Im ausdifferenzierten deutschen Gesellschaftsrecht ist die KGaA in der Praxis eine recht junge Unternehmensform. Denn erst 1997 räumte eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs letzte Zweifel aus dem Weg und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Unternehmensformen "GmbH & Co. KGaA" und "AG & Co. KGaA". Weil somit in einer KGaA etwa auch eine GmbH Komplementär sein kann, die aber gerade eine Gesellschaft "mit beschränkter Haftung" ist, haftet in einer solchen GmbH & Co. KGaA letztlich keine natürliche Person unbeschränkt. Das gleiche gilt für die AG & Co. KGaA.
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