Die KG entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern. Der Zweck der Gesellschaft muss nach Paragraf 161 HGB der Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma sein.
Die "Firma" ist nach Paragraf 17 HGB der gemeinschaftliche Name der Gesellschafter, unter dem sie ihre Geschäfte betreiben und Unterschriften abgeben. Der Name muss dabei deutlich machen, dass es sich um eine KG handelt (Paragraf 19 HGB).
Der wesentliche Unterschied zwischen der KG und der oHG ist, dass bei der KG nicht alle Gesellschafter unbeschränkt haften, sondern in aller Regel nur die persönlich haftenden Gesellschafter. Diese werden Komplementäre genannt. Die Kommanditisten haften dagegen nur mit ihrer Einlage.
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