Mindestbeitrag Gesetzliche Krankenversicherung
Krankenkassenbeiträge für Selbstständige sinken beträchtlich

Hohe Mindestbeiträge bringen Selbstständige, die sich gesetzlich krankenversichern und wenig verdienen, mitunter in Existenznot. Ein neues Gesetz soll das ab Januar 2019 ändern. Antworten auf die wichtigsten Fragen.

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Hände hoch und losgejubelt: Zum Januar 2019 sinkt der Mindestbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse.
Hände hoch und losgejubelt: Zum Januar 2019 sinkt der Mindestbeitrag der gesetzlichen Krankenkasse.

Privat oder gesetzlich versichern – vor dieser Frage stehen Selbstständige immer wieder. Obwohl bekannt ist, dass eine Mitgliedschaft bei den Privaten im Alter oft zur Kostenfalle wird und eine Rückkehr in die gesetzlichen immer schwieriger, versichern sich gerade Gründer und Kleinselbstständige häufig privat. Denn bislang ist der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung so hoch, dass er einen Teil der 2,2 Millionen Selbstständigen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, in finanzielle Schwierigkeiten bringt – nämlich die Selbstständigen, die eher geringe Einkünfte haben.

Diesen Missstand zu beheben, ist ein Ziel des so genannten GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (GKV-VEG), das im 2019 in Kraft tritt. (Weitere Gesetzesänderungen 2019 finden Sie hier.) Was Selbstständige zur alten und neuen Regelung wissen sollten:

Wie errechnet sich der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige bislang?

Für Selbstständige mit eher geringen Einkünften, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen, richten sich die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung nach der so genannten Mindestbemessungsgrundlage. Diese lag 2018 bei 2283,75 Euro. Damit kommen Selbstständige bei einem Beitragssatz von 14 Prozent auf knapp 320 Euro Mindestbeitrag allein für die Krankenversicherung.

Warum ist der bisherige Mindestbeitrag unfair für Selbstständige?

Während sich die Beiträge von Angestellten nach dem tatsächlichen Einkommen richten, stellt die Mindestbemessungsgrundlage, an der sich die Beiträge Selbstständiger festmachen, ein fiktives Einkommen dar. Dieses muss mit dem tatsächlichen Verdienst nicht übereinstimmen.

Das bedeutet: Verdient etwa ein Online-Händler oder Start-up-Gründer 1300 Euro im Monat, zahlt er dennoch Beiträge in einer Höhe, als würde er 1000 Euro mehr Einkommen haben. Auf diese Weise müssen Selbstständige mitunter relativ gesehen deutlich höhere Beiträge aufbringen als Angestellte, die ähnlich viel verdienen.

Wie ließ sich die Ungerechtigkeit beim Mindestbeitrag bislang abmildern?

Selbstständige, die der Mitgliedsbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse in Existenznöte brachte, konnten bislang bei den Krankenkassen eine Härtefallregelung einfordern, etwa, indem sie das geringere Einkommen nachwiesen – oder einen Gründungszuschuss. Dann wurden ihre Beiträge auf Basis einer zweiten – geringeren – Beitragsbemessungsgrundlage berechnet. Diese lag im Jahr 2018 bei 1522,50 Euro: Damit betrug der Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung etwa 210 Euro.

Wie ändert das neue Gesetz die Berechnung des Mindestbeitrags?

Um die ungerechte Mehrbelastung von Selbstständigen, die wenig verdienen, zu minimieren und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, tritt am 1. Januar das GKV-Versichertenentlastungsgesetz in Kraft. Unter anderem sieht es vor, dass die Mindestbemessungsgrundlage von 2283,75 Euro mehr als halbiert wird – auf voraussichtlich 1038,33 Euro. Entsprechend reduzieren sich die fälligen Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillige Mitglieder auf rund 160 Euro.

Wer profitiert von der Neuregelung?

Für alle, die weniger als 2283,75 Euro verdienen, wird die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2019 günstiger. Liegt das Einkommen über der neuen Mindestbemessungsgrundlage von 1038,33 Euro, werden die Beiträge nach den genauen Einkünften berechnet. Liegt es darunter, zahlen Selbstständige nur die Beiträge für ein fiktives Einkommen von 1038,33 Euro.

Wer profitiert besonders?

Besonders viel sparen freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige, bei denen der Abstand zwischen tatsächlichem Einkommen und Mindestbemessungsgrundlage bislang sehr hoch ist. Ein Coach beispielsweise, der 1000 Euro im Monat verdient, zahlt bisher mindestens 320 Euro Mindestbeiträge, sofern die obere Beitragsbemessungsgrundlage gilt. Diese Kosten würden sich in 2019 halbieren.

Werden die Krankenversicherungskosten dagegen auf Basis der niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage errechnet, würde ein Coach mit 1000 Euro Monatseinkommen ab Januar 2019 immer noch gut 50 Euro pro Monat sparen.

Verdient ein Selbstständiger mehr, zum Beispiel 1600 Euro im Monat, zahlt er aktuell mindestens etwa 320 Euro Krankenkassenbeitrag. Mit der neuen Regelung würde er in Zukunft Beiträge für sein tatsächliches Einkommen bezahlen – aktuell also etwa 220 Euro.

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Was müssen Selbstständige tun, um von der neuen Regelung zu profitieren?

Da das neue Gesetz ab Januar 2019 gilt, wenden die gesetzlichen Krankenkassen die neue Bemessungsgrundlage direkt an, wenn mit Beginn 2019 die neuen vorläufigen Beiträge berechnet werden. Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, müssen dafür nichts tun – die Krankenkassen berechnen die vorläufigen Beiträge von Amts wegen neu. Ausgangspunkt dabei ist der Einkommenssteuerbescheid 2017. Endgültig festgesetzt werden die Beiträge für 2019 dann, sobald der Einkommenssteuerbescheid von 2019 der Krankenkasse vorliegt.

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Privat oder gesetzlich versichern – vor dieser Frage stehen Selbstständige immer wieder. Obwohl bekannt ist, dass eine Mitgliedschaft bei den Privaten im Alter oft zur Kostenfalle wird und eine Rückkehr in die gesetzlichen immer schwieriger, versichern sich gerade Gründer und Kleinselbstständige häufig privat. Denn bislang ist der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung so hoch, dass er einen Teil der 2,2 Millionen Selbstständigen, die freiwillig gesetzlich versichert sind, in finanzielle Schwierigkeiten bringt – nämlich die Selbstständigen, die eher geringe Einkünfte haben. Diesen Missstand zu beheben, ist ein Ziel des so genannten GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (GKV-VEG), das im 2019 in Kraft tritt. (Weitere Gesetzesänderungen 2019 finden Sie hier.) Was Selbstständige zur alten und neuen Regelung wissen sollten: Wie errechnet sich der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung für Selbstständige bislang? Für Selbstständige mit eher geringen Einkünften, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichern lassen, richten sich die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung nach der so genannten Mindestbemessungsgrundlage. Diese lag 2018 bei 2283,75 Euro. Damit kommen Selbstständige bei einem Beitragssatz von 14 Prozent auf knapp 320 Euro Mindestbeitrag allein für die Krankenversicherung. Warum ist der bisherige Mindestbeitrag unfair für Selbstständige? Während sich die Beiträge von Angestellten nach dem tatsächlichen Einkommen richten, stellt die Mindestbemessungsgrundlage, an der sich die Beiträge Selbstständiger festmachen, ein fiktives Einkommen dar. Dieses muss mit dem tatsächlichen Verdienst nicht übereinstimmen. Das bedeutet: Verdient etwa ein Online-Händler oder Start-up-Gründer 1300 Euro im Monat, zahlt er dennoch Beiträge in einer Höhe, als würde er 1000 Euro mehr Einkommen haben. Auf diese Weise müssen Selbstständige mitunter relativ gesehen deutlich höhere Beiträge aufbringen als Angestellte, die ähnlich viel verdienen. Wie ließ sich die Ungerechtigkeit beim Mindestbeitrag bislang abmildern? Selbstständige, die der Mitgliedsbeitrag für die gesetzliche Krankenkasse in Existenznöte brachte, konnten bislang bei den Krankenkassen eine Härtefallregelung einfordern, etwa, indem sie das geringere Einkommen nachwiesen – oder einen Gründungszuschuss. Dann wurden ihre Beiträge auf Basis einer zweiten – geringeren – Beitragsbemessungsgrundlage berechnet. Diese lag im Jahr 2018 bei 1522,50 Euro: Damit betrug der Mindestbeitrag für die gesetzliche Krankenversicherung etwa 210 Euro. Wie ändert das neue Gesetz die Berechnung des Mindestbeitrags? Um die ungerechte Mehrbelastung von Selbstständigen, die wenig verdienen, zu minimieren und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, tritt am 1. Januar das GKV-Versichertenentlastungsgesetz in Kraft. Unter anderem sieht es vor, dass die Mindestbemessungsgrundlage von 2283,75 Euro mehr als halbiert wird – auf voraussichtlich 1038,33 Euro. Entsprechend reduzieren sich die fälligen Mindestbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für freiwillige Mitglieder auf rund 160 Euro. Wer profitiert von der Neuregelung? Für alle, die weniger als 2283,75 Euro verdienen, wird die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2019 günstiger. Liegt das Einkommen über der neuen Mindestbemessungsgrundlage von 1038,33 Euro, werden die Beiträge nach den genauen Einkünften berechnet. Liegt es darunter, zahlen Selbstständige nur die Beiträge für ein fiktives Einkommen von 1038,33 Euro. Wer profitiert besonders? Besonders viel sparen freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige, bei denen der Abstand zwischen tatsächlichem Einkommen und Mindestbemessungsgrundlage bislang sehr hoch ist. Ein Coach beispielsweise, der 1000 Euro im Monat verdient, zahlt bisher mindestens 320 Euro Mindestbeiträge, sofern die obere Beitragsbemessungsgrundlage gilt. Diese Kosten würden sich in 2019 halbieren. Werden die Krankenversicherungskosten dagegen auf Basis der niedrigeren Beitragsbemessungsgrundlage errechnet, würde ein Coach mit 1000 Euro Monatseinkommen ab Januar 2019 immer noch gut 50 Euro pro Monat sparen. Verdient ein Selbstständiger mehr, zum Beispiel 1600 Euro im Monat, zahlt er aktuell mindestens etwa 320 Euro Krankenkassenbeitrag. Mit der neuen Regelung würde er in Zukunft Beiträge für sein tatsächliches Einkommen bezahlen – aktuell also etwa 220 Euro. Was müssen Selbstständige tun, um von der neuen Regelung zu profitieren? Da das neue Gesetz ab Januar 2019 gilt, wenden die gesetzlichen Krankenkassen die neue Bemessungsgrundlage direkt an, wenn mit Beginn 2019 die neuen vorläufigen Beiträge berechnet werden. Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, müssen dafür nichts tun – die Krankenkassen berechnen die vorläufigen Beiträge von Amts wegen neu. Ausgangspunkt dabei ist der Einkommenssteuerbescheid 2017. Endgültig festgesetzt werden die Beiträge für 2019 dann, sobald der Einkommenssteuerbescheid von 2019 der Krankenkasse vorliegt.
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