
Die Kfz-Haftpflichtversicherung zahlt Schäden, die ein Autofahrer Dritten zufügt. Verhält sich der Versicherte nach einem Unfall allerdings nicht korrekt, kann der Versicherer einen Teil der Schadenssumme zurückfordern. Bei größeren Verstößen wie etwa Fahrerflucht oder unterlassener Hilfeleistung kann ein Unternehmen seinen Kunden mit bis zu 5.000 Euro zur Kasse bitten.
Des Weiteren muss ein Autofahrer seine Versicherung innerhalb einer Woche über den Unfall informieren. Die Versicherung schickt ihm dann ein Schadensanzeigeformular zum Ausfüllen zu. Darüber hinaus ist wichtig, dass der Fahrer seinen Versicherer umgehend über ein Ermittlungsverfahren oder einen Bußgeldbescheid unterrichtet. Außerdem darf er ohne Zustimmung des Versicherers keinen Schadenersatzanspruch anerkennen.
Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurde, kann seine Ansprüche direkt bei der Versicherung des Unfallgegners geltend machen. Ab einem Betrag von 600 bis 700 Euro hat der Betroffene auch das Recht, sich den Schaden von einem unabhängigen Gutachter schätzen zu lassen, wie der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft mitteilt. Die Rechnung hierfür muss die Versicherung des Unfallgegners begleichen.
Bei einem Totalschaden kann der betroffene Autofahrer den Wagen entweder reparieren lassen oder eine Entschädigung in bar verlangen ("fiktive Abrechnung"). Für die Reparaturkosten muss die Versicherung aufkommen, solange sie nicht 130 Prozent des Wiederbeschaffungswertes des Wagens übersteigen, so die Rechtssprechung. Der Wiederbeschaffungswert entspricht der Summe, die ein vergleichbares Auto mit Werkstattgarantie kostet.
Bei der fiktiven Abrechnung ersetzt die Versicherung höchstens den Wiederbeschaffungswert. Ein Anspruch auf Mehrwertsteuer existiert nicht, es sei denn der Autofahrer kann nachweisen, dass er bei der Reparatur des Wagens oder beim Kauf eines neuen Autos Mehrwertsteuer gezahlt hat.
War das beschädigte Auto sehr neu, zum Beispiel nicht älter als einen Monat, kommt die Versicherung bei einem größeren Schaden in der Regel für den vollen Kaufpreis des Neuwagens auf. Damit das Unfallopfer keinen hohen Wertverlust hinnehmen muss, entscheiden die Versicherer in diesen Fällen dann auf einen "unechten Totalschaden", so der Fachjargon.
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