Partnerschaftsgesellschaft
Gründen für Freiberufler

Die Partnerschaftsgesellschaft, kurz PartG, gilt als große Schwester der GbR: In ihr können sich Freiberufler zusammenschließen. Welche Vorteile ergeben sich daraus?

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Gemeinsam erfolgreich: Für Freiberufler wie Ärzte, Grafiker oder Architekten kann es sinnvoll sein, sich zusammenzuschließen. Dafür ist die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft geeignet.
Gemeinsam erfolgreich: Für Freiberufler wie Ärzte, Grafiker oder Architekten kann es sinnvoll sein, sich zusammenzuschließen. Dafür ist die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft geeignet.
© fotolia, Sondem

Wer kann eine Partnerschaftsgesellschaft gründen?

Die Partnerschaftsgesellschaft (kurz PartG) mit oder ohne begrenzter Haftung lässt sich nur von Menschen gründen, die zu den freien Berufen zählen. Dazu gehören Journalisten, Fotografen, Ärzte, Architekten ebenso, wie Hebammen, Diplom-Psychologen, Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer.

Allerdings kann das jeweilige Berufsrecht die Möglichkeit der Zusammenarbeit in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft einschränken oder sogar komplett ausschließen. Letzteres ist zum Beispiel bei Apothekern der Fall.

Vorteile der Partnerschaftsgesellschaft

Bevor es die Partnerschaftsgesellschaft gab, stand man bei der Gründungsfrage vor der Option, die Freiberuflichkeit entweder zu beenden, oder sich einer Gesellschaftsform unterzuordnen. Das Problem dabei: Es entfielen sämtliche Privilegien der Freiberuflichkeit. Die ist bei der Partnerschaftsgesellschaft nicht der Fall, jeder der involvierten Freiberufler gilt auch in einer Partnerschaftsgesellschaft als freiberuflich, sodass die PartG auch die vereinfachten Buchführungsvorschriften nutzen kann.

Ein weiterer großer Vorteil liegt in der Haftungsbegrenzung der Partnerschaftsgesellschaft, nach der nur der handelnde Partner persönlich haftet. Vorsicht: Diese gilt nur für berufliche Aufträge. Handelt es sich jedoch um die Haftung für Schulden, die sich aus zum Beispiel einem Mietvertrag für das gemeinsame Büro ergeben, so haften dafür alle Partner.

Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft

Ein Partnerschaftsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Wichtig: Jeder der Partner muss dafür auf einer Urkunde unterschreiben. Auch denkbar ist die freiwillige, notarielle Beglaubigung, die aber teurer ist.

Zwingend ist der nächste Schritt: Nur per Notar gelingt die nötige Anmeldung beim zuständigen Partnerschaftsregister. Meldepflichtig sind Sitz und Name der Partnerschaft, der jeweilige Beruf der Partner sowie Wohnort, Geburtstag, Name und Vornamen jedes Partners. Auch der Gegenstand der Partnerschaft und die Vertretungsmacht werden hinterlegt. Später müssen auf jedem Geschäftsbrief der Namen der Gesellschaft, deren Sitz und die vom Amtsgericht vergebene Registriernummer sichtbar sein.

Inhalt des Gesellschaftervertrags der Partnerschaftsgesellschaft

Der Gesellschaftervertrag muss mindestens den Wohnort und jeweiligen Beruf des Mitglieds enthalten und zudem den Namen und Sitz der Partnerschaft. Wichtig: Der Partnerschaftsname muss mindestens den Namen eines Partners, alle in der Partnerschaft ausgeübten Berufe und die Bezeichnung Partnerschaft bzw. den Zusatz „und Partner“ enthalten. Eine zusätzliche Fantasiebezeichnung ist erlaubt. Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer: „Es ist wichtig, dass sich die Partner über die Bedeutung des Gesellschaftervertrags klar werden und vorsorgende Regelungen für den Fall treffen, dass später Komplikationen eintreten.“

Die Gründer sind nicht verpflichtet, sich rechtlich beraten zu lassen, es gibt Musterverträge im Netz. Um Streit zu vermeiden, ist es jedoch wichtig, unangenehme Fragen im Vorfeld zu klären. Was passiert etwa, wenn ein Partner ausscheidet oder stirbt? Welche Abfindungen sollen gezahlt werden? Bei der eindeutigen Klärung kann die Beratung durch einen Rechtsanwalt hilfreich sein.

Wichtige Inhalte des Vertrags sind zudem die Regelung zur Verteilung von Gewinn und Verlust sowie praktische Lösungen zum Thema Krankheit, Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit.

Das Partnerschaftsregister

Je nach Bundesland wird dieses entweder beim lokalen Amtsgericht am Sitz der Partnerschaft geführt oder bei einem nur dafür zuständigen Amtsgericht. In NRW liegt das Register beispielsweise am Amtsgericht Essen. Die amtlichen Gebühren für die Eintragung richten sich nach der Zahl der Partner.

Bis zu drei Mitgesellschafter kosten 100 Euro. Steigt deren Zahl auf zwölf, so sind 460 Euro fällig. Hinzu kommen die Kosten für die Anmeldung der Partnerschaft im Register, die vom Notar beglaubigt werden muss und bei drei Partnern bei etwa 155 Euro plus Auslagen und Mehrwertsteuer liegt. Das Register ist öffentlich zugänglich.

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Die Kammer

Oftmals gibt es Standeskammern, bei denen es sich zu registrieren gilt, wenn Freiberufler sich selbstständig machen. Zu den kammerpflichtigen freien Berufen zählen Ärzte wie Notare oder Rechtsanwälte.

Gewerbesteuer und Partnerschaftsgesellschaft

Eigentlich sind Partnerschaftsgesellschaften nicht gewerbesteuerpflichtig. „Es gibt immer wieder Fälle, dass in jenen Partnerschaftsgesellschaften auch gewerbliche Dinge anfallen“, sagt Raoul Riedlinger, Präsident der Steuerberaterkammer Südbaden. „Das führt zu einer Infizierung der gesamten Gesellschaft, die dann mit dem gesamten Gewinn gewerbesteuerpflichtig wird.“ Der Bundesfinanzhof zog nun eine Bagatellgrenze ein. Bis zu rund drei Prozent des Umsatzes oder einem gewerblichen Ertrag bis 24.500 Euro jährlich ist die PartG nicht gewerbesteuerpflichtig. „Ein Beispiel: Ein Steuerberaterpartner darf durch die PartG nun ein paar Kassenbücher verkaufen, ohne dass die PartG als Gewerbetreibender gilt“, erklärt Riedlinger.

Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft

Als einen der Nachteile bei der Partnerschaftsgesellschaft sieht Dominik Hüren den bürokratischen Aufwand bei der Registrierung. Weiter sei die PartG nicht so bekannt und werde deshalb bei einer Gründung selten gewählt.

Fazit für die Partnerschaftsgesellschaft

„Es hat den Anschein, dass das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) für die Freien Berufe viele vernünftige Regelungen bereithält, doch in der Praxis nicht so gut angenommen wird“, wundert sich Notarassessor Dominik Hüren. Einen weiteren Grund nennt Raoul Riedlinger. In seinen Augen gab es die Idee, „dass sich unterschiedliche freie Berufe zusammentun, um gemeinsam miteinander zu arbeiten“. Grund für die geringe Nachfrage bei jener Gesellschaftsform: Oft sei es zu „Schwierigkeiten mit den Berufsrechten“ gekommen.

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Wer kann eine Partnerschaftsgesellschaft gründen? Die Partnerschaftsgesellschaft (kurz PartG) mit oder ohne begrenzter Haftung lässt sich nur von Menschen gründen, die zu den freien Berufen zählen. Dazu gehören Journalisten, Fotografen, Ärzte, Architekten ebenso, wie Hebammen, Diplom-Psychologen, Steuerberater, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Allerdings kann das jeweilige Berufsrecht die Möglichkeit der Zusammenarbeit in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft einschränken oder sogar komplett ausschließen. Letzteres ist zum Beispiel bei Apothekern der Fall. Vorteile der Partnerschaftsgesellschaft Bevor es die Partnerschaftsgesellschaft gab, stand man bei der Gründungsfrage vor der Option, die Freiberuflichkeit entweder zu beenden, oder sich einer Gesellschaftsform unterzuordnen. Das Problem dabei: Es entfielen sämtliche Privilegien der Freiberuflichkeit. Die ist bei der Partnerschaftsgesellschaft nicht der Fall, jeder der involvierten Freiberufler gilt auch in einer Partnerschaftsgesellschaft als freiberuflich, sodass die PartG auch die vereinfachten Buchführungsvorschriften nutzen kann. Ein weiterer großer Vorteil liegt in der Haftungsbegrenzung der Partnerschaftsgesellschaft, nach der nur der handelnde Partner persönlich haftet. Vorsicht: Diese gilt nur für berufliche Aufträge. Handelt es sich jedoch um die Haftung für Schulden, die sich aus zum Beispiel einem Mietvertrag für das gemeinsame Büro ergeben, so haften dafür alle Partner. Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft Ein Partnerschaftsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Wichtig: Jeder der Partner muss dafür auf einer Urkunde unterschreiben. Auch denkbar ist die freiwillige, notarielle Beglaubigung, die aber teurer ist. Zwingend ist der nächste Schritt: Nur per Notar gelingt die nötige Anmeldung beim zuständigen Partnerschaftsregister. Meldepflichtig sind Sitz und Name der Partnerschaft, der jeweilige Beruf der Partner sowie Wohnort, Geburtstag, Name und Vornamen jedes Partners. Auch der Gegenstand der Partnerschaft und die Vertretungsmacht werden hinterlegt. Später müssen auf jedem Geschäftsbrief der Namen der Gesellschaft, deren Sitz und die vom Amtsgericht vergebene Registriernummer sichtbar sein. Inhalt des Gesellschaftervertrags der Partnerschaftsgesellschaft Der Gesellschaftervertrag muss mindestens den Wohnort und jeweiligen Beruf des Mitglieds enthalten und zudem den Namen und Sitz der Partnerschaft. Wichtig: Der Partnerschaftsname muss mindestens den Namen eines Partners, alle in der Partnerschaft ausgeübten Berufe und die Bezeichnung Partnerschaft bzw. den Zusatz „und Partner“ enthalten. Eine zusätzliche Fantasiebezeichnung ist erlaubt. Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer: „Es ist wichtig, dass sich die Partner über die Bedeutung des Gesellschaftervertrags klar werden und vorsorgende Regelungen für den Fall treffen, dass später Komplikationen eintreten.“ Die Gründer sind nicht verpflichtet, sich rechtlich beraten zu lassen, es gibt Musterverträge im Netz. Um Streit zu vermeiden, ist es jedoch wichtig, unangenehme Fragen im Vorfeld zu klären. Was passiert etwa, wenn ein Partner ausscheidet oder stirbt? Welche Abfindungen sollen gezahlt werden? Bei der eindeutigen Klärung kann die Beratung durch einen Rechtsanwalt hilfreich sein. Wichtige Inhalte des Vertrags sind zudem die Regelung zur Verteilung von Gewinn und Verlust sowie praktische Lösungen zum Thema Krankheit, Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit. Das Partnerschaftsregister Je nach Bundesland wird dieses entweder beim lokalen Amtsgericht am Sitz der Partnerschaft geführt oder bei einem nur dafür zuständigen Amtsgericht. In NRW liegt das Register beispielsweise am Amtsgericht Essen. Die amtlichen Gebühren für die Eintragung richten sich nach der Zahl der Partner. Bis zu drei Mitgesellschafter kosten 100 Euro. Steigt deren Zahl auf zwölf, so sind 460 Euro fällig. Hinzu kommen die Kosten für die Anmeldung der Partnerschaft im Register, die vom Notar beglaubigt werden muss und bei drei Partnern bei etwa 155 Euro plus Auslagen und Mehrwertsteuer liegt. Das Register ist öffentlich zugänglich. Die Kammer Oftmals gibt es Standeskammern, bei denen es sich zu registrieren gilt, wenn Freiberufler sich selbstständig machen. Zu den kammerpflichtigen freien Berufen zählen Ärzte wie Notare oder Rechtsanwälte. Gewerbesteuer und Partnerschaftsgesellschaft Eigentlich sind Partnerschaftsgesellschaften nicht gewerbesteuerpflichtig. „Es gibt immer wieder Fälle, dass in jenen Partnerschaftsgesellschaften auch gewerbliche Dinge anfallen“, sagt Raoul Riedlinger, Präsident der Steuerberaterkammer Südbaden. „Das führt zu einer Infizierung der gesamten Gesellschaft, die dann mit dem gesamten Gewinn gewerbesteuerpflichtig wird.“ Der Bundesfinanzhof zog nun eine Bagatellgrenze ein. Bis zu rund drei Prozent des Umsatzes oder einem gewerblichen Ertrag bis 24.500 Euro jährlich ist die PartG nicht gewerbesteuerpflichtig. „Ein Beispiel: Ein Steuerberaterpartner darf durch die PartG nun ein paar Kassenbücher verkaufen, ohne dass die PartG als Gewerbetreibender gilt“, erklärt Riedlinger. Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft Als einen der Nachteile bei der Partnerschaftsgesellschaft sieht Dominik Hüren den bürokratischen Aufwand bei der Registrierung. Weiter sei die PartG nicht so bekannt und werde deshalb bei einer Gründung selten gewählt. Fazit für die Partnerschaftsgesellschaft „Es hat den Anschein, dass das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) für die Freien Berufe viele vernünftige Regelungen bereithält, doch in der Praxis nicht so gut angenommen wird“, wundert sich Notarassessor Dominik Hüren. Einen weiteren Grund nennt Raoul Riedlinger. In seinen Augen gab es die Idee, „dass sich unterschiedliche freie Berufe zusammentun, um gemeinsam miteinander zu arbeiten“. Grund für die geringe Nachfrage bei jener Gesellschaftsform: Oft sei es zu „Schwierigkeiten mit den Berufsrechten“ gekommen.