Bewirtung von Geschäftspartnern
Partys feiern und Steuern sparen – geht das?

Kann man die Bewirtung von Geschäftsfreunden als Betriebsausgabe verbuchen? Ja, das geht, hat der Bundesfinanzhof entschieden – allerdings setzt er dem Steuerabzug Grenzen.

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Auch beim Feiern mit Geschäftsfreunden lässt sich der ein oder andere Euro von der Steuer absetzen.
Auch beim Feiern mit Geschäftsfreunden lässt sich der ein oder andere Euro von der Steuer absetzen.

Unternehmer und Freiberufler dürfen die Kosten für die Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfestes grundsätzlich von der Steuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az.: VIII R 26/14). Im Urteilsfall hatte eine Anwaltskanzlei „Herrenabende“ mit bis zu 358 Gästen im Privatgarten eines Partners der Sozietät veranstaltet. Die Ausgaben von bis zu 22.800 Euro wurden als steuersparende Betriebsausgaben verbucht. Das Finanzgericht lehnte das jedoch in erster Instanz ab – mit Hinweis auf das Abzugsverbot für überflüssige und unangemessene Repräsentation.

Die BFH-Richter dagegen befanden, dass solche Gartenpartys oder andere Feste mit Geschäftspartnern keineswegs generell vom Steuerabzug ausgeschlossen sind. Somit darf das Finanzamt die Kosten nur dann streichen, wenn die Grenzen des Üblichen überschritten sind, wie bei Golfturnieren oder Schiffsausflügen. Hier wird die Veranstaltung zu einem besonderen Event.

Unternehmer und Freiberufler sollten daher bei Festen für Geschäftsfreunde darauf achten, dass das Ambiente nicht zu exklusiv und das Unterhaltungsprogramm qualitativ nicht zu hochwertig gerät. Die Kosten können meines Erachtens auf jeden Fall als üblich angesehen werden, wenn sie maximal 110 Euro pro Teilnehmer betragen. Denn diesen Wert akzeptiert das Finanzamt auch bei Betriebsfeiern für Mitarbeiter. Es empfiehlt sich, den betrieblichen Charakter der Party zu betonen, etwa durch Fachvorträge oder Infos zu Produkten, Dienstleistungen, Markttendenzen. Wer zudem per Gästeliste belegt, dass keine privaten Freunde eingeladen waren, dürfte den Steuerabzug sicher haben.

Vorteilsrechnung

Ein Unternehmer veranstaltet einmal pro Jahr ein Fest für Lieferanten und Kunden. Dazu mietet er einen Saal im besten Hotel der Stadt. Die Gästeliste notiert 200 Teilnehmer; für die Raummiete, das Unterhaltungsprogramm und Infomaterial gibt der Firmenchef 8000 Euro aus. Die Bewirtung der Gäste lässt er sich 12.000 Euro kosten. Essen und Trinken sind (wie bei Geschäftsessen) grundsätzlich nur zu 70 Prozent absetzbar. Die Rechnung zeigt, wie viel Steuern er spart, wenn das Finanzamt die Kosten als Betriebsausgaben akzeptieren muss:

Ohne Steuerabzug
Gesamtkosten   20.000 Euro
Absetzbar 0 Euro

 

Mit Steuerabzug
Bewirtung 12.000 Euro
Absetzbar (70%) 8400 Euro
Plus Miete / Unterhaltung 8000 Euro
Absetzbar insgesamt    16.400 Euro
Steuer gespart (z.B. 45%) 7380 Euro

Wie Sie noch mehr Steuern sparen können, lesen Sie in unserem Artikel „Steuern sparen für Unternehmer: 37 legale Steuertipps„.

Unser Experte
Wolfgang Zündorf ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei HLB Stückmann, Bielefeld.
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Unternehmer und Freiberufler dürfen die Kosten für die Unterhaltung und Bewirtung von Geschäftsfreunden im Rahmen eines Gartenfestes grundsätzlich von der Steuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az.: VIII R 26/14). Im Urteilsfall hatte eine Anwaltskanzlei „Herrenabende“ mit bis zu 358 Gästen im Privatgarten eines Partners der Sozietät veranstaltet. Die Ausgaben von bis zu 22.800 Euro wurden als steuersparende Betriebsausgaben verbucht. Das Finanzgericht lehnte das jedoch in erster Instanz ab – mit Hinweis auf das Abzugsverbot für überflüssige und unangemessene Repräsentation. Die BFH-Richter dagegen befanden, dass solche Gartenpartys oder andere Feste mit Geschäftspartnern keineswegs generell vom Steuerabzug ausgeschlossen sind. Somit darf das Finanzamt die Kosten nur dann streichen, wenn die Grenzen des Üblichen überschritten sind, wie bei Golfturnieren oder Schiffsausflügen. Hier wird die Veranstaltung zu einem besonderen Event. Unternehmer und Freiberufler sollten daher bei Festen für Geschäftsfreunde darauf achten, dass das Ambiente nicht zu exklusiv und das Unterhaltungsprogramm qualitativ nicht zu hochwertig gerät. Die Kosten können meines Erachtens auf jeden Fall als üblich angesehen werden, wenn sie maximal 110 Euro pro Teilnehmer betragen. Denn diesen Wert akzeptiert das Finanzamt auch bei Betriebsfeiern für Mitarbeiter. Es empfiehlt sich, den betrieblichen Charakter der Party zu betonen, etwa durch Fachvorträge oder Infos zu Produkten, Dienstleistungen, Markttendenzen. Wer zudem per Gästeliste belegt, dass keine privaten Freunde eingeladen waren, dürfte den Steuerabzug sicher haben. Vorteilsrechnung Ein Unternehmer veranstaltet einmal pro Jahr ein Fest für Lieferanten und Kunden. Dazu mietet er einen Saal im besten Hotel der Stadt. Die Gästeliste notiert 200 Teilnehmer; für die Raummiete, das Unterhaltungsprogramm und Infomaterial gibt der Firmenchef 8000 Euro aus. Die Bewirtung der Gäste lässt er sich 12.000 Euro kosten. Essen und Trinken sind (wie bei Geschäftsessen) grundsätzlich nur zu 70 Prozent absetzbar. Die Rechnung zeigt, wie viel Steuern er spart, wenn das Finanzamt die Kosten als Betriebsausgaben akzeptieren muss: Ohne Steuerabzug Gesamtkosten   20.000 Euro Absetzbar 0 Euro   Mit Steuerabzug Bewirtung 12.000 Euro Absetzbar (70%) 8400 Euro Plus Miete / Unterhaltung 8000 Euro Absetzbar insgesamt    16.400 Euro Steuer gespart (z.B. 45%) 7380 Euro Wie Sie noch mehr Steuern sparen können, lesen Sie in unserem Artikel "Steuern sparen für Unternehmer: 37 legale Steuertipps".
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