Nach Paragraf 1 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) ist eine Partnerschaft eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe wie etwa Anwälte zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Als Freie Berufe sieht der Gesetzgeber unter anderem Ärzte, Heilpraktiker, Rechtsanwälte und Journalisten an.
Die Partnerschaft ist eine Personengesellschaft, jedoch übt sie kein Handelsgewerbe aus. Das fehlende Handelsgewerbe ist auch der Grund, warum Mitglieder der Freien Berufe keine offene Handelsgesellschaft (oHG) gründen können.
Partner einer Partnerschaft können nach Paragraf 1 Absatz 1 PartGG nur natürliche Personen sein. Die Partnerschaft ist rechtsfähig, das heißt, sie kann unter eigenem Namen klagen und verklagt werden.
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