weiß, dass der Rentner in Teilzeit weiterarbeiten möchte, sollte man das aktuelle Arbeitsverhältnis schon zwei Monate vor Ablauf an Teilzeit anpassen und dann später, also vor Erreichen des Renteneintrittsalters, den Beendigungszeitpunkt vertraglich nach hinten schieben. Sie können aber auch erst die Verlängerungsvereinbarung schließen. Und wenn der Arbeitnehmer dann in der Verlängerung ist, auf Teilzeit reduzieren, also zum Beispiel zwei Monate später. Wichtig ist eben, dass es nicht zeitglich mit der Verlängerung erfolgt. Sonst könnte das im Zweifelsfall als neuer Arbeitsvertrag gewertet werden. Welche Möglichkeiten gibt es noch, einen Rentner weiter zu beschäftigen? Sie können einen Rentner auch als freien Mitarbeiter weiter beschäftigen oder im Rahmen eines Beratervertrages. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass eine Scheinselbständigkeit vorliegt, wenn der Rentner eigentlich wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird – wenn er zum Beispiel genau das macht, was er vorher als Arbeitnehmer auch gemacht hat und er in die Abläufe des Unternehmens eingegliedert wird. Dies kann zum Beispiel zu hohen Nachzahlungen bei Sozialversicherungsbeiträgen führen. Um solche Risiken zu vermeiden, müssen Sie darauf achten, dass der Mitarbeiter möglichst weisungsfrei agieren kann, dass er nicht in die Abläufe im Unternehmen eingegliedert wird. Im Vertrag sollten Sie möglichst konkret seine Aufgabe beschreiben. Er muss sich seine Arbeitszeit frei einteilen können. Er darf nicht in Urlaubs- oder Dienstpläne aufgenommen werden und kein eigenes Büro haben. Es sollte also alles vermieden werden, was darauf hindeutet, dass er wie ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Wie ist die Lage, wenn der Mitarbeiter schon in Rente gegangen ist, und man ihn zurück ins Unternehmen holen möchte? Dann wird es schwierig mit befristeten Arbeitsverhältnissen. Dann braucht man einen Sachgrund für eine Befristung, weil eine sachgrundlose Befristung aufgrund der Vorbeschäftigung nicht möglich ist. Wenn Sie aber einen Sachgrund haben, also zum Beispiel weil eine Mitarbeiterin in Elternzeit ist, kann der Vertrag befristet werden. Eine weitere Möglichkeit wäre eine selbständige Tätigkeit, wobei dann wie gesagt immer das Risiko der Scheinselbständigkeit besteht. Und wie sieht es aus, wenn der neue Rentner-Mitarbeiter vorher nicht im Unternehmen gearbeitet hat? Dann können Arbeitsverträge bis zu zwei Jahre sachgrundlos befristet werden – und innerhalb dieser zwei Jahre können Sie die Befristung bis zu drei Mal verlängern. Wenn er mindestens 52 Jahre alt ist und vorher vier Monate beschäftigungslos war, kann er auch bis zu fünf Jahre sachgrundlos befristet angestellt werden – selbst wenn er vorher im selben Unternehmen gearbeitet hat. Wenn ein Arbeitnehmer also mit 62 seinen Job verloren hat und vier Monate beschäftigungslos ist, kann er für 5 Jahre befristet angestellt werden. Hier besteht allerdings die Gefahr, dass diese Befristung unwirksam ist. Denn bisher ist noch nicht abschließend geklärt, ob diese Norm europarechtskonform ist. Falls nicht, könnte es sein, dass das Arbeitsverhältnis dann als auf unbefristete Zeit abgeschlossen gilt.   Anja Branz ist Fachanwältin für Arbeitsrecht bei der Kanzlei DHPG in Bonn und berät dort vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.