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Serie: Rechnungswesen

Das Rechnungswesen ist für manchen Gründer ein Buch mit sieben Siegeln. Doch Fehler können teuer werden. Lesen Sie unter anderem, was beim Eintreiben von Forderungen zu beachten ist, welche Unternehmen der Publikationspflicht unterliegen und wie Sie Immobilien und Mobilien richtig abschreiben.


11.01.2011

Rechnungswesen: Wie man eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt

Ob das vergangene Geschäftsjahr ein gutes Jahr für Ihr Unternehmen war, zeigt neben der Bilanz auch die GuV. Lesen Sie, was drinsteht, und wann Sie zur Erstellung verpflichtet sind.

Die GuV ist wie die Bilanz ein Teil des Jahresabschlusses. In der Auflistung werden alle Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres festgehalten. Am Ende erhält der Firmenchef so den Gewinn beziehungsweise Verlust.

Welche Aufwendungen und Erträge detailliert in die GuV gehören, regelt das Handelsgesetzbuch (HGB) in Paragraph 275.

Die Informationen für die GuV werden im Rahmen der doppelten Buchführung ermittelt. Hierzu sind alle Unternehmer verpflichtet, die ein Handelsgewerbe betreiben oder die Rechtsform des Einzelunternehmers, der OHG, KG, GmbH und AG gewählt haben. Für Nicht-Kaufleute gilt: Übersteigt der jährliche Umsatz 500.000 Euro oder der Gewinn 50.000 Euro muss ebenfalls eine GuV erstellt werden.

Eine präzise geführte Buchhaltung und GuV ist nicht nur die Entscheidungsgrundlage für jeden Selbstständigen. Sie signalisiert auch den externen Geschäftspartnern, dass der Chef die Firma im Griff hat. Die Folge: Kredite sind leichter zu bekommen, die notwendigen Daten für Fördermittel sind schneller zu Hand.

Quelle: impulse
© 2011 impulse.de

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