Verzugspauschale
Müssen Arbeitgeber Strafe zahlen, wenn sie das Gehalt zu spät überweisen?

Dürfen Angestellte eine Verzugspauschale von 40 Euro verlangen, wenn sie zu lange auf ihr Gehalt warten müssen? Lange stritten Juristen über diese Frage. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts bringt jetzt Klarheit.

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40 Euro Verzugspauschale durften Angestellte bei zu spät gezahltem Gehalt verlangen. Das hat nun ein Ende.
40 Euro Verzugspauschale durften Angestellte bei zu spät gezahltem Gehalt verlangen. Das hat nun ein Ende.
© Inga Kjer

Die Regel ist klar: Wer arbeitet, bekommt dafür Gehalt – und zwar pünktlich. Hielten sich Arbeitgeber nicht daran, durften ihre Mitarbeiter bisher eine Verzugspauschale von 40 Euro verlangen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) macht dem jetzt ein Ende.

Warum ist die Verzugspauschale im Arbeitsrecht umstritten?

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es in § 288 Abs. 5: „Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners […] außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.“ Viele Arbeitnehmer bezogen sich auf diesen Paragraphen und verlangten von ihren Arbeitgebern 40 Euro, wenn diese zu spät zahlten. Der Meinung, dass Verzugspauschalen auch im Arbeitsrecht gelten, schlossen sich bisher auch viele Landgerichte an.

Andere Juristen hielten dagegen. Sie bezogen sich dabei auf § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbG. Demnach trägt bei Arbeitsrechtsprozessen auch „die obsiegende Partei“  entstehende Kosten selbst. Weil es diese Ausnahme gebe, dürfe die Verzugspauschale im Arbeitsrecht ebenfalls nicht angewandt werden, so die Argumentation.

Im aktuellen Verfahren (8 AZR 26/18) am Bundesarbeitsgericht standen sich genau diese Positionen gegenüber: Der Kläger hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Dieser hatte ihm Zulagen zu spät gezahlt. Der Angestellte verlangte darum für jeden Monat, in dem die Zulage zu spät überwiesen wurde, eine Pauschale von 40 Euro. Das angeklagte Unternehmen meinte hingegen: Der Anspruch auf eine Verzugspauschale gelte nicht im Arbeitsrecht.

BAG kippt die Verzugspauschale für Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht zog mit seinem Urteil einen Schlussstrich unter den Streit. In einer Pressemitteilung begründet es das Urteil folgendermaßen: § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließe als spezielle arbeitsrechtliche Regelung beides aus: einen „prozessuale Kostenerstattungsanspruch“ und „eine entsprechende materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus“. Es folgte also der Argumentation des angeklagten Unternehmens.

Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Für Unternehmen ist nun wichtig zu wissen: Zahlen sie Gehälter zu spät, können die Mitarbeiter keine Verzugspauschale von 40 Euro verlangen. Doch Vorsicht, das BAG-Urteil ist kein Freifahrtschein, Gehälter unpünktlich zu überweisen. In dem aktuellen Urteil geht es ausschließlich um die Verzugspauschale. Die anderen Absätze des § 288 BGB gelten nach wie vor auch fürs Arbeitsrecht. So heißt es zum Beispiel in Absatz 1: „Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“

Was gilt als Verzug?

Die Antwort liefert § 614 BGB: „Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.“ Das heißt: Wurde im Arbeitsvertrag beispielsweise eine Monatsvergütung festgehalten, muss der Arbeitgeber das Gehalt spätestens am ersten Tag des folgenden Monats zahlen. Das Gehalt für den Oktober muss also zum Beispiel bis zum 1. November beim Arbeitnehmer sein. Als Verzug gilt dann, wenn das Gehalt nur einen Tag zu spät kommt.

Fällt der erste auf ein Wochenende oder einen Feiertag, muss das Geld am darauffolgenden Werktag beim Arbeitnehmer sein. Wer also auf Nummer sicher gehen will, sollte dies einkalkulieren. Dabei sollte man wissen: Banken sind laut § 675s dazu verpflichtet, deutschlandweite Überweisungen innerhalb eines Bankarbeitstages auszuführen.

Doch Arbeitgeber müssen noch mehr beachten, wenn es um Gehälter und Pünktlichkeit geht. Zum Beispiel müssen sie jedes Mal auch Sozialversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung überweisen. Auf deren Webseite heißt es, dass die Beiträge in ihrer voraussichtlichen Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig seien, in dem der Arbeitsverdienst erzielt wurde. Überweist ein Unternehmen zu spät, sind Säumniszuschläge fällig.

Die Regel ist klar: Wer arbeitet, bekommt dafür Gehalt – und zwar pünktlich. Hielten sich Arbeitgeber nicht daran, durften ihre Mitarbeiter bisher eine Verzugspauschale von 40 Euro verlangen. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) macht dem jetzt ein Ende. Warum ist die Verzugspauschale im Arbeitsrecht umstritten? Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) heißt es in § 288 Abs. 5: „Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners […] außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.“ Viele Arbeitnehmer bezogen sich auf diesen Paragraphen und verlangten von ihren Arbeitgebern 40 Euro, wenn diese zu spät zahlten. Der Meinung, dass Verzugspauschalen auch im Arbeitsrecht gelten, schlossen sich bisher auch viele Landgerichte an. Andere Juristen hielten dagegen. Sie bezogen sich dabei auf § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbG. Demnach trägt bei Arbeitsrechtsprozessen auch "die obsiegende Partei"  entstehende Kosten selbst. Weil es diese Ausnahme gebe, dürfe die Verzugspauschale im Arbeitsrecht ebenfalls nicht angewandt werden, so die Argumentation. Im aktuellen Verfahren (8 AZR 26/18) am Bundesarbeitsgericht standen sich genau diese Positionen gegenüber: Der Kläger hatte gegen seinen Arbeitgeber geklagt. Dieser hatte ihm Zulagen zu spät gezahlt. Der Angestellte verlangte darum für jeden Monat, in dem die Zulage zu spät überwiesen wurde, eine Pauschale von 40 Euro. Das angeklagte Unternehmen meinte hingegen: Der Anspruch auf eine Verzugspauschale gelte nicht im Arbeitsrecht. BAG kippt die Verzugspauschale für Arbeitnehmer Das Bundesarbeitsgericht zog mit seinem Urteil einen Schlussstrich unter den Streit. In einer Pressemitteilung begründet es das Urteil folgendermaßen: § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG schließe als spezielle arbeitsrechtliche Regelung beides aus: einen „prozessuale Kostenerstattungsanspruch“ und „eine entsprechende materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus“. Es folgte also der Argumentation des angeklagten Unternehmens. Was Unternehmen jetzt wissen müssen Für Unternehmen ist nun wichtig zu wissen: Zahlen sie Gehälter zu spät, können die Mitarbeiter keine Verzugspauschale von 40 Euro verlangen. Doch Vorsicht, das BAG-Urteil ist kein Freifahrtschein, Gehälter unpünktlich zu überweisen. In dem aktuellen Urteil geht es ausschließlich um die Verzugspauschale. Die anderen Absätze des § 288 BGB gelten nach wie vor auch fürs Arbeitsrecht. So heißt es zum Beispiel in Absatz 1: „Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.“ Was gilt als Verzug? Die Antwort liefert § 614 BGB: „Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.“ Das heißt: Wurde im Arbeitsvertrag beispielsweise eine Monatsvergütung festgehalten, muss der Arbeitgeber das Gehalt spätestens am ersten Tag des folgenden Monats zahlen. Das Gehalt für den Oktober muss also zum Beispiel bis zum 1. November beim Arbeitnehmer sein. Als Verzug gilt dann, wenn das Gehalt nur einen Tag zu spät kommt. Fällt der erste auf ein Wochenende oder einen Feiertag, muss das Geld am darauffolgenden Werktag beim Arbeitnehmer sein. Wer also auf Nummer sicher gehen will, sollte dies einkalkulieren. Dabei sollte man wissen: Banken sind laut § 675s dazu verpflichtet, deutschlandweite Überweisungen innerhalb eines Bankarbeitstages auszuführen. Doch Arbeitgeber müssen noch mehr beachten, wenn es um Gehälter und Pünktlichkeit geht. Zum Beispiel müssen sie jedes Mal auch Sozialversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung überweisen. Auf deren Webseite heißt es, dass die Beiträge in ihrer voraussichtlichen Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig seien, in dem der Arbeitsverdienst erzielt wurde. Überweist ein Unternehmen zu spät, sind Säumniszuschläge fällig.
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