Finanzen
Wie Unternehmer finanzielle Details geheim halten

Seit 2007 haben sämtliche GmbHs und GmbH & Co KGs ihre diskreten Daten über Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage in eine öffentliche Datenbank einzuspeisen. Das hat der Deutsche Bundestag Ende September 2006 beschlossen. Konsequenz: Die Konkurrenz kann demnächst ungehemmt schnüffeln - online am PC.

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Gemeinsam mit der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart zeigt impulse, welche Firmen welche Daten veröffentlichen müssen. Außerdem sind die wichtigsten Abwehrstrategien aufgelistet und erläutert.

Wer was veröffentlichen muss

Je größer die Firma, desto mehr Informationen muss sie demnächst an das neue Unternehmensregister melden. Die Betriebsgröße richtet sich nach Umsatz, Bilanzsumme und Mitarbeiterzahl – zwei von drei Kriterien müssen erfüllt sein.

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Die Kriterien Kleine GmbH & Co KG Mittelgroße GmbH & Co KG Große GmbH & Co KG
Bilanzsumme   bis 4,015 Mio. Euro   bis 16,06 Mio. Euro über 16,06 Mio. Euro
Jahresumsatz   bis 8,030 Mio. Euro bis 32,12 Mio. Euro über 32,12 Mio. Euro
Arbeitnehmer bis 50 bis 250 über 250
Die Pflichten
Erstellen des  Jahresabschlusses maximal 6 Monate nach Bilanzstichtag maximal 3 Monate nach Bilanzstichtag maximal 3 Monate nach Bilanzstichtag
Details im Jahresabschluss Bilanz (Kurzform), Anhang (Kurzform ohne Angaben zu Gewinn- oder Verlustrechnung), keine G+V, kein Lagebericht, keine Ergebnisverwendung  Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (verkürzt), Anhang (verkürzt), Lagebericht, Ergebnisverwendung Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang, Lagebericht, Ergebnisverwendung

Die besten Gegenstrategien

Die Mehrzahl der Mittelständler möchte so wenig Zahlen wie möglich offen legen. Grund ist die Sorge, dass Betriebsrat, Lieferanten und Kunden aus guten Bilanzen sofort Kapital schlagen. Das gilt vor allem für Branchen mit hohem Preisdruck wie Automobilzulieferer oder Lebensmittelindustrie. Auch Unternehmen, denen es wirtschaftlich nicht gut geht, fürchten Nachteile, wenn Wettbewerber Einblick in ihre Ertragslage bekommen. Vier Gegenstrategien helfen Unternehmern, möglichst wenige oder gar keine Zahlen zu veröffentlichen.

  • Strategie 1: Rechtsform überdenken
    Publizitätspflichten treffen grundsätzlich nur Firmen, bei denen keine natürliche Person voll mit ihrem Vermögen haftet. Sie gelten nicht für Einzelfirmen und Personengesellschaften (OHG, KG). Unternehmer sollten daher die verschärften Veröffentlichungspflichten zum Anlass nehmen, ihre Rechtsform zu überdenken. Aber Vorsicht: Persönlich haftende Gesellschafter übernehmen das volle Risiko und haften unbegrenzt – sogar nach ihrem Ausscheiden oder Auflösung der Gesellschaft für weitere fünf Jahre. In der Praxis dürfte diese Lösung deshalb eher selten sein. In steuerlicher Hinsicht ist eine Umwandlung von weniger finanzstarken GmbHs in eine nicht publizitätspflichtige Personengesellschaft problematisch, weil unter Umständen Umwandlung stille Reserven aufzulösen sind.

    Um alle Zahlen geheim zu halten, ist für viele Mittelständler die Umwandlung in eine GmbH & Co KG interessant: Es genügt, eine natürliche Person als weiteren unbegrenzt haftenden Gesellschafter aufzunehmen. Das kann ein Familienangehöriger sein oder eine fremde vertrauenswürdige Person. Um das Risiko für diesen sogenannten Vollhafter zu begrenzen, sollte er nur über bescheidenes Privatvermögen verfügen. Diese Lösung ist einfach im Handling und steuerlich in der Regel unproblematisch. Wichtig: Im Gesellschaftsvertrag wird vereinbart, dass der neue Gesellschafter sich aus der Geschäftsführung heraushält und die Firma nach außen nicht vertreten darf.

  • Strategie 2: Betriebsgröße variieren
    Der Umfang der Veröffentlichungspflichten richtet sich nach der Betriebsgröße. Richtwerte hierfür sind Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeiterzahl (s. Tabelle). Größere Unternehmen überlegen, ob sie die Informationspreisgabe reduzieren, indem sie die Zahl der Mitarbeiter durch Outsourcing senken. Vor allem kleinere Unternehmen und Handwerksbetriebe, die knapp über den Schwellenwerten für die Offenlegungspflichten liegen, sollten prüfen, ob sie Umsätze in den nächsten Abrechnungszeitraum drücken können. Außerdem lohnt es sich, im Hinblick auf die Bilanzsumme Spielräume bei der Bewertung des Betriebsvermögens auszuloten. Entsprechende bilanzpolitische Maßnahmen sind relativ einfach im Handling und sehr flexibel, weil sie im Gegensatz zu einer Änderung der Rechtsform jedes Jahr angepasst werden können.

    Um den Gewinn zu drücken, können Firmenchefs bilanzielles Eigenkapital in verzinsliche Gesellschafterdarlehen umwandeln. Die Gesellschafter erhalten dann als Ausgleich für die geringeren Ausschüttungen höhere Darlehenszinsen. Dadurch verschlechtert sich das Jahresergebnis und die Eigenkapitalrendite. Alternativ mindern höhere Tätigkeitsvergütungen für Gesellschafter das Ergebnis der Gesellschaft. Denn die Gewinn- und Verlustrechnung belastet dann ein höherer Personalaufwand. Unternehmer können die Bilanzsumme auch unter den kritischen Werten halten, indem sie Maschinen, EDV-Anlagen, Fahrzeuge oder gar Immobilien leasen statt kaufen. Allerdings bergen verzinsliche Gesellschafterdarlehen oder Leasing oft steuerliche Nachteile. Nicht zu vergessen: Unternehmer schaden mit bilanzpolitischen Maßnahmen meist ihren Interessen gegenüber kreditgebenden Banken.

  • Strategie 3: Konzern bilden
    Weniger flexibel, aber steuerlich in der Regel unproblematisch ist es für Unternehmen mit Tochtergesellschaften im In- und Ausland oder unterschiedlichen Sparten, eine Holding als Muttergesellschaft vorzuschalten. Denn Tochterunternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Offenlegung des Jahresabschlusses befreit, wenn die Muttergesellschaft einen Konzernabschluss aufstellt und diesen offen legt („befreiender Konzernabschluss“). Voraussetzung ist, dass die Töchter verschieden stark zum Ertrag beitragen. Dieser Konzernabschluss ist für Konkurrenten, Lieferanten und Kunden wenig aufschlussreich. Denn die kritischen Daten der einzelnen Unternehmen fließen alle zusammen, sofern keine Segmentberichterstattung erfolgt. Zumindest der Blick auf Kosten und Umsatz der einzelnen Töchter bleibt somit verwehrt. Nicht immer möglich ist das beim Ergebnis: Das Mutterunternehmen muss für Tochtergesellschaften, an denen die Holding mit mindestens 20 Prozent beteiligt ist, jeweils das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres veröffentlichen.
  • Strategie 4: Firma neu sortieren
    Um wenigstens nicht alle Informationen preisgeben zu müssen, teilen Unternehmer die Firma auf. Beispielsweise, indem sie große Gesellschaften in kleine umwandeln. Konkretes Beispiel: Ein Firmenchef verteilt geschickt Vermögenswerte und Erträge, indem er sein Unternehmen aufspaltet in eine Betriebsgesellschaft, eine Gesellschaft für das Immobilienvermögen und gegebenenfalls eine für immaterielle Vermögenswerte, die beispielsweise von der Betriebsgesellschaft Lizenzgebühren für Marken erhält. Sinn und Zweck: Der wesentliche Ertrag soll in einer nicht publizitätspflichtigen Gesellschaft anfallen. Zumindest die wahre Gewinn- und Verlustrechnung lässt sich dadurch vor Einblicken schützen. Denn kleine Gesellschaften müssen Bilanz und Anhang nur in Kurzform offen legen. In diesem Fall können Geschäftspartner zum Beispiel die Gewinne nicht ablesen, wenn unterjährig Vorabgewinne in Höhe des erwarteten Jahresüberschusses entnommen werden. Wichtig: Um eine Konzernrechnungslegungspflicht zu vermeiden, müssen natürliche Personen oder nicht publizitätspflichtige Unternehmen die Anteile an den kleinen Gesellschaften halten. Aufpassen müssen Chefs auch, dass sie bei der Aufteilung ihres Unternehmens so weit wie möglich vermeiden, stille Reserven aufzudecken und damit höhere Ertragsteuern zu realisieren.

    Firmenchefs umgehen die Veröffentlichungspflicht auch, wenn sie ihren Betrieb mit dem operativen Geschäft an eine andere Gesellschaft verpachten, die von demselben Gesellschafter gehalten wird. Bei der Pächterin werden hohe Umsatzerlöse erzielt und die Mehrzahl der Arbeitnehmer angesiedelt. Ihre Publizitätspflicht ist aber unschädlich, da sie nur einen geschmälerten Ertrag ausweist. Ein Teil des Gewinns fällt in der verpachtenden Gesellschaft an, die nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt und in der Regel keine Zahlen veröffentlichen muss.

    Oft ist es sinnvoll, die Strategien zu kombinieren. Zwei Fliegen mit einer Klappe schlägt beispielsweise, wer über eine GmbH & Co KG eine KG als Muttergesellschaft schaltet, die über Vermögenswerte wie Immobilien oder Markenrechte verfügt. Die bisher an der GmbH & Co KG beteiligten Gesellschafter halten dann Anteile an der KG. Zwar ist in diesem Fall die GmbH & Co KG unverändert verpflichtet, ihre Zahlen offen zu legen. Aber bei entsprechender Gestaltung verfügt sie entweder dank bilanzpolitischer Maßnahmen nicht über die ausreichende Bilanzsumme, um in vollem Umfang publizieren zu müssen. Oder sie wirft so wenig Ertrag ab, dass die Publizitätspflicht nicht schadet. Stattdessen fällt der Gewinn in der KG an. Auch wenn diese in vollem Umfang haftet, ist ihr Risiko begrenzt, wenn das operative Geschäft in der GmbH & Co KG verbleibt. Allerdings kann auch diese Lösung mit ertragsteuerlichen Problemen verbunden sein.

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Im Online Workshop "Zukunft sichern: So entwickeln Sie Ihr Geschäftsmodell weiter" gehen Sie dieses Ziel an.
Gemeinsam mit der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart zeigt impulse, welche Firmen welche Daten veröffentlichen müssen. Außerdem sind die wichtigsten Abwehrstrategien aufgelistet und erläutert.Wer was veröffentlichen mussJe größer die Firma, desto mehr Informationen muss sie demnächst an das neue Unternehmensregister melden. 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Vier Gegenstrategien helfen Unternehmern, möglichst wenige oder gar keine Zahlen zu veröffentlichen.Strategie 1: Rechtsform überdenkenPublizitätspflichten treffen grundsätzlich nur Firmen, bei denen keine natürliche Person voll mit ihrem Vermögen haftet. Sie gelten nicht für Einzelfirmen und Personengesellschaften (OHG, KG). Unternehmer sollten daher die verschärften Veröffentlichungspflichten zum Anlass nehmen, ihre Rechtsform zu überdenken. Aber Vorsicht: Persönlich haftende Gesellschafter übernehmen das volle Risiko und haften unbegrenzt – sogar nach ihrem Ausscheiden oder Auflösung der Gesellschaft für weitere fünf Jahre. In der Praxis dürfte diese Lösung deshalb eher selten sein. In steuerlicher Hinsicht ist eine Umwandlung von weniger finanzstarken GmbHs in eine nicht publizitätspflichtige Personengesellschaft problematisch, weil unter Umständen Umwandlung stille Reserven aufzulösen sind.Um alle Zahlen geheim zu halten, ist für viele Mittelständler die Umwandlung in eine GmbH & Co KG interessant: Es genügt, eine natürliche Person als weiteren unbegrenzt haftenden Gesellschafter aufzunehmen. Das kann ein Familienangehöriger sein oder eine fremde vertrauenswürdige Person. Um das Risiko für diesen sogenannten Vollhafter zu begrenzen, sollte er nur über bescheidenes Privatvermögen verfügen. Diese Lösung ist einfach im Handling und steuerlich in der Regel unproblematisch. Wichtig: Im Gesellschaftsvertrag wird vereinbart, dass der neue Gesellschafter sich aus der Geschäftsführung heraushält und die Firma nach außen nicht vertreten darf.Strategie 2: Betriebsgröße variierenDer Umfang der Veröffentlichungspflichten richtet sich nach der Betriebsgröße. Richtwerte hierfür sind Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeiterzahl (s. Tabelle). Größere Unternehmen überlegen, ob sie die Informationspreisgabe reduzieren, indem sie die Zahl der Mitarbeiter durch Outsourcing senken. Vor allem kleinere Unternehmen und Handwerksbetriebe, die knapp über den Schwellenwerten für die Offenlegungspflichten liegen, sollten prüfen, ob sie Umsätze in den nächsten Abrechnungszeitraum drücken können. Außerdem lohnt es sich, im Hinblick auf die Bilanzsumme Spielräume bei der Bewertung des Betriebsvermögens auszuloten. Entsprechende bilanzpolitische Maßnahmen sind relativ einfach im Handling und sehr flexibel, weil sie im Gegensatz zu einer Änderung der Rechtsform jedes Jahr angepasst werden können.Um den Gewinn zu drücken, können Firmenchefs bilanzielles Eigenkapital in verzinsliche Gesellschafterdarlehen umwandeln. Die Gesellschafter erhalten dann als Ausgleich für die geringeren Ausschüttungen höhere Darlehenszinsen. Dadurch verschlechtert sich das Jahresergebnis und die Eigenkapitalrendite. Alternativ mindern höhere Tätigkeitsvergütungen für Gesellschafter das Ergebnis der Gesellschaft. Denn die Gewinn- und Verlustrechnung belastet dann ein höherer Personalaufwand. Unternehmer können die Bilanzsumme auch unter den kritischen Werten halten, indem sie Maschinen, EDV-Anlagen, Fahrzeuge oder gar Immobilien leasen statt kaufen. Allerdings bergen verzinsliche Gesellschafterdarlehen oder Leasing oft steuerliche Nachteile. Nicht zu vergessen: Unternehmer schaden mit bilanzpolitischen Maßnahmen meist ihren Interessen gegenüber kreditgebenden Banken.Strategie 3: Konzern bildenWeniger flexibel, aber steuerlich in der Regel unproblematisch ist es für Unternehmen mit Tochtergesellschaften im In- und Ausland oder unterschiedlichen Sparten, eine Holding als Muttergesellschaft vorzuschalten. Denn Tochterunternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Offenlegung des Jahresabschlusses befreit, wenn die Muttergesellschaft einen Konzernabschluss aufstellt und diesen offen legt („befreiender Konzernabschluss“). Voraussetzung ist, dass die Töchter verschieden stark zum Ertrag beitragen. Dieser Konzernabschluss ist für Konkurrenten, Lieferanten und Kunden wenig aufschlussreich. Denn die kritischen Daten der einzelnen Unternehmen fließen alle zusammen, sofern keine Segmentberichterstattung erfolgt. Zumindest der Blick auf Kosten und Umsatz der einzelnen Töchter bleibt somit verwehrt. Nicht immer möglich ist das beim Ergebnis: Das Mutterunternehmen muss für Tochtergesellschaften, an denen die Holding mit mindestens 20 Prozent beteiligt ist, jeweils das Ergebnis des letzten Geschäftsjahres veröffentlichen.Strategie 4: Firma neu sortierenUm wenigstens nicht alle Informationen preisgeben zu müssen, teilen Unternehmer die Firma auf. Beispielsweise, indem sie große Gesellschaften in kleine umwandeln. Konkretes Beispiel: Ein Firmenchef verteilt geschickt Vermögenswerte und Erträge, indem er sein Unternehmen aufspaltet in eine Betriebsgesellschaft, eine Gesellschaft für das Immobilienvermögen und gegebenenfalls eine für immaterielle Vermögenswerte, die beispielsweise von der Betriebsgesellschaft Lizenzgebühren für Marken erhält. Sinn und Zweck: Der wesentliche Ertrag soll in einer nicht publizitätspflichtigen Gesellschaft anfallen. Zumindest die wahre Gewinn- und Verlustrechnung lässt sich dadurch vor Einblicken schützen. Denn kleine Gesellschaften müssen Bilanz und Anhang nur in Kurzform offen legen. In diesem Fall können Geschäftspartner zum Beispiel die Gewinne nicht ablesen, wenn unterjährig Vorabgewinne in Höhe des erwarteten Jahresüberschusses entnommen werden. Wichtig: Um eine Konzernrechnungslegungspflicht zu vermeiden, müssen natürliche Personen oder nicht publizitätspflichtige Unternehmen die Anteile an den kleinen Gesellschaften halten. Aufpassen müssen Chefs auch, dass sie bei der Aufteilung ihres Unternehmens so weit wie möglich vermeiden, stille Reserven aufzudecken und damit höhere Ertragsteuern zu realisieren.Firmenchefs umgehen die Veröffentlichungspflicht auch, wenn sie ihren Betrieb mit dem operativen Geschäft an eine andere Gesellschaft verpachten, die von demselben Gesellschafter gehalten wird. Bei der Pächterin werden hohe Umsatzerlöse erzielt und die Mehrzahl der Arbeitnehmer angesiedelt. Ihre Publizitätspflicht ist aber unschädlich, da sie nur einen geschmälerten Ertrag ausweist. Ein Teil des Gewinns fällt in der verpachtenden Gesellschaft an, die nur wenige Arbeitnehmer beschäftigt und in der Regel keine Zahlen veröffentlichen muss.Oft ist es sinnvoll, die Strategien zu kombinieren. Zwei Fliegen mit einer Klappe schlägt beispielsweise, wer über eine GmbH & Co KG eine KG als Muttergesellschaft schaltet, die über Vermögenswerte wie Immobilien oder Markenrechte verfügt. Die bisher an der GmbH & Co KG beteiligten Gesellschafter halten dann Anteile an der KG. Zwar ist in diesem Fall die GmbH & Co KG unverändert verpflichtet, ihre Zahlen offen zu legen. Aber bei entsprechender Gestaltung verfügt sie entweder dank bilanzpolitischer Maßnahmen nicht über die ausreichende Bilanzsumme, um in vollem Umfang publizieren zu müssen. Oder sie wirft so wenig Ertrag ab, dass die Publizitätspflicht nicht schadet. Stattdessen fällt der Gewinn in der KG an. Auch wenn diese in vollem Umfang haftet, ist ihr Risiko begrenzt, wenn das operative Geschäft in der GmbH & Co KG verbleibt. Allerdings kann auch diese Lösung mit ertragsteuerlichen Problemen verbunden sein.
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