Betriebsrentenstärkungsgesetz
Was die „Nahles-Rente“ für kleine Betriebe ändert

Seit diesem Jahr gelten neue Regeln für die Betriebsrente. Das Ziel: Die betriebliche Altersversorgung soll für Mitarbeiter und Firma attraktiver werden. Doch ist das wirklich so? Was Unternehmer jetzt beachten müssen.

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Mehr Geld im Sparschwein: Am 1. Januar 2018 trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft.
Mehr Geld im Sparschwein: Am 1. Januar 2018 trat das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft.
© Melpomene / Fotolia.com

Zu kompliziert, zu teuer, zu weit vorausgedacht – viele kleine Unternehmen machen einen großen Bogen um die Betriebsrente. Dabei ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) eigentlich ein sinnvolles System: Die Mitarbeiter sparen dabei einen Teil ihres Gehalts, oft legt die Firma noch etwas obendrauf. Der Staat fördert das mit günstigen Rahmenbedingungen: Die Beiträge gehen direkt vom Brutto ab, Arbeitnehmer und Arbeitgeber sparen so Sozialabgaben und Steuern.

Doch die Regelungen zur Betriebsrente wurden über die Jahre immer komplexer. Ex-Arbeitsministerin Andrea Nahles hatte 2017 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz deshalb eine umfangreiche Überarbeitung vorgelegt. Seit dem 1. Januar 2018 ist das Gesetz in Kraft. Es zielt vor allem auf tarifgebundene Unternehmen. Doch auch für Firmen ohne Tarifvertrag hat sich einiges geändert.

Tarifparteien stehen im Mittelpunkt

Kern der „Nahles-Rente“ getauften Reform ist die Zusammenarbeit von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften – das sogenannte Sozialpartnermodell. Im Tarifvertrag können beide Seiten vereinbaren, welche Betriebsrente die tarifgebundenen Unternehmen der jeweiligen Branche künftig anbieten. Die Tarifpartner legen auch fest, welche Finanzprodukte dafür in Frage kommen. Viele Versicherer entwickeln derzeit neue Angebote, die Arbeitgeber und Gewerkschaften für ihre Angebote nutzen können.

Auch Firmen ohne Tarifbindung können sich der „Nahles-Rente“ anschließen. Allerdings müssen sie sich dann auch an den übrigen Vorgaben des Tarifvertrags orientieren. „Unternehmer können hier keine Rosinenpickerei betreiben und sagen: Ich mach‘ nur bei der Nahles-Rente mit, aber dem Tarifvertrag unterwerfe ich mich nicht“, warnt Manfred Baier von der Authent Gruppe, die bAV-Lösungen für kleinere und mittlere Unternehmen entwickelt. Ohnehin sollten Inhaber kleiner Betriebe zunächst abwarten, auf welches Modell sich die Tarifparteien verständigen. Denn: Noch gibt es keinen entsprechenden Tarifvertrag.

Unternehmer haften weiter für Betriebsrente

Bislang mussten Betriebe für die Rentenhöhe ihrer Mitarbeiter einstehen, wenn beispielsweise der Versicherer die Leistungen kürzte. Mit dem Sozialpartnermodell entfallen diese Haftungsrisiken, wenn die Tarifparteien das vereinbaren. Nach dem Prinzip „pay and forget“ können Arbeitgeber dann ihre bAV-Beiträge zahlen – ohne sich um die Rentengarantien zu kümmern. Da der Arbeitgeber seinen Beschäftigten keine feste Rentenhöhe mehr zusagt, können die Spareinlagen künftig auch stärker in riskantere Anlageformen wie Aktien fließen. Das soll angesichts der dauerhaft niedrigen Zinsen die Ertragschancen erhöhen.

„Die Einführung der reinen Beitragszusage ohne Garantiehaftung des Arbeitgebers ist absolutes Neuland“, sagt Jörn Kuhn. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Oppenhoff & Partner sieht darin auch Potenzial für kleine und mittlere Unternehmen, eine eigene Betriebsrente anzubieten. Doch Vorsicht: Ohne Bindung an einen entsprechenden Tarifvertrag haften Unternehmer auch weiter voll für die Betriebsrenten ihrer Mitarbeiter. Kleine Betriebe haben von der Neuregelung daher zunächst nichts.

Steuervorteil auch für kleine Betriebe

Unabhängig von der Größe profitieren alle Betriebe seit diesem Jahr von höheren Freibeträgen bei der Altersversorgung ihrer Mitarbeiter. Der „steuerliche Dotierungsrahmen“ steigt durch die Reform auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung.

Das bedeutet: 2018 können Unternehmer 6240 Euro steuerfrei zur Betriebsrente dazugeben. Die Hälfte des Betrags ist zusätzlich auch von Sozialabgaben befreit. Durch den größeren Steuervorteil (rund 1400 Euro mehr als 2017) können viele Betriebe einen höheren Arbeitgeberzuschuss zur bAV zahlen – ohne dafür viel mehr Geld in die Hand zu nehmen.

Zuschuss zur Betriebsrente wird Pflicht ab 2019

Die Firma spart bereits, wenn nur der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts in eine Betriebsrente einzahlt. Weil die Entgeltumwandlung direkt vom Brutto abgezogen wird, sinken die Sozialabgaben für beide Seiten. Ab 2019 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, diese Ersparnis weiterzureichen. Der Zuschuss zur Betriebsrente des Mitarbeiters muss dann bei mindestens 15 Prozent liegen.

Betroffen sind alle Verträge aus den Bereichen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. „Unterm Strich entstehen Firmen dabei keine zusätzlichen Kosten“, sagt Experte Kuhn. Die Pflichtzulage gilt zunächst nur für neu abgeschlossene Verträge – bei Altverträgen greift sie erst ab 2022.

Staat fördert Rente von Geringverdienern

Neu ist auch ein Zuschuss zur Betriebsrente speziell für Geringverdiener: Wer weniger als 2200 Euro brutto im Monat verdient, hat nun ein Recht auf zusätzliche Förderung seiner betrieblichen Altersversorgung. Hilft die Firma diesem Mitarbeiter beim Ansparen einer Betriebsrente mit 240 bis 480 Euro im Jahr, übernimmt der Staat 30 Prozent davon. Der Zuschuss kann direkt von der Lohnsteuer abgezogen werden. Die Regelung ist auch für kleinere Unternehmen interessant: Sie haben so einen weiteren Hebel, um ihren Mitarbeitern eine attraktive Betriebsrente anzubieten.

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Warum sich ein eigenes bAV-Angebot für Ihre Firma lohnen kann, lesen Sie in der impulse-Ausgabe 06/2018 – in der Geschichte „Keine Angst vor der Betriebsrente“.

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Zu kompliziert, zu teuer, zu weit vorausgedacht – viele kleine Unternehmen machen einen großen Bogen um die Betriebsrente. Dabei ist die betriebliche Altersversorgung (bAV) eigentlich ein sinnvolles System: Die Mitarbeiter sparen dabei einen Teil ihres Gehalts, oft legt die Firma noch etwas obendrauf. Der Staat fördert das mit günstigen Rahmenbedingungen: Die Beiträge gehen direkt vom Brutto ab, Arbeitnehmer und Arbeitgeber sparen so Sozialabgaben und Steuern. Doch die Regelungen zur Betriebsrente wurden über die Jahre immer komplexer. Ex-Arbeitsministerin Andrea Nahles hatte 2017 mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz deshalb eine umfangreiche Überarbeitung vorgelegt. Seit dem 1. Januar 2018 ist das Gesetz in Kraft. Es zielt vor allem auf tarifgebundene Unternehmen. Doch auch für Firmen ohne Tarifvertrag hat sich einiges geändert. Tarifparteien stehen im Mittelpunkt Kern der „Nahles-Rente“ getauften Reform ist die Zusammenarbeit von Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften – das sogenannte Sozialpartnermodell. Im Tarifvertrag können beide Seiten vereinbaren, welche Betriebsrente die tarifgebundenen Unternehmen der jeweiligen Branche künftig anbieten. Die Tarifpartner legen auch fest, welche Finanzprodukte dafür in Frage kommen. Viele Versicherer entwickeln derzeit neue Angebote, die Arbeitgeber und Gewerkschaften für ihre Angebote nutzen können. Auch Firmen ohne Tarifbindung können sich der „Nahles-Rente“ anschließen. Allerdings müssen sie sich dann auch an den übrigen Vorgaben des Tarifvertrags orientieren. „Unternehmer können hier keine Rosinenpickerei betreiben und sagen: Ich mach‘ nur bei der Nahles-Rente mit, aber dem Tarifvertrag unterwerfe ich mich nicht“, warnt Manfred Baier von der Authent Gruppe, die bAV-Lösungen für kleinere und mittlere Unternehmen entwickelt. Ohnehin sollten Inhaber kleiner Betriebe zunächst abwarten, auf welches Modell sich die Tarifparteien verständigen. Denn: Noch gibt es keinen entsprechenden Tarifvertrag. Unternehmer haften weiter für Betriebsrente Bislang mussten Betriebe für die Rentenhöhe ihrer Mitarbeiter einstehen, wenn beispielsweise der Versicherer die Leistungen kürzte. Mit dem Sozialpartnermodell entfallen diese Haftungsrisiken, wenn die Tarifparteien das vereinbaren. Nach dem Prinzip „pay and forget“ können Arbeitgeber dann ihre bAV-Beiträge zahlen – ohne sich um die Rentengarantien zu kümmern. Da der Arbeitgeber seinen Beschäftigten keine feste Rentenhöhe mehr zusagt, können die Spareinlagen künftig auch stärker in riskantere Anlageformen wie Aktien fließen. Das soll angesichts der dauerhaft niedrigen Zinsen die Ertragschancen erhöhen. „Die Einführung der reinen Beitragszusage ohne Garantiehaftung des Arbeitgebers ist absolutes Neuland“, sagt Jörn Kuhn. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Kanzlei Oppenhoff & Partner sieht darin auch Potenzial für kleine und mittlere Unternehmen, eine eigene Betriebsrente anzubieten. Doch Vorsicht: Ohne Bindung an einen entsprechenden Tarifvertrag haften Unternehmer auch weiter voll für die Betriebsrenten ihrer Mitarbeiter. Kleine Betriebe haben von der Neuregelung daher zunächst nichts. Steuervorteil auch für kleine Betriebe Unabhängig von der Größe profitieren alle Betriebe seit diesem Jahr von höheren Freibeträgen bei der Altersversorgung ihrer Mitarbeiter. Der „steuerliche Dotierungsrahmen“ steigt durch die Reform auf 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung. Das bedeutet: 2018 können Unternehmer 6240 Euro steuerfrei zur Betriebsrente dazugeben. Die Hälfte des Betrags ist zusätzlich auch von Sozialabgaben befreit. Durch den größeren Steuervorteil (rund 1400 Euro mehr als 2017) können viele Betriebe einen höheren Arbeitgeberzuschuss zur bAV zahlen – ohne dafür viel mehr Geld in die Hand zu nehmen. Zuschuss zur Betriebsrente wird Pflicht ab 2019 Die Firma spart bereits, wenn nur der Arbeitnehmer einen Teil seines Gehalts in eine Betriebsrente einzahlt. Weil die Entgeltumwandlung direkt vom Brutto abgezogen wird, sinken die Sozialabgaben für beide Seiten. Ab 2019 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, diese Ersparnis weiterzureichen. Der Zuschuss zur Betriebsrente des Mitarbeiters muss dann bei mindestens 15 Prozent liegen. Betroffen sind alle Verträge aus den Bereichen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds. „Unterm Strich entstehen Firmen dabei keine zusätzlichen Kosten“, sagt Experte Kuhn. Die Pflichtzulage gilt zunächst nur für neu abgeschlossene Verträge – bei Altverträgen greift sie erst ab 2022. Staat fördert Rente von Geringverdienern Neu ist auch ein Zuschuss zur Betriebsrente speziell für Geringverdiener: Wer weniger als 2200 Euro brutto im Monat verdient, hat nun ein Recht auf zusätzliche Förderung seiner betrieblichen Altersversorgung. Hilft die Firma diesem Mitarbeiter beim Ansparen einer Betriebsrente mit 240 bis 480 Euro im Jahr, übernimmt der Staat 30 Prozent davon. Der Zuschuss kann direkt von der Lohnsteuer abgezogen werden. Die Regelung ist auch für kleinere Unternehmen interessant: Sie haben so einen weiteren Hebel, um ihren Mitarbeitern eine attraktive Betriebsrente anzubieten. Warum sich ein eigenes bAV-Angebot für Ihre Firma lohnen kann, lesen Sie in der impulse-Ausgabe 06/2018 – in der Geschichte „Keine Angst vor der Betriebsrente“.
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