Ralf Strehlau kennt die Gepflogenheiten, die beim Geschäftemachen unter Firmenchefs herrschen. Doch die harsche E-Mail des Anwalts kam für den Düsseldorfer völlig überraschend. Als Vorsitzender des Fachverbands Management und Marketing im Bundesverband Deutscher Unternehmensberater hatte der Consultant just mit dem Rechtsvertreter, der ihn jetzt unmissverständlich vors Schienbein trat, noch vor Kurzem eine Gründung durchgeführt. "Er drohte mit einer kostenpflichtigen Abmahnung, sollte ich ihn wieder telefonisch kontaktieren."
Wirklichen Grund zur Drohung hatte der Anwalt nicht, glaubt Strehlau. Denn er kannte ihn ja, hatte sogar die Visitenkarte vorliegen und war deshalb von einer bestehenden Geschäftsbeziehung ausgegangen. Die Kontaktaufnahme dürfte also rechtens gewesen sein. "Telefonwerbung ist erlaubt, wenn das werbende Unternehmen zuvor von dem Adressaten ein beweisbares Einverständnis für diese Werbeform eingeholt hat", sagt Peter Brammen, Rechtsexperte der Wettbewerbszentrale. "Bei Gewerbetreibenden reicht auch ein mutmaßliches Einverständnis."
Viele Unternehmer glauben, dass das strenge Werbeverbot per Telefon oder E-Mail nur für den Endkundenkontakt gilt. Unter Geschäftskunden seien Akquiseanrufe jedoch üblich, sprich legal. Dennoch gibt es allein bei der Wettbewerbszentrale in Bad Homburg jährlich Hunderte Streitfälle, die oft mit Abmahnungen enden.
Schwammige Angaben
Was unter "mutmaßlichem Einverständnis" konkret zu verstehen ist, steht nicht im Gesetz. Allerdings gibt es einen wichtigen Punkt, der vor jedem Anruf zu beachten ist: Der Inhalt des Telefonats muss das Kerngeschäft der Firmen betreffen. Wird einem Autoservicebetrieb etwa per Telefon ein Motorenöl angeboten, liegt kein Wettbewerbsverstoß vor. Denn für sein Kerngeschäft braucht der Betrieb ja das Öl. "Angebot und Kerngeschäft sind eng verknüpft, daher gilt vor dem Gesetz das mutmaßliche Einverständnis", so Brammen.
Verboten sind dagegen Werbeanrufe, wenn das Angebot keinen konkreten Bezug zum Geschäftsbetrieb des Angerufenen hat. Ein Papierwarenhändler darf also beispielsweise nicht seine Produkte per Telefon einer Unternehmensberatung anbieten, nur weil der Berater für seine Tätigkeit auch Papier benötigt. "In einem Fall", erklärt Brammen, "warb ein Frankiermaschinenhandel bei einem Sanitärnotfalldienst telefonisch und bekam von uns eine Unterlassungserklärung. Man kann nicht davon ausgehen, dass ein Handwerker zwingend eine Frankiermaschine benötigt."
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