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Serie: Recht

Ob im Wettbewerb mit der Konkurrenz oder in der Auseinandersetzung mit den eigenen Angestellten: Wer als Unternehmer sein Recht nicht kennt, manövriert sich ins Aus. Impulse.de bietet eine Zusammenstellung der wichtigsten Themengebiete.


11.01.2011

Sicherheit im Job: Was Unternehmer beim Arbeitsschutz beachten müssen

Arbeitsschutz - Was Chefs beachten müssen
Zoom Arbeitsschutz - Was Chefs beachten müssen
© Getty Images
Ob auf der Baustelle oder in der Kneipe, hinter der Fönhaube oder am PC: Für jeden Arbeitsplatz gibt es spezielle Sicherheitsbestimmungen. Lesen Sie, welche Regeln beim Arbeitsschutz gelten.

Zum Recht des Arbeitsschutzes gehören alle Regeln, die dem Arbeitgeber (und in geringerem Umfang auch dem Arbeitnehmer selbst) Pflichten zum Schutz der Beschäftigten auferlegen. Die meisten Vorschriften in diesem Bereich sind zwingend, können also nicht mit einer Vereinbarung zwischen Chef und Belegschaft ausgehebelt werden. Bei schuldhafter Verletzung der Regeln wird Schadenersatz fällig.

Zum Arbeitsschutz gehört der technische Schutz vor Gefahren bei Ausführung der Arbeit, Vorschriften über die Arbeitszeit, außerdem der soziale Arbeitsschutz, geregelt in Spezialgesetzen etwa für bestimmte Arbeitnehmergruppen (etwa Jugendarbeits- und Mutterschutz, Regeln für die Beschäftigung von Schwerbehinderten). Auch Kündigungs- und Lohnschutz werden diesem Gebiet zugeordnet.

Prüfung durch Gewerbeaufsicht

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) soll helfen, Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern im Job zu gewährleisten. Es wird konkretisiert durch zahlreiche spezifische Verordnungen (etwa Baustellenverordnung, Arbeitsstättenverordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Bildschirmarbeitschutzverordnung) oder das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Die Gewerbeaufsichtsämter überwachen die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften, ebenso die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zu Arbeitsschutzfragen schulen, das fordert Paragraf 12 ArbSchG.

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Quelle: impulse
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