Gehaltslisten
Was Unternehmer beim Gehalt offenlegen müssen

So gerne Unternehmer die Gehaltslisten unter Verschluss halten möchten - manches sickert durch. Auch der Betriebsrat darf Einsicht nehmen. Was Unternehmen offenlegen müssen.

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Ein Albtraum für Firmenchefs – beim Frühstück in der Kaffeeküche tauschen sich die Mitarbeiter über ihre Löhne und Gehälter aus. Knatsch und Ärger sind vorprogrammiert, denn die Bandbreite außertariflicher Löhne und Gehälter ist, abhängig vom jeweiligen Unternehmen, oft groß. Und häufig kommt es vor, dass Mitarbeiter den Verdacht hegen, gegenüber den Kollegen unterbezahlt zu sein, oder dass Sondervergütungen an ihnen vorbeigehen. Unzufriedenheit, Gerüchte und Klatschen in der Küche sind die Folge.

Allen Kantinenparolen zum Trotz – in der Regel ist selbst in einem Unternehmen mit angenehmen Betriebsklima und offenen Umgangsformen das Geschäftsführer-Gehalt ein gut geschütztes Geheimnis. Noch lange kein Grund für Unternehmer, beruhigt aufzuatmen. Denn ein Mitarbeiter, der eine Benachteiligung vermutet, kann sich an den Betriebsrat wenden. Dieser hat ein Einsichtsrecht in die Lohn- und Gehaltslisten des Unternehmens. Und das jederzeit, solange es für seine Arbeit wichtig ist. Ihm steht sogar das Recht auf Aufschlüsselung zu, sofern die Lohn-Listen nicht selbsterklärend sind. Aufgrund der Listen kann er den Verdacht bestätigen oder auch entkräften – ohne dabei jedoch konkrete Zahlen zu nennen.

Der Betriebsrat darf die Gehaltslisten einsehen

impulse.de-Tipp: Gegen das Einsichtsrecht des Betriebsrats können Sie nichts unternehmen. Allerdings muss der Arbeitnehmervertreter dabei bestimmte Regeln einhalten. Während der Einsichtnahme darf er sich zwar Notizen machen, aber die Listen nicht komplett abschreiben oder fotokopieren.

Dies gilt übrigens nicht nur für Informationen auf dem Papier. Laut dem Kölner Arbeitsrechtsexperten Axel Baldermann besteht das Recht auf Einsicht in die Listen über Bruttolöhne und –gehälter auch dann, wenn diese in EDV-Anlagen gespeichert sind. Sein Tipp: Drucken Sie die betreffenden Unterlagen aus und legen Sie sie so dem Betriebsrat vor.

Handelt es sich bei dem betreffenden Mitarbeiter um einen leitenden Angestellten, können Sie dem Betriebsrat das Einsichtsrecht verweigern. Denn dies erstreckt sich nicht auf die Gehälter von Führungskräften, sondern endet bei den Verdiensten der außertariflich bezahlten Angestellten.

Alleine müssen Sie den Betriebsrat bei seinen Studien nicht lassen. Denn „der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, in die Listen ohne Anwesenheit einer anderen – vom Arbeitgeber ausgewählten – Person Einsicht zu nehmen“, kann Baldermann die Firmenchefs beruhigen. Von einer reinen Überwachungstätigkeit der Arbeitnehmervertreter rät er jedoch ab, eine „beiläufige Kontrolle“ könne allerdings nicht schaden.

Bei größeren Betrieben (das heißt Betrieben mit mindestens neun Betriebsratmitgliedern) steht wegen der arbeitsgerichtlich anerkannten besonderen Vertraulichkeit der Lohninformation nicht dem Betriebsrat als solches, sondern nur dem Betriebsratausschuss oder einem gesondert gebildeten Ausschuss des Betriebsrates das Einsichtsrecht zu (Paragraf 80, Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Anderen Mitgliedern darf die Unternehmensleitung die Einsicht verweigern.

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Ein Albtraum für Firmenchefs – beim Frühstück in der Kaffeeküche tauschen sich die Mitarbeiter über ihre Löhne und Gehälter aus. Knatsch und Ärger sind vorprogrammiert, denn die Bandbreite außertariflicher Löhne und Gehälter ist, abhängig vom jeweiligen Unternehmen, oft groß. Und häufig kommt es vor, dass Mitarbeiter den Verdacht hegen, gegenüber den Kollegen unterbezahlt zu sein, oder dass Sondervergütungen an ihnen vorbeigehen. Unzufriedenheit, Gerüchte und Klatschen in der Küche sind die Folge. Allen Kantinenparolen zum Trotz - in der Regel ist selbst in einem Unternehmen mit angenehmen Betriebsklima und offenen Umgangsformen das Geschäftsführer-Gehalt ein gut geschütztes Geheimnis. Noch lange kein Grund für Unternehmer, beruhigt aufzuatmen. Denn ein Mitarbeiter, der eine Benachteiligung vermutet, kann sich an den Betriebsrat wenden. Dieser hat ein Einsichtsrecht in die Lohn- und Gehaltslisten des Unternehmens. Und das jederzeit, solange es für seine Arbeit wichtig ist. Ihm steht sogar das Recht auf Aufschlüsselung zu, sofern die Lohn-Listen nicht selbsterklärend sind. Aufgrund der Listen kann er den Verdacht bestätigen oder auch entkräften – ohne dabei jedoch konkrete Zahlen zu nennen. Der Betriebsrat darf die Gehaltslisten einsehen impulse.de-Tipp: Gegen das Einsichtsrecht des Betriebsrats können Sie nichts unternehmen. Allerdings muss der Arbeitnehmervertreter dabei bestimmte Regeln einhalten. Während der Einsichtnahme darf er sich zwar Notizen machen, aber die Listen nicht komplett abschreiben oder fotokopieren. Dies gilt übrigens nicht nur für Informationen auf dem Papier. Laut dem Kölner Arbeitsrechtsexperten Axel Baldermann besteht das Recht auf Einsicht in die Listen über Bruttolöhne und –gehälter auch dann, wenn diese in EDV-Anlagen gespeichert sind. Sein Tipp: Drucken Sie die betreffenden Unterlagen aus und legen Sie sie so dem Betriebsrat vor. Handelt es sich bei dem betreffenden Mitarbeiter um einen leitenden Angestellten, können Sie dem Betriebsrat das Einsichtsrecht verweigern. Denn dies erstreckt sich nicht auf die Gehälter von Führungskräften, sondern endet bei den Verdiensten der außertariflich bezahlten Angestellten. Alleine müssen Sie den Betriebsrat bei seinen Studien nicht lassen. Denn "der Betriebsrat hat keinen Anspruch darauf, in die Listen ohne Anwesenheit einer anderen - vom Arbeitgeber ausgewählten - Person Einsicht zu nehmen", kann Baldermann die Firmenchefs beruhigen. Von einer reinen Überwachungstätigkeit der Arbeitnehmervertreter rät er jedoch ab, eine "beiläufige Kontrolle" könne allerdings nicht schaden. Bei größeren Betrieben (das heißt Betrieben mit mindestens neun Betriebsratmitgliedern) steht wegen der arbeitsgerichtlich anerkannten besonderen Vertraulichkeit der Lohninformation nicht dem Betriebsrat als solches, sondern nur dem Betriebsratausschuss oder einem gesondert gebildeten Ausschuss des Betriebsrates das Einsichtsrecht zu (Paragraf 80, Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz). Anderen Mitgliedern darf die Unternehmensleitung die Einsicht verweigern.
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