Fußball-WM 2018
Wie darf ich mit der WM werben?

Für die Werbung mit der Fußball-WM 2018 gelten strenge Spielregeln. Tippspiele, Fanbrötchen, Tor-Rabatte – die rechtlichen Grundlagen fürs Marketing im Überblick.

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Wer zur Fußball-WM 2018 ein Fußball-Eis anbietet, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Bei der Werbung mit der WM ist aber einiges zu beachten.
Wer zur Fußball-WM 2018 ein Fußball-Eis anbietet, ist rechtlich auf der sicheren Seite. Bei der Werbung mit der WM ist aber einiges zu beachten.

Die Fußball-WM 2018 startet am 14. Juni mit dem Eröffnungsspiel in Moskau. Unternehmer wollen von der Euphorie rund um das Großevent profitieren: Sie bringen Fanprodukte auf den Markt oder beziehen sich in ihrer Werbung auf die Weltmeisterschaft. Als Veranstalterin der WM hat aber die FIFA die alleinigen Schutz- und Urheberrechte an Logos, Marken, Pokal und dem Maskottchen. Auch der Slogan ist geschützt. Diese rechtlichen Grundlagen sollten Unternehmer beachten, damit keine Abmahnung ins Haus flattert.

1. Keine Logos oder Marken verwenden

„Sie sollten tunlichst vermeiden, eingetragene Marken zu verwenden“, sagt Markus Wekwerth, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Für die bevorstehende Weltmeisterschaft sind das zum Beispiel „World Cup“, „WM 2018″,“FIFA Fussball-Weltmeisterschaft“ und „Russia 2018“. Die Begriffe sind unter anderem geschützt für jegliche Bekleidung, Sportartikel, Spiele, sportliche und kulturelle Aktivitäten.

Wer seine Produkte trotzdem damit beschriftet oder etwa mit dem offiziellen Logo oder Maskottchen wirbt, riskiert rechtlichen Ärger. Denn auch wenn die FIFA als Veranstalter der Europameisterschaft ihren Hauptsitz in der Schweiz hat; regionale Teams verfolgen Markenrechtsverletzungen genau. Generell hilft ein kurzer Blick ins Markenregister, unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

2. Produktnamen umsichtig wählen

Eine Ausnahme gibt es allerdings, sagt der Experte: Wer damit seine Leistung beschreibe, dürfe „Russia 2018“ verwenden. Zum Beispiel: Ein Reisebüro bietet eine Busreise inklusive Tickets zu einem WM-Spiel an. „Sie müssen sagen dürfen, wohin die angebotene Reise geht“, sagt Wekwerth. In Ordnung sei deshalb folgende Formulierung: Das Reisebüro Meier fährt zur WM 2018.

Schwierig werde es aber bei willkürlichen Produktbezeichnungen. Etwa: unser WM-Brötchen. „Das ist willkürlich und hat mit der Veranstaltung selbst nichts zu tun“, sagt er. „Nennen Sie es lieber Fanbrötchen.“ Schon kleine Änderungen der Formulierung können dafür sorgen, dass Unternehmen die Begriffe ohne Bedenken fürs eigene Marketing verwenden können. „Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass Sie irgendeine organisatorische Verbindung zum Veranstalter haben, etwa als Partner oder Ausrüster.“

3. Fußballbegriffe und -symbole benutzen

„Sie können jede Fußballsymbolik verwenden und auch sämtliche Begriffe rund ums Thema Fußball“, sagt Wekwerth. Brötchen in Fußballform, Torten als Fußballfeld, jubelnde Fußballfans. Auch das Schaufenster kann voll sein mit Fußbällen, Luftschlangen und Fahnen. In Katalogen und auf Werbemitteln können Fähnchen abgebildet werden; Unternehmen können Werbeartikel wie Pfeifen, Hüte oder Tröten austeilen.

4. Gewinnspiele genau kalkulieren

Für jedes Tor der deutschen Nationalmannschaft gibt es ein Prozent Rabatt am Tag nach dem Spiel – so mancher Unternehmer hat sich bei solchen Angeboten schon verschätzt. Eingehalten werden müssen die Versprechen aber auf jeden Fall – auch wenn die Bedingungen noch so unwahrscheinlich sind. Die gesetzlichen Vorschriften für Gewinnspiele und Rabattaktionen gelten immer – auch unabhängig von der Weltmeisterschaft. „Sie müssen sich an das halten, was Sie versprochen haben, sonst haben Sie nicht nur ein rechtliches Problem, sondern auch ein Imageproblem“, sagt Wekwerth.

Unser Experte
Markus Wekwerth ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in der Kanzlei Kurz Pfitzer Wolf & Partner in Stuttgart. Er hat über das Thema „Rechtliche Aspekte des Ambush-Marketings bei Sportgroßveranstaltungen“ promoviert.

Nicht verlost werden dürfen Eintrittskarten zu den Spielen. Auch bei Sportwetten ist Vorsicht geboten: Sie zählen zu den Glücksspielen und unterliegen strengen Regeln.

5. Lizenzen für Public-Viewing einholen

Gemeinsam mit Mitarbeitern oder Geschäftspartner Spiele zur WM anzusehen, ist eine beliebte Aktion zu Weltmeisterschaften. Die FIFA versteht unter Public Viewing jede Veranstaltung, bei der eine Übertragung vom WM-Turnier „für ein Publikum zur Verfügung gestellt wird“, und zwar „an einem anderen Ort als privaten Wohnräumen“. Die FIFA verlangt, dass alle gewerblichen Public-Viewing-Events und nicht gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen mit mehr als 5000 Besuchern über ihr Online-Meldesystem angemeldet werden, und behält sich ein exklusives Recht zur Lizenzierung vor. Das ist allerdings nicht unumstritten. Viele Juristen gehen davon aus, dass nach Paragraf 87 des deutschen Urhebergesetzes für Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld erhoben wird, auch keine FIFA-Lizenz erforderlich ist. Allerdings ist die FIFA-Lizenz für nicht gewerbliche Veranstaltungen gebührenfrei.

Gewerblich ist ein Public-Viewing-Event, wenn direkt oder indirekt Eintritt verlangt wird, wenn man für die Veranstaltung Sponsoren hat oder wenn aus der Veranstaltung in anderer Form ein geschäftlicher Nutzen erzielt wird. Für solche Veranstaltungen ist die FIFA-Lizenz kostenpflichtig.

Auch eine GEMA-Lizenz ist nötig. Wenn Sie bereits ein Fernsehgerät in Ihren Räumlichkeiten und auch die dafür nötige GEMA-Lizenz haben, und wenn Sie die Spiele ohne Veranstaltungscharakter (extra Werbung, Rahmenprogramm oder Eintritt) zeigen, dann benötigen Sie keine zusätzliche Lizenz. Wird das Übertragungsgerät extra für die Weltmeisterschaft installiert, dann sieht das anders aus. Die GEMA hat hierfür einen Sondertarif, der von der Größe des Raumes abhängt.

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6. Abmahnungen genau prüfen lassen

„Die Organisationen glauben, sehr viel mehr Rechte zu haben, als tatsächlich existieren“, sagt Markus Wekwerth. Er hat viele Fälle von sogenanntem Ambush Marketing bei Sportgroßveranstaltungen untersucht. Gemeint sind damit Marketing-Aktivitäten von Unternehmen, die die Aufmerksamkeit eines Großevents nutzen wollen, ohne offiziell Sponsor der Veranstaltung zu sein. Denn für Lizenzen und Sponsorenverträge müssen Unternehmen viel Geld zahlen, bei der Weltmeisterschaft in Millionenhöhe.

Wekwerth vermutet, dass die Organisationen mit Anwaltsbriefen und hohen Streitsummen vor allem einschüchtern möchten. „Kleine Unternehmen haben einfach nicht die finanziellen Mittel, um sich dagegen zu wehren“, sagt er. Viele Unternehmer seien vom Schadensersatz abgeschreckt, der willkürlich festgesetzt werde. Auch sei in den Briefen schnell von hohen Anwaltskosten, Vertragsstrafen und Unterlassungsansprüchen die Rede. „Das sind Begrifflichkeiten, die man nicht hören möchte, wenn man einfach nur ein bisschen werben möchte.“ Er rät deshalb dazu, die Ansprüche genau zu prüfen.

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Die Fußball-WM 2018 startet am 14. Juni mit dem Eröffnungsspiel in Moskau. Unternehmer wollen von der Euphorie rund um das Großevent profitieren: Sie bringen Fanprodukte auf den Markt oder beziehen sich in ihrer Werbung auf die Weltmeisterschaft. Als Veranstalterin der WM hat aber die FIFA die alleinigen Schutz- und Urheberrechte an Logos, Marken, Pokal und dem Maskottchen. Auch der Slogan ist geschützt. Diese rechtlichen Grundlagen sollten Unternehmer beachten, damit keine Abmahnung ins Haus flattert. 1. Keine Logos oder Marken verwenden „Sie sollten tunlichst vermeiden, eingetragene Marken zu verwenden“, sagt Markus Wekwerth, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Für die bevorstehende Weltmeisterschaft sind das zum Beispiel "World Cup", "WM 2018","FIFA Fussball-Weltmeisterschaft" und „Russia 2018“. Die Begriffe sind unter anderem geschützt für jegliche Bekleidung, Sportartikel, Spiele, sportliche und kulturelle Aktivitäten. Wer seine Produkte trotzdem damit beschriftet oder etwa mit dem offiziellen Logo oder Maskottchen wirbt, riskiert rechtlichen Ärger. Denn auch wenn die FIFA als Veranstalter der Europameisterschaft ihren Hauptsitz in der Schweiz hat; regionale Teams verfolgen Markenrechtsverletzungen genau. Generell hilft ein kurzer Blick ins Markenregister, unliebsame Überraschungen zu vermeiden. 2. Produktnamen umsichtig wählen Eine Ausnahme gibt es allerdings, sagt der Experte: Wer damit seine Leistung beschreibe, dürfe „Russia 2018“ verwenden. Zum Beispiel: Ein Reisebüro bietet eine Busreise inklusive Tickets zu einem WM-Spiel an. „Sie müssen sagen dürfen, wohin die angebotene Reise geht“, sagt Wekwerth. In Ordnung sei deshalb folgende Formulierung: Das Reisebüro Meier fährt zur WM 2018. Schwierig werde es aber bei willkürlichen Produktbezeichnungen. Etwa: unser WM-Brötchen. „Das ist willkürlich und hat mit der Veranstaltung selbst nichts zu tun“, sagt er. „Nennen Sie es lieber Fanbrötchen.“ Schon kleine Änderungen der Formulierung können dafür sorgen, dass Unternehmen die Begriffe ohne Bedenken fürs eigene Marketing verwenden können. „Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass Sie irgendeine organisatorische Verbindung zum Veranstalter haben, etwa als Partner oder Ausrüster.“ 3. Fußballbegriffe und -symbole benutzen „Sie können jede Fußballsymbolik verwenden und auch sämtliche Begriffe rund ums Thema Fußball“, sagt Wekwerth. Brötchen in Fußballform, Torten als Fußballfeld, jubelnde Fußballfans. Auch das Schaufenster kann voll sein mit Fußbällen, Luftschlangen und Fahnen. In Katalogen und auf Werbemitteln können Fähnchen abgebildet werden; Unternehmen können Werbeartikel wie Pfeifen, Hüte oder Tröten austeilen. 4. Gewinnspiele genau kalkulieren Für jedes Tor der deutschen Nationalmannschaft gibt es ein Prozent Rabatt am Tag nach dem Spiel – so mancher Unternehmer hat sich bei solchen Angeboten schon verschätzt. Eingehalten werden müssen die Versprechen aber auf jeden Fall - auch wenn die Bedingungen noch so unwahrscheinlich sind. Die gesetzlichen Vorschriften für Gewinnspiele und Rabattaktionen gelten immer – auch unabhängig von der Weltmeisterschaft. „Sie müssen sich an das halten, was Sie versprochen haben, sonst haben Sie nicht nur ein rechtliches Problem, sondern auch ein Imageproblem“, sagt Wekwerth. Nicht verlost werden dürfen Eintrittskarten zu den Spielen. Auch bei Sportwetten ist Vorsicht geboten: Sie zählen zu den Glücksspielen und unterliegen strengen Regeln. 5. Lizenzen für Public-Viewing einholen Gemeinsam mit Mitarbeitern oder Geschäftspartner Spiele zur WM anzusehen, ist eine beliebte Aktion zu Weltmeisterschaften. Die FIFA versteht unter Public Viewing jede Veranstaltung, bei der eine Übertragung vom WM-Turnier "für ein Publikum zur Verfügung gestellt wird", und zwar "an einem anderen Ort als privaten Wohnräumen". Die FIFA verlangt, dass alle gewerblichen Public-Viewing-Events und nicht gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen mit mehr als 5000 Besuchern über ihr Online-Meldesystem angemeldet werden, und behält sich ein exklusives Recht zur Lizenzierung vor. Das ist allerdings nicht unumstritten. Viele Juristen gehen davon aus, dass nach Paragraf 87 des deutschen Urhebergesetzes für Veranstaltungen, bei denen kein Eintrittsgeld erhoben wird, auch keine FIFA-Lizenz erforderlich ist. Allerdings ist die FIFA-Lizenz für nicht gewerbliche Veranstaltungen gebührenfrei. Gewerblich ist ein Public-Viewing-Event, wenn direkt oder indirekt Eintritt verlangt wird, wenn man für die Veranstaltung Sponsoren hat oder wenn aus der Veranstaltung in anderer Form ein geschäftlicher Nutzen erzielt wird. Für solche Veranstaltungen ist die FIFA-Lizenz kostenpflichtig. Auch eine GEMA-Lizenz ist nötig. Wenn Sie bereits ein Fernsehgerät in Ihren Räumlichkeiten und auch die dafür nötige GEMA-Lizenz haben, und wenn Sie die Spiele ohne Veranstaltungscharakter (extra Werbung, Rahmenprogramm oder Eintritt) zeigen, dann benötigen Sie keine zusätzliche Lizenz. Wird das Übertragungsgerät extra für die Weltmeisterschaft installiert, dann sieht das anders aus. Die GEMA hat hierfür einen Sondertarif, der von der Größe des Raumes abhängt. 6. Abmahnungen genau prüfen lassen „Die Organisationen glauben, sehr viel mehr Rechte zu haben, als tatsächlich existieren“, sagt Markus Wekwerth. Er hat viele Fälle von sogenanntem Ambush Marketing bei Sportgroßveranstaltungen untersucht. Gemeint sind damit Marketing-Aktivitäten von Unternehmen, die die Aufmerksamkeit eines Großevents nutzen wollen, ohne offiziell Sponsor der Veranstaltung zu sein. Denn für Lizenzen und Sponsorenverträge müssen Unternehmen viel Geld zahlen, bei der Weltmeisterschaft in Millionenhöhe. Wekwerth vermutet, dass die Organisationen mit Anwaltsbriefen und hohen Streitsummen vor allem einschüchtern möchten. „Kleine Unternehmen haben einfach nicht die finanziellen Mittel, um sich dagegen zu wehren“, sagt er. Viele Unternehmer seien vom Schadensersatz abgeschreckt, der willkürlich festgesetzt werde. Auch sei in den Briefen schnell von hohen Anwaltskosten, Vertragsstrafen und Unterlassungsansprüchen die Rede. „Das sind Begrifflichkeiten, die man nicht hören möchte, wenn man einfach nur ein bisschen werben möchte.“ Er rät deshalb dazu, die Ansprüche genau zu prüfen.
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