Gesetzesänderungen 2024
Das sind die wichtigsten Neuerungen in diesem Jahr

Welche Gesetzesänderungen jetzt gelten und was Unternehmer, Steuerzahler, Verbraucher, Familien, Rentner und Eigentümer 2024 noch zu erwarten haben.

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Gesetzesänderungen 2024
© impulse

Gesetzesänderungen für Unternehmen

Keine Sonderregeln mehr bei der Insolvenz

Während der Corona-Pandemie ließ der Gesetzgeber im Insolvenzrecht Milde walten: War eine Firma überschuldet, musste die Geschäftsführung innerhalb von acht Wochen Insolvenz anmelden – zuvor lag die Frist bei sechs Wochen. Außerdem musste die Finanzierung des Betriebs nur für vier anstatt für zwölf Monate gewährleistet sein („Fortführungsprognose“).

Seit dem Jahreswechsel gelten wieder die alten Fristen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte schon ab dem 1. September 2023 nachweisen können, dass sein Unternehmen die nächsten zwölf Monate über genug Geld verfügt. Weil die Vier-Monats-Frist gerechnet ab September schon im neuen Jahr endet, hat sie de facto keine Wirkung mehr.

Sonderregeln gab es ohnehin nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. In der Praxis gehen aber viel mehr Unternehmen pleite, weil sie zahlungsunfähig sind.

Mehr Zeit für Selbstständige

Eine Änderung, die im „Pflegestudiumstärkungsgesetz“ steht, mit einem Pflegestudium aber gar nichts zu tun hat: Freiwillig versicherte Selbstständige haben künftig mehr Zeit, der gesetzlichen Krankenkasse ihre Einkünfte zu melden.

Seit 2018 berechnen die gesetzlichen Krankenkassen den Beitrag von Selbstständigen vorläufig auf Basis des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres. Wer seine tatsächlich erzielten Einkünfte aber nicht innerhalb von drei Jahren nachwies, für den wurde in der Endabrechnung der Höchstbeitrag festgesetzt – auf der Grundlage eines Einkommens von knapp 5000 Euro monatlich.

Die Folge: Viele Kleinselbstständige, die nicht so gut verdient und die Drei-Jahres-Frist versäumt hatten, gerieten in Zahlungsnöte. Sie sahen sich mit horrenden Beitragsforderungen der Krankenkassen konfrontiert. Diese hätten in Einzelfällen bis zu 8000 Euro Nachzahlungen und Säumniszuschläge verlangt, berichten die Verbraucherzentralen. Jetzt gilt die Drei-Jahres-Frist nicht mehr, Selbstständige können ihr Gehalt auch noch später nachweisen und eine rückwirkende Korrektur der gezahlten Beiträge verlangen.

Doppelte Maut-Erhöhung

Ab Juli 2024 wird auch für Fahrten mit Lkw über 3,5 Tonnen Maut auf Bundesstraßen und Autobahnen fällig. Bislang lag die Grenze bei 7,5 Tonnen. Betroffen sind vor allem Kurierdienste und Speditionen, Handwerker hingegen dürfen sich über eine Sonderbehandlung freuen: Ihre Fahrzeuge unter 7,5 Tonnen sind von der Mautpflicht befreit.

Eine weitere Mauterhöhung ist schon seit dem 1. Dezember 2023 fällig: Pro Tonne ausgestoßenem Kohlendioxid (CO2) ist ein Aufschlag von 200 Euro zu zahlen. Die Bundesregierung will die Spediteure damit sanft zwingen, emissionsarme Transporter einzusetzen. Elektro-Lkw sind deshalb bis Ende 2025 komplett von der Mautpflicht befreit, ab 2026 gelten für sie reduzierte Sätze. Die Branche kritisiert, dass es bislang weder genug E-Lkw noch ausreichend viele Ladepunkte gibt.

Erleichterungen für ausländische Fachkräfte

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz – nicht das erste seiner Art –, ist teilweise schon im November 2023 in Kraft getreten. Seitdem können mehr Akademiker und Fachkräfte die „Blaue Karte EU“ in Engpassberufen erhalten, um in Deutschland zu arbeiten. Die Anforderungen an ihr Mindesteinkommen wurden gelockert: Künftig müssen die Fachkräfte im Arbeitsvertrag ein Mindestgehalt von  45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung vorweisen. Das entsprach 2023 einem Jahreseinkommen von 39.682,80 Euro.

Im März 2024 tritt die nächste Stufe in Kraft: Dann dürfen auch Fachkräfte in Deutschland arbeiten, deren Abschluss hierzulande zwar nicht anerkannt ist, die aber eine in ihrem Heimatland etablierte Ausbildung genossen haben. Diese muss mindestens zwei Jahre gedauert haben. Hinzukommen müssen zwei Jahre Praxiserfahrung in dem angestrebten Beruf.

Mehr dazu hier: Blaue Karte EU: „Das ist für uns ein Erfolgsgarant“

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Höhere Mehrwertsteuer in der Gastronomie

Mit dem Jahreswechsel ist die Mehrwertsteuer für den Vor-Ort-Verzehr in Restaurants wieder von 7 auf 19 Prozent gestiegen. Damit ist der Corona-Rabatt ausgelaufen, mit dem die Bundesregierung der Branche 2020 durch die Pandemie helfen wollte. Beim Außer-Haus-Verkauf bleibt es bei 7 Prozent Mehrwertsteuer.

Kunststoffverpackungen kosten jetzt was

Hersteller von Plastikverpackungen müssen ab 2024 in den „Einwegkunststofffonds“ einzahlen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Menge des Kunststoffs, den die Betriebe auf den Markt gebracht haben; so sind für pro Kilo To-Go-Lebensmittelbehälter 0,18 Euro zu entrichten, für leichte Plastiktüten 3,80 Euro und für Zigarettenfilter sogar 8,97 Euro. Die Zahlungen sind erst 2025 fällig.

Mehr dazu hier: Verpackungsregister: Kann Ihr Unternehmen einpacken?

Gerüstbau nur noch durch Gerüstbauer

Das Recht, ein Arbeitsgerüst aufzustellen, wird im Sommer 2024 eingeschränkt. Ab Juli gilt, dass etwa Maler, Dachdecker oder Zimmer ein Baugerüst nur noch dann errichten dürfen, wenn sie damit eigene Arbeiten erledigen. Danach dürfen sie das Gerüst auch Dritten zur Nachnutzung überlassen. Wer das Gerüst aber ausschließlich für Dritte aufbaut, ohne darauf selbst tätig zu werden, muss in Zukunft als Gerüstbaubetrieb in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Seit 2003 galt, dass neben den Gerüstbauern auch 19 andere Handwerksberufe Gerüste errichten durften, ohne dafür eingetragen zu sein, unter anderem Kälteanlagenbauer und Klempner. Offenbar verloren einige Handwerksbetriebe darüber ihr eigentliches Metier aus den Augen und stellten überwiegend Baugerüste auf. Um für mehr Sicherheit am Bau zu sorgen, dürfen das ab Sommer grundsätzlich nur noch die Experten.

Die GbR wird rechtsfähig

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist – anders als die GmbH – keine juristische Person, ihre Rechtsfähigkeit (also etwa die Möglichkeit, als GbR eigene Verträge zu schließen) war lange Zeit umstritten. Das hat sich jetzt mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, kurz: MoPeG, geändert. Seit Januar können GbRs offiziell rechtsfähig sein, Rechte geltend machen und Verpflichtungen eingehen.

Das setzt allerdings in einigen Fällen voraus, dass ihre Gesellschafter sie ins neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen, das bei den Amtsgerichten geführt wird. Nur wenn die GbR eingetragen ist, kann sie Grundstücke erwerben oder in eine GmbH umgewandelt werden. Faktisch ist die Eintragung zu empfehlen, wenn die Unternehmer mit der GbR offen am Markt tätig werden wollen.

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Viele Steueränderungen noch nicht beschlossen

Ein großes Reformpaket, das „Wachstumschancengesetz“, hat es kurz vor Jahresende nicht mehr ins Gesetzblatt geschafft. Der Bundesrat lehnte das vom Bundestag beschlossene Vorhaben ab und überwies es in den Vermittlungsausschuss. Die Länderkammer hat 50 Änderungswünsche und Kritikpunkte, eine schnelle Einigung ist deshalb eher nicht zu erwarten.

In der vom Bundestag verabschiedeten Form ist das Gesetz ein bunter Strauß aus steuerlichen Änderungen und Erleichterungen in den verschiedensten Bereichen. So ist zum Beispiel geplant, eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1000 Euro pro Jahr einzuführen, Geschenke für Geschäftspartner künftig bis 50 Euro steuerfrei zu stellen (aktuell sind es 35 Euro) und den Sofortabzug für die Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter nicht mehr bis 800 Euro, sondern bis 1000 Euro zuzulassen. Viele der angestrebten Änderungen sollen rückwirkend zum Jahresbeginn 2024 in Kraft treten.

Gesetzesänderungen für alle Steuerzahler

Blackbox für neue Autos

Ab Sommer 2024 soll jedes neu zugelassene Auto über einen „Event Data Recorder“ verfügen. Das ist eine Art Blackbox, die – ähnlich wie in einem Flugzeug – das Geschehen rund um einen Unfall aufzeichnet. Rechtlich gehören die Daten der Halterin oder dem Halter, sie dürfen aber auf Anordnung eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausgelesen werden. Viele moderne Autos verfügen schon heute über eine Blackbox, ab dem 7. Juli 2024 werden sie dann für Neuwagen verpflichtend.

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist für Singles Anfang 2024 um 696 Euro auf 11.604 Euro (Verheiratete: 23.208 Euro) gestiegen. Diese Änderung soll sicherstellen, dass der Staat nicht das Existenzminimum besteuert. Um die kalte Progression zu mindern, also einer schleichenden Steuererhöhung infolge von Lohnsteigerungen und Inflation, greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent erst bei 66.761 Euro. Zuvor waren es 62.810 Euro.

Gesetzesänderungen für Arbeitnehmer

Weiterbildung für Teams auf Staatskosten

Ab April gibt es eine neue Lohnersatzleistung: das Qualifizierungsgeld. Es ist an das Kurzarbeitergeld angelehnt und soll ebenso wie dieses Arbeitslosigkeit verhindern. Im Fokus stehen Betriebe, die unter dem Strukturwandel leiden und kurz davor stehen, Mitarbeiter zu entlassen. Diese können sie dann auf Kosten der Agentur für Arbeit weiterbilden lassen, um sie auf einer zukunftssicheren Stelle im Betrieb weiter zu beschäftigen.

Mit der neuen Leistung möchte die Bundesregierung vor allem den Arbeitnehmern helfen, deren Jobs im Zuge der Digitalisierung überflüssig werden. Sie bekommen während der Weiterbildung 60 bzw. 67 Prozent ihres Nettoverdienstes, was den bei der Kurzarbeit üblichen Sätzen entspricht. Bei Kleinstfirmen mit weniger als 10 Mitarbeitern übernimmt der Staat die Lehrgangskosten komplett, die Lohnfortzahlung zu 75 Prozent. Bei kleinen und mittleren Unternehmen mit bis zu 249 Angestellten finanziert der Staat beides noch zur Hälfte.

Kleinere Firmen bekommen die Förderung nur, wenn sie nachweisen, dass der Strukturwandel mindestens zehn Prozent ihrer Stellen bedroht. Bei Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen 20 Prozent der Beschäftigten Qualifizierungsbedarf haben.

Mehr Geld und Garantien für Azubis

Die Mindestauszubildendenvergütung, also der Mindestlohn für Azubis, ist zum 1. Januar gestiegen, und zwar

  • im ersten Lehrjahr auf 649 Euro (zuvor: 620 Euro),
  • im zweiten Lehrjahr auf 766 (zuvor: 731,60 Euro),
  • im dritten Lehrjahr auf 876 Euro (zuvor: 837 Euro),
  • im vierten Lehrjahr auf 909 Euro (zuvor: 868 Euro).

Neu ist, dass junge Menschen vom Staat eine Ausbildungsgarantie erhalten. Finden sie keinen Ausbildungsplatz in einem Unternehmen, bietet ihnen die Agentur für Arbeit ab dem 1. April eine außerbetriebliche Lehre an. Weil die Ausbildung in der Wirtschaft weiter Vorrang hat, gilt die staatliche Variante aber nur als allerletztes Mittel.

Die Ausbildungsgarantie greift daher nur, wenn

  • die Azubis sich hinreichend, aber erfolglos um einen betrieblichen Platz bemüht haben,
  • sie bei der Berufsberatung waren,
  • die Vermittlungsversuche der Arbeitsagentur gescheitert sind und
  • die Azubis in einer Region leben, in der es – offiziell festgestellt – zu wenig Lehrstellen gibt.

Steuerentlastung bei der Mitarbeiterbeteiligung

Ob sich mit dem „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ wirklich die Zukunft finanzieren lässt, darf in Frage gestellt werden, aber das Gesetz mit dem klingenden Namen ändert zumindest einiges bei den Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Zunächst ist mit dem Jahreswechsel der Freibetrag von 1440 Euro auf 2000 Euro im Jahr gestiegen. Bis zu diesem Betrag können Angestellte die Kapitalbeteiligung am Betrieb ihres Arbeitgebers steuerfrei erhalten.

Zudem entschärft die Bundesregierung die „Dry-Income-Problematik“: Diese liegt darin begründet, dass Mitarbeiter die Anteile meist vergünstigt oder kostenlos von ihrem Arbeitgeber bekommen. Die Differenz zum Verkehrswert ist ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Nur: Womit? Die Mitarbeiter verfügen dann zwar über eine Kapitalbeteiligung zu einem unschlagbar guten Preis, haben gleichzeitig aber keine Liquidität, um Steuern auf den Erwerb zu zahlen („dry Income“). Künftig setzt die Steuerpflicht daher erst 15 Jahre nach Erhalt der Beteiligung ein.

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen weniger als 1000 Mitarbeiter hat und einen Jahresumsatz von höchstens 100 Millionen Euro erzielt. Außerdem muss es maximal 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt gegründet worden sein, was ein Hinweis darauf ist, dass die Bundesregierung bei der Neuregelung vor allem auf Start-ups abzielt: Die können ihre Fachkräfte meist nicht mit üppigen Gehältern, sondern mit Geschäftsanteilen locken – und der Hoffnung, dass diese eines Tages nach vielen Wertsteigerungen einen goldenen Exit ermöglichen.

Krankschreibung per Telefon

Seit dem 7. Dezember 2023 können sich Arbeitnehmer wieder mit einem Anruf beim Arzt krankschreiben lassen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen leichten Infekt handelt, der Patient in der Praxis bekannt ist und der Arzt den Telefonkontakt für ausreichend hält. Für eine Verlängerung muss sich der Arbeitnehmer indes in die Praxis begeben.

Die telefonische Krankschreibung ist ein Relikt der Corona-Pandemie, das seinerzeit die Arztpraxen entlasten sollte. Für die Bundesregierung hat sie sich aber so bewährt, dass sie nun unbefristet gilt – und sogar erweitert wird: Seit dem 18. Dezember 2023 können sie auch die Eltern kranker Kinder in Anspruch nehmen. Hier ist nun ebenso eine telefonische Krankschreibung des Kindes für bis zu fünf Tage möglich, verlängert werden kann diese nach einem Besuch beim Arzt.

Das telefonisch erlangte Attest können Eltern auch bei der Krankenkasse vorlegen, um Kinderkrankengeld zu bekommen. Bislang mussten Eltern am ersten Tag der Krankheit beim Kinderarzt vorstellig werden, um die Bescheinigung für die Krankenkasse zu erhalten. Diese bürokratische Schleife ist jetzt – bei leichten Erkrankungen – weggefallen.

Rechengrößen in der Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen verschieben sich – wie zu jedem Jahreswechsel – nach oben, diesmal besonders stark. Die Bruttolöhne sind im vergangenen Jahr ordentlich gestiegen, das zieht die Rechengrößen 2024 mit nach oben.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenkasse ist monatlich um 187,50 Euro auf 5150 Euro brutto (62.100 Euro im Jahr) gestiegen. Die Krankenkassenbeiträge berechnen sich bis zu diesem Betrag; wer mehr verdient, muss davon nichts mehr an die Krankenkasse abgeben. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Angestellte in die private Krankenkasse wechseln können, hat sich von 66.600 Euro auf 69.300 Euro brutto jährlich verschoben.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung liegt 2024 bei 7.550 Euro monatlich (bislang 7.300 Euro) im Westen und 7.450 Euro (bislang 7.100 Euro) monatlich im Osten.

Gesetzesänderungen für Familien

Mehr Kinderkrankentage als vor der Pandemie

Man würde es nicht vermuten, aber im „Pflegestudiumstärkungsgesetz“ verstecken sich auch hilfreiche Änderungen für gesetzlich versicherte Eltern: 2024 dürfen sie bis zu 15 Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beziehen, Alleinerziehende für bis zu 30 Tage im Jahr. Da die Corona-Sonderregeln Ende 2023 auslaufen, hätten ohne neues Gesetz ab 2024 wieder die Sätze aus vorpandemischer Zeit gegolten: Damals standen Versicherten nur 10 bzw. 20 Tage Kinderkrankengeld zu.

Das neue Gesetz bringt nun dauerhaft mehr Kinderkrankentage – zugleich löst Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) damit ein Versprechen aus dem Koalitionsvertrag ein. Die Lohnersatzleistung gibt es für kranke Kinder unter 12 Jahren.

Kein Elterngeld für Vielverdiener

Paare mit einem Jahreseinkommen über 200.000 Euro haben ab dem April keinen Anspruch auf Elterngeld mehr, Alleinerziehende müssen bei 150.000 Euro zu versteuerndem Einkommen darauf verzichten. Eigentlich sollte die Reform schon ab dem 1. Januar greifen. Weil das für viele bereits Schwangere aber eine böse Überraschung gewesen wäre, hat die Bundesregierung den Start um drei Monate verschoben. Für Geburten bis zum 31. März 2024 gelten also noch die alten Einkommensgrenzen von 300.000 Euro bei Paaren und 250.000 Euro bei Alleinerziehenden.

An der Höhe des Elterngeldes ändert sich hingegen nichts: Trotz Inflation und höherer Mieten bleibt der Höchstsatz dort, wo er schon seit 17 Jahren ist – bei 1800 Euro im Monat.

Bei den Partnermonaten verlieren die Paare Flexibilität: Pausiert auch der Partner, gibt es zwar weiterhin zwei Monate Elterngeld mehr, so dass statt 12 insgesamt 14 Monate Elterngeld fließen. Allerdings sind die Eltern in der Aufteilung in Zukunft nicht mehr frei: Während sie bislang gemeinsam zuhause bleiben konnten, dürfen sie das Elterngeld künftig nur noch für einen Monat zeitgleich beziehen. Der Rest muss getrennt genommen werden. Die Regierung will damit die Partnerschaftlichkeit bei der Care-Arbeit stärken – und dürfte zugleich den vielen auf Instagram dokumentierten Pärchenreisen mit Baby künftig die Finanzierung entziehen.

Die Familienstartzeit kommt

Wollen Väter unmittelbar nach der Geburt des Kindes zuhause bleiben, müssen sie bislang regulär Urlaub nehmen oder gleich in Elternzeit gehen. Mit der „Familienstartzeit“ soll sich das ändern, weil Väter und Partnerinnen künftig nach der Geburt 10 Tage bezahlten Sonderurlaub beanspruchen dürfen – ohne Jahresurlaub verbrauchen zu müssen. Allerdings soll der bezahlte Sonderurlaub auf Elterngeld und Elternzeit angerechnet werden.

In vielen EU-Ländern gibt es diese „Familienstartzeit“ bereits seit August 2022, Deutschland ist dagegen überfällig: Die Bundesrepublik hat die zugrundeliegende Richtlinie nur teilweise umgesetzt und die Familienstartzeit dabei außen vor gelassen. Offenbar ist die Bundesregierung bei der Finanzierung uneins. Im Frühjahr 2024 soll die Leistung nun kommen.

Gesetzesänderungen für Rentner

Die Rentenerhöhung ist so gut wie sicher

Es ist noch nicht ganz fix, aber darauf anstoßen dürfen Rentnerinnen und Rentner schon mal: Laut aktuellem Rentenversicherungsbericht werden ihre Renten am 1. Juli 2024 voraussichtlich um 3,5 Prozent steigen. Endgültig festlegen wird die Bundesregierung das erst im Frühjahr. Da sie die Renten in Ost und West 2023 angeglichen hat, fällt die Erhöhung im ganzen Bundesgebiet künftig immer gleich aus.

Gesetzesänderungen für Verbraucher

Erste Sammelklage in Deutschland

Eine Sammelklage, von der Betroffene auch dann profitieren, wenn sie nicht selbst geklagt haben, gab es bislang nur in den USA, mit teils spektakulären Fällen. Bis jetzt. Mit der neuen „Abhilfeklage“ ist das Massenverfahren auch im deutschen Recht angekommen.

In Zukunft können Verbraucherverbände Schadensersatz- oder Produkthaftungsansprüche für Bürgerinnen und Bürger geltend machen, ohne dass diese selbst noch klagen müssen. Die Voraussetzung: Mindestens 50 Konsumenten müssen vom vermuteten Missstand betroffen sein.

Verbraucherinnen und Verbraucher, die von einem späteren Urteil profitieren wollen, sparen sich zwar die Mühen eines Prozesses, müssen sich aber bis 3 Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung in ein Register eingetragen haben. Im Urteilsfall wird das Geld dann automatisch ausgezahlt. Kleine Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro sind Verbrauchern gleichgestellt und dürfen bei der Sammelklage mitmachen.

Die Abhilfeklage geht auf eine EU-Richtlinie zurück und hätte schon im Sommer 2023 kommen sollen. Das FDP-geführte Bundesjustizministerium tat sich aber mit der Umsetzung schwer, auch weil es Streit mit dem grünen Verbraucherschutzministerium gab. Seit dem 13. Oktober ist sie nun in Kraft.

Einen ersten Anwendungsfall gibt es auch schon: Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat mitgeteilt, eine Sammelklage gegen den Kommunikationsdienstleister Vodafone Kabel gestartet zu haben. Der Grund: einseitige Preiserhöhungen.

Cannabis wird legal

Mit dem Cannabisgesetz will die Ampel-Koalition das Rauschmittel in weiten Teilen legalisieren: So darf das Kraut künftig selbst angebaut werden, bis zu 50 Gramm Eigenbesitz sollen erlaubt sein. Auch ist der Konsum nur noch außerhalb der „Sichtweite“ von Schulen, Kitas und Spielplätzen verboten, die die Koalition mit 100 Metern ansetzt. Zuvor waren 200 Meter geplant.

Weil es sich um ein komplexes und hochumstrittenes Vorhaben handelt, hat die Bundesregierung das Ziel verfehlt, das Gesetz zum Jahreswechsel in Kraft treten zu lassen. Die Legalisierung ist jetzt für den 1. April geplant. Künftig sollen auch Anbauvereinigungen möglich sein, deren Mitglieder gemeinsam die Pflanze kultivieren und an andere Mitglieder weitergeben können. Für diese „Cannabis Social Clubs“ sollen die Mitglieder auf die Regeln des guten alten Vereinsrechts zurückgreifen dürfen. Dieser Teil der Reform soll zum 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Gesetzesänderungen für Mieter und Eigentümer

Ab 2045 wird klimaneutral geheizt

Selten hat eine Reform so viel Streit ausgelöst wie das neue Gebäudeenergiegesetz, das weithin als „Heizungsgesetz“ bekannt ist. Sogar das Bundesverfassungsgericht grätschte im Sommer dazwischen. Letztlich wurde das Gesetz Anfang September sang- und klanglos beschlossen – was ganz gut zu seinem Inhalt passt, denn auch der ist nur mäßig aufregend: Kaum eine funktionierende Gas- oder Ölheizung muss 2024 ausgebaut werden. Für fossil betriebene Heizungen gelten für Laien kaum zu überblickende Übergangsfristen und Ausnahmen.

Eine Austauschpflicht gibt es seit dem 1. Januar nur für Eigentümer eines fossil betriebenen Konstanttemperaturheizkessels, der nach 1990 eingebaut wurde. Das sind häufig Ölheizungen, die unabhängig von der Außentemperatur funktionieren und auch nachts mit voller Kraft laufen. Von diesen Exemplaren gibt es aber nicht mehr viele in Deutschland. Alle anderen fossil betriebenen Heizungen dürfen bis Ende 2044 betrieben werden – wenn sie bis dahin durchhalten.

Komplizierter wird es, wenn die alte Heizung kaputt geht und nicht mehr repariert werden kann. Bis 2027 darf übergangsweise eine gebrauchte Öl- oder Gasheizung eingebaut und genutzt werden, wobei unklar ist, ob sich ein Markt für Gebrauchtheizungen überhaupt entwickeln wird.

Daneben kommt es darauf an, ob die Gemeinde bereits eine kommunale Wärmeplanung erarbeitet hat. Wenn nein, gelten die Regeln des neuen Heizungsgesetzes ebenfalls noch nicht, und es darf weiterhin eine neue Öl- oder Gasheizung angeschafft werden. Die muss allerdings ab 2029 zu 15 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dieser Pflichtanteil steigt in den darauffolgenden Jahren, bis die Heizung dann ab 2045 komplett klimaneutral sein muss.

Wer hingegen ab Januar 2024 in einem Neubaugebiet Haus und Heizung errichtet, für den gilt die Kernforderung des neuen Gesetzes sofort: Die neu eingebaute Heizung muss zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dafür eignen sich Wärmepumpen, Wärmepumpen-Hybridsysteme, die etwa mit einer Gasheizung kombiniert sind, Holzheizungen wie auch Fernwärmeanschlüsse.

Gefördert werden soll der Heizungsaustausch natürlich auch – mit bis zu 70 Prozent der Kosten bei Menschen, die über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro verfügen. Wer mit seinem Einkommen darüber liegt und sich beim Austausch obendrein beeilt, darf zusätzlich zum Grundzuschuss mit einem „Klimageschwindigkeitsbonus“ rechnen – was zusammengenommen eine Förderung von 55 Prozent der Kosten ergibt.

Allerdings können Hausbesitzer wegen der unklaren Haushaltslage im Bund noch keine Anträge stellen. Womöglich verzögert sich der Förderstart bis in den Februar 2024.

Mehr dazu hier: Gebäudeenergiegesetz: Was das Heizungsgesetz für Unternehmen bedeutet

Gesetzesänderungen für Arbeitslose

Mehr Bürgergeld

Das Bürgergeld, Nachfolger von Hartz IV, ist zum Jahresanfang 2024 deutlich gestiegen: Wegen der Inflation bekommen die rund 5 Millionen Bürgergeld-Bezieher gut 12 Prozent mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten 61 Euro mehr, ihr Satz steigt auf 563 Euro monatlich. Wer mit einem Partner zusammenlebt, darf mit 506 Euro (55 Euro mehr) rechnen, Kinder bekommen je nach Alter zwischen 357 und 471 Euro.

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Gesetzesänderungen für Unternehmen Keine Sonderregeln mehr bei der Insolvenz Während der Corona-Pandemie ließ der Gesetzgeber im Insolvenzrecht Milde walten: War eine Firma überschuldet, musste die Geschäftsführung innerhalb von acht Wochen Insolvenz anmelden – zuvor lag die Frist bei sechs Wochen. Außerdem musste die Finanzierung des Betriebs nur für vier anstatt für zwölf Monate gewährleistet sein („Fortführungsprognose“). Seit dem Jahreswechsel gelten wieder die alten Fristen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte schon ab dem 1. September 2023 nachweisen können, dass sein Unternehmen die nächsten zwölf Monate über genug Geld verfügt. Weil die Vier-Monats-Frist gerechnet ab September schon im neuen Jahr endet, hat sie de facto keine Wirkung mehr. Sonderregeln gab es ohnehin nur noch für den Insolvenzgrund der Überschuldung. In der Praxis gehen aber viel mehr Unternehmen pleite, weil sie zahlungsunfähig sind. Mehr Zeit für Selbstständige Eine Änderung, die im „Pflegestudiumstärkungsgesetz“ steht, mit einem Pflegestudium aber gar nichts zu tun hat: Freiwillig versicherte Selbstständige haben künftig mehr Zeit, der gesetzlichen Krankenkasse ihre Einkünfte zu melden. Seit 2018 berechnen die gesetzlichen Krankenkassen den Beitrag von Selbstständigen vorläufig auf Basis des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres. Wer seine tatsächlich erzielten Einkünfte aber nicht innerhalb von drei Jahren nachwies, für den wurde in der Endabrechnung der Höchstbeitrag festgesetzt – auf der Grundlage eines Einkommens von knapp 5000 Euro monatlich. Die Folge: Viele Kleinselbstständige, die nicht so gut verdient und die Drei-Jahres-Frist versäumt hatten, gerieten in Zahlungsnöte. Sie sahen sich mit horrenden Beitragsforderungen der Krankenkassen konfrontiert. Diese hätten in Einzelfällen bis zu 8000 Euro Nachzahlungen und Säumniszuschläge verlangt, berichten die Verbraucherzentralen. Jetzt gilt die Drei-Jahres-Frist nicht mehr, Selbstständige können ihr Gehalt auch noch später nachweisen und eine rückwirkende Korrektur der gezahlten Beiträge verlangen. Doppelte Maut-Erhöhung Ab Juli 2024 wird auch für Fahrten mit Lkw über 3,5 Tonnen Maut auf Bundesstraßen und Autobahnen fällig. Bislang lag die Grenze bei 7,5 Tonnen. Betroffen sind vor allem Kurierdienste und Speditionen, Handwerker hingegen dürfen sich über eine Sonderbehandlung freuen: Ihre Fahrzeuge unter 7,5 Tonnen sind von der Mautpflicht befreit. Eine weitere Mauterhöhung ist schon seit dem 1. Dezember 2023 fällig: Pro Tonne ausgestoßenem Kohlendioxid (CO2) ist ein Aufschlag von 200 Euro zu zahlen. Die Bundesregierung will die Spediteure damit sanft zwingen, emissionsarme Transporter einzusetzen. Elektro-Lkw sind deshalb bis Ende 2025 komplett von der Mautpflicht befreit, ab 2026 gelten für sie reduzierte Sätze. Die Branche kritisiert, dass es bislang weder genug E-Lkw noch ausreichend viele Ladepunkte gibt. Erleichterungen für ausländische Fachkräfte Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz – nicht das erste seiner Art –, ist teilweise schon im November 2023 in Kraft getreten. Seitdem können mehr Akademiker und Fachkräfte die „Blaue Karte EU“ in Engpassberufen erhalten, um in Deutschland zu arbeiten. Die Anforderungen an ihr Mindesteinkommen wurden gelockert: Künftig müssen die Fachkräfte im Arbeitsvertrag ein Mindestgehalt von  45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung vorweisen. Das entsprach 2023 einem Jahreseinkommen von 39.682,80 Euro. Im März 2024 tritt die nächste Stufe in Kraft: Dann dürfen auch Fachkräfte in Deutschland arbeiten, deren Abschluss hierzulande zwar nicht anerkannt ist, die aber eine in ihrem Heimatland etablierte Ausbildung genossen haben. Diese muss mindestens zwei Jahre gedauert haben. Hinzukommen müssen zwei Jahre Praxiserfahrung in dem angestrebten Beruf. Mehr dazu hier: Blaue Karte EU: „Das ist für uns ein Erfolgsgarant“ Höhere Mehrwertsteuer in der Gastronomie Mit dem Jahreswechsel ist die Mehrwertsteuer für den Vor-Ort-Verzehr in Restaurants wieder von 7 auf 19 Prozent gestiegen. Damit ist der Corona-Rabatt ausgelaufen, mit dem die Bundesregierung der Branche 2020 durch die Pandemie helfen wollte. Beim Außer-Haus-Verkauf bleibt es bei 7 Prozent Mehrwertsteuer. Kunststoffverpackungen kosten jetzt was Hersteller von Plastikverpackungen müssen ab 2024 in den „Einwegkunststofffonds“ einzahlen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Menge des Kunststoffs, den die Betriebe auf den Markt gebracht haben; so sind für pro Kilo To-Go-Lebensmittelbehälter 0,18 Euro zu entrichten, für leichte Plastiktüten 3,80 Euro und für Zigarettenfilter sogar 8,97 Euro. Die Zahlungen sind erst 2025 fällig. Mehr dazu hier: Verpackungsregister: Kann Ihr Unternehmen einpacken? Gerüstbau nur noch durch Gerüstbauer Das Recht, ein Arbeitsgerüst aufzustellen, wird im Sommer 2024 eingeschränkt. Ab Juli gilt, dass etwa Maler, Dachdecker oder Zimmer ein Baugerüst nur noch dann errichten dürfen, wenn sie damit eigene Arbeiten erledigen. Danach dürfen sie das Gerüst auch Dritten zur Nachnutzung überlassen. Wer das Gerüst aber ausschließlich für Dritte aufbaut, ohne darauf selbst tätig zu werden, muss in Zukunft als Gerüstbaubetrieb in die Handwerksrolle eingetragen sein. Seit 2003 galt, dass neben den Gerüstbauern auch 19 andere Handwerksberufe Gerüste errichten durften, ohne dafür eingetragen zu sein, unter anderem Kälteanlagenbauer und Klempner. Offenbar verloren einige Handwerksbetriebe darüber ihr eigentliches Metier aus den Augen und stellten überwiegend Baugerüste auf. Um für mehr Sicherheit am Bau zu sorgen, dürfen das ab Sommer grundsätzlich nur noch die Experten. Die GbR wird rechtsfähig Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist – anders als die GmbH – keine juristische Person, ihre Rechtsfähigkeit (also etwa die Möglichkeit, als GbR eigene Verträge zu schließen) war lange Zeit umstritten. Das hat sich jetzt mit dem „Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, kurz: MoPeG, geändert. Seit Januar können GbRs offiziell rechtsfähig sein, Rechte geltend machen und Verpflichtungen eingehen. Das setzt allerdings in einigen Fällen voraus, dass ihre Gesellschafter sie ins neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen, das bei den Amtsgerichten geführt wird. Nur wenn die GbR eingetragen ist, kann sie Grundstücke erwerben oder in eine GmbH umgewandelt werden. Faktisch ist die Eintragung zu empfehlen, wenn die Unternehmer mit der GbR offen am Markt tätig werden wollen. Viele Steueränderungen noch nicht beschlossen Ein großes Reformpaket, das „Wachstumschancengesetz“, hat es kurz vor Jahresende nicht mehr ins Gesetzblatt geschafft. Der Bundesrat lehnte das vom Bundestag beschlossene Vorhaben ab und überwies es in den Vermittlungsausschuss. Die Länderkammer hat 50 Änderungswünsche und Kritikpunkte, eine schnelle Einigung ist deshalb eher nicht zu erwarten. In der vom Bundestag verabschiedeten Form ist das Gesetz ein bunter Strauß aus steuerlichen Änderungen und Erleichterungen in den verschiedensten Bereichen. So ist zum Beispiel geplant, eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1000 Euro pro Jahr einzuführen, Geschenke für Geschäftspartner künftig bis 50 Euro steuerfrei zu stellen (aktuell sind es 35 Euro) und den Sofortabzug für die Anschaffungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter nicht mehr bis 800 Euro, sondern bis 1000 Euro zuzulassen. Viele der angestrebten Änderungen sollen rückwirkend zum Jahresbeginn 2024 in Kraft treten. Gesetzesänderungen für alle Steuerzahler Blackbox für neue Autos Ab Sommer 2024 soll jedes neu zugelassene Auto über einen „Event Data Recorder“ verfügen. Das ist eine Art Blackbox, die – ähnlich wie in einem Flugzeug – das Geschehen rund um einen Unfall aufzeichnet. Rechtlich gehören die Daten der Halterin oder dem Halter, sie dürfen aber auf Anordnung eines Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ausgelesen werden. Viele moderne Autos verfügen schon heute über eine Blackbox, ab dem 7. Juli 2024 werden sie dann für Neuwagen verpflichtend. Höherer Grundfreibetrag Der Grundfreibetrag ist für Singles Anfang 2024 um 696 Euro auf 11.604 Euro (Verheiratete: 23.208 Euro) gestiegen. Diese Änderung soll sicherstellen, dass der Staat nicht das Existenzminimum besteuert. Um die kalte Progression zu mindern, also einer schleichenden Steuererhöhung infolge von Lohnsteigerungen und Inflation, greift der Spitzensteuersatz von 42 Prozent erst bei 66.761 Euro. Zuvor waren es 62.810 Euro. Gesetzesänderungen für Arbeitnehmer Weiterbildung für Teams auf Staatskosten Ab April gibt es eine neue Lohnersatzleistung: das Qualifizierungsgeld. Es ist an das Kurzarbeitergeld angelehnt und soll ebenso wie dieses Arbeitslosigkeit verhindern. Im Fokus stehen Betriebe, die unter dem Strukturwandel leiden und kurz davor stehen, Mitarbeiter zu entlassen. Diese können sie dann auf Kosten der Agentur für Arbeit weiterbilden lassen, um sie auf einer zukunftssicheren Stelle im Betrieb weiter zu beschäftigen. Mit der neuen Leistung möchte die Bundesregierung vor allem den Arbeitnehmern helfen, deren Jobs im Zuge der Digitalisierung überflüssig werden. Sie bekommen während der Weiterbildung 60 bzw. 67 Prozent ihres Nettoverdienstes, was den bei der Kurzarbeit üblichen Sätzen entspricht. Bei Kleinstfirmen mit weniger als 10 Mitarbeitern übernimmt der Staat die Lehrgangskosten komplett, die Lohnfortzahlung zu 75 Prozent. Bei kleinen und mittleren Unternehmen mit bis zu 249 Angestellten finanziert der Staat beides noch zur Hälfte. Kleinere Firmen bekommen die Förderung nur, wenn sie nachweisen, dass der Strukturwandel mindestens zehn Prozent ihrer Stellen bedroht. Bei Unternehmen ab 250 Beschäftigten müssen 20 Prozent der Beschäftigten Qualifizierungsbedarf haben. Mehr Geld und Garantien für Azubis Die Mindestauszubildendenvergütung, also der Mindestlohn für Azubis, ist zum 1. Januar gestiegen, und zwar im ersten Lehrjahr auf 649 Euro (zuvor: 620 Euro), im zweiten Lehrjahr auf 766 (zuvor: 731,60 Euro), im dritten Lehrjahr auf 876 Euro (zuvor: 837 Euro), im vierten Lehrjahr auf 909 Euro (zuvor: 868 Euro). Neu ist, dass junge Menschen vom Staat eine Ausbildungsgarantie erhalten. Finden sie keinen Ausbildungsplatz in einem Unternehmen, bietet ihnen die Agentur für Arbeit ab dem 1. April eine außerbetriebliche Lehre an. Weil die Ausbildung in der Wirtschaft weiter Vorrang hat, gilt die staatliche Variante aber nur als allerletztes Mittel. Die Ausbildungsgarantie greift daher nur, wenn die Azubis sich hinreichend, aber erfolglos um einen betrieblichen Platz bemüht haben, sie bei der Berufsberatung waren, die Vermittlungsversuche der Arbeitsagentur gescheitert sind und die Azubis in einer Region leben, in der es – offiziell festgestellt – zu wenig Lehrstellen gibt. Steuerentlastung bei der Mitarbeiterbeteiligung Ob sich mit dem „Zukunftsfinanzierungsgesetz“ wirklich die Zukunft finanzieren lässt, darf in Frage gestellt werden, aber das Gesetz mit dem klingenden Namen ändert zumindest einiges bei den Mitarbeiterkapitalbeteiligungen. Zunächst ist mit dem Jahreswechsel der Freibetrag von 1440 Euro auf 2000 Euro im Jahr gestiegen. Bis zu diesem Betrag können Angestellte die Kapitalbeteiligung am Betrieb ihres Arbeitgebers steuerfrei erhalten. Zudem entschärft die Bundesregierung die „Dry-Income-Problematik“: Diese liegt darin begründet, dass Mitarbeiter die Anteile meist vergünstigt oder kostenlos von ihrem Arbeitgeber bekommen. Die Differenz zum Verkehrswert ist ein geldwerter Vorteil, der versteuert werden muss. Nur: Womit? Die Mitarbeiter verfügen dann zwar über eine Kapitalbeteiligung zu einem unschlagbar guten Preis, haben gleichzeitig aber keine Liquidität, um Steuern auf den Erwerb zu zahlen („dry Income“). Künftig setzt die Steuerpflicht daher erst 15 Jahre nach Erhalt der Beteiligung ein. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen weniger als 1000 Mitarbeiter hat und einen Jahresumsatz von höchstens 100 Millionen Euro erzielt. Außerdem muss es maximal 20 Jahre vor dem Beteiligungszeitpunkt gegründet worden sein, was ein Hinweis darauf ist, dass die Bundesregierung bei der Neuregelung vor allem auf Start-ups abzielt: Die können ihre Fachkräfte meist nicht mit üppigen Gehältern, sondern mit Geschäftsanteilen locken – und der Hoffnung, dass diese eines Tages nach vielen Wertsteigerungen einen goldenen Exit ermöglichen. Krankschreibung per Telefon Seit dem 7. Dezember 2023 können sich Arbeitnehmer wieder mit einem Anruf beim Arzt krankschreiben lassen. Voraussetzung ist, dass es sich um einen leichten Infekt handelt, der Patient in der Praxis bekannt ist und der Arzt den Telefonkontakt für ausreichend hält. Für eine Verlängerung muss sich der Arbeitnehmer indes in die Praxis begeben. Die telefonische Krankschreibung ist ein Relikt der Corona-Pandemie, das seinerzeit die Arztpraxen entlasten sollte. Für die Bundesregierung hat sie sich aber so bewährt, dass sie nun unbefristet gilt - und sogar erweitert wird: Seit dem 18. Dezember 2023 können sie auch die Eltern kranker Kinder in Anspruch nehmen. Hier ist nun ebenso eine telefonische Krankschreibung des Kindes für bis zu fünf Tage möglich, verlängert werden kann diese nach einem Besuch beim Arzt. Das telefonisch erlangte Attest können Eltern auch bei der Krankenkasse vorlegen, um Kinderkrankengeld zu bekommen. Bislang mussten Eltern am ersten Tag der Krankheit beim Kinderarzt vorstellig werden, um die Bescheinigung für die Krankenkasse zu erhalten. Diese bürokratische Schleife ist jetzt - bei leichten Erkrankungen - weggefallen. Rechengrößen in der Sozialversicherung Die Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen verschieben sich – wie zu jedem Jahreswechsel – nach oben, diesmal besonders stark. Die Bruttolöhne sind im vergangenen Jahr ordentlich gestiegen, das zieht die Rechengrößen 2024 mit nach oben. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenkasse ist monatlich um 187,50 Euro auf 5150 Euro brutto (62.100 Euro im Jahr) gestiegen. Die Krankenkassenbeiträge berechnen sich bis zu diesem Betrag; wer mehr verdient, muss davon nichts mehr an die Krankenkasse abgeben. Die Versicherungspflichtgrenze, ab der Angestellte in die private Krankenkasse wechseln können, hat sich von 66.600 Euro auf 69.300 Euro brutto jährlich verschoben. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung liegt 2024 bei 7.550 Euro monatlich (bislang 7.300 Euro) im Westen und 7.450 Euro (bislang 7.100 Euro) monatlich im Osten. Gesetzesänderungen für Familien Mehr Kinderkrankentage als vor der Pandemie Man würde es nicht vermuten, aber im „Pflegestudiumstärkungsgesetz“ verstecken sich auch hilfreiche Änderungen für gesetzlich versicherte Eltern: 2024 dürfen sie bis zu 15 Tage Kinderkrankengeld pro Kind und Elternteil beziehen, Alleinerziehende für bis zu 30 Tage im Jahr. Da die Corona-Sonderregeln Ende 2023 auslaufen, hätten ohne neues Gesetz ab 2024 wieder die Sätze aus vorpandemischer Zeit gegolten: Damals standen Versicherten nur 10 bzw. 20 Tage Kinderkrankengeld zu. Das neue Gesetz bringt nun dauerhaft mehr Kinderkrankentage – zugleich löst Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) damit ein Versprechen aus dem Koalitionsvertrag ein. Die Lohnersatzleistung gibt es für kranke Kinder unter 12 Jahren. Kein Elterngeld für Vielverdiener Paare mit einem Jahreseinkommen über 200.000 Euro haben ab dem April keinen Anspruch auf Elterngeld mehr, Alleinerziehende müssen bei 150.000 Euro zu versteuerndem Einkommen darauf verzichten. Eigentlich sollte die Reform schon ab dem 1. Januar greifen. Weil das für viele bereits Schwangere aber eine böse Überraschung gewesen wäre, hat die Bundesregierung den Start um drei Monate verschoben. Für Geburten bis zum 31. März 2024 gelten also noch die alten Einkommensgrenzen von 300.000 Euro bei Paaren und 250.000 Euro bei Alleinerziehenden. An der Höhe des Elterngeldes ändert sich hingegen nichts: Trotz Inflation und höherer Mieten bleibt der Höchstsatz dort, wo er schon seit 17 Jahren ist – bei 1800 Euro im Monat. Bei den Partnermonaten verlieren die Paare Flexibilität: Pausiert auch der Partner, gibt es zwar weiterhin zwei Monate Elterngeld mehr, so dass statt 12 insgesamt 14 Monate Elterngeld fließen. Allerdings sind die Eltern in der Aufteilung in Zukunft nicht mehr frei: Während sie bislang gemeinsam zuhause bleiben konnten, dürfen sie das Elterngeld künftig nur noch für einen Monat zeitgleich beziehen. Der Rest muss getrennt genommen werden. Die Regierung will damit die Partnerschaftlichkeit bei der Care-Arbeit stärken – und dürfte zugleich den vielen auf Instagram dokumentierten Pärchenreisen mit Baby künftig die Finanzierung entziehen. Die Familienstartzeit kommt Wollen Väter unmittelbar nach der Geburt des Kindes zuhause bleiben, müssen sie bislang regulär Urlaub nehmen oder gleich in Elternzeit gehen. Mit der „Familienstartzeit“ soll sich das ändern, weil Väter und Partnerinnen künftig nach der Geburt 10 Tage bezahlten Sonderurlaub beanspruchen dürfen – ohne Jahresurlaub verbrauchen zu müssen. Allerdings soll der bezahlte Sonderurlaub auf Elterngeld und Elternzeit angerechnet werden. In vielen EU-Ländern gibt es diese „Familienstartzeit“ bereits seit August 2022, Deutschland ist dagegen überfällig: Die Bundesrepublik hat die zugrundeliegende Richtlinie nur teilweise umgesetzt und die Familienstartzeit dabei außen vor gelassen. Offenbar ist die Bundesregierung bei der Finanzierung uneins. Im Frühjahr 2024 soll die Leistung nun kommen. Gesetzesänderungen für Rentner Die Rentenerhöhung ist so gut wie sicher Es ist noch nicht ganz fix, aber darauf anstoßen dürfen Rentnerinnen und Rentner schon mal: Laut aktuellem Rentenversicherungsbericht werden ihre Renten am 1. Juli 2024 voraussichtlich um 3,5 Prozent steigen. Endgültig festlegen wird die Bundesregierung das erst im Frühjahr. Da sie die Renten in Ost und West 2023 angeglichen hat, fällt die Erhöhung im ganzen Bundesgebiet künftig immer gleich aus. [mehr-zum-thema] Gesetzesänderungen für Verbraucher Erste Sammelklage in Deutschland Eine Sammelklage, von der Betroffene auch dann profitieren, wenn sie nicht selbst geklagt haben, gab es bislang nur in den USA, mit teils spektakulären Fällen. Bis jetzt. Mit der neuen „Abhilfeklage“ ist das Massenverfahren auch im deutschen Recht angekommen. In Zukunft können Verbraucherverbände Schadensersatz- oder Produkthaftungsansprüche für Bürgerinnen und Bürger geltend machen, ohne dass diese selbst noch klagen müssen. Die Voraussetzung: Mindestens 50 Konsumenten müssen vom vermuteten Missstand betroffen sein. Verbraucherinnen und Verbraucher, die von einem späteren Urteil profitieren wollen, sparen sich zwar die Mühen eines Prozesses, müssen sich aber bis 3 Wochen nach dem Ende der mündlichen Verhandlung in ein Register eingetragen haben. Im Urteilsfall wird das Geld dann automatisch ausgezahlt. Kleine Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro sind Verbrauchern gleichgestellt und dürfen bei der Sammelklage mitmachen. Die Abhilfeklage geht auf eine EU-Richtlinie zurück und hätte schon im Sommer 2023 kommen sollen. Das FDP-geführte Bundesjustizministerium tat sich aber mit der Umsetzung schwer, auch weil es Streit mit dem grünen Verbraucherschutzministerium gab. Seit dem 13. Oktober ist sie nun in Kraft. Einen ersten Anwendungsfall gibt es auch schon: Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat mitgeteilt, eine Sammelklage gegen den Kommunikationsdienstleister Vodafone Kabel gestartet zu haben. Der Grund: einseitige Preiserhöhungen. Cannabis wird legal Mit dem Cannabisgesetz will die Ampel-Koalition das Rauschmittel in weiten Teilen legalisieren: So darf das Kraut künftig selbst angebaut werden, bis zu 50 Gramm Eigenbesitz sollen erlaubt sein. Auch ist der Konsum nur noch außerhalb der „Sichtweite“ von Schulen, Kitas und Spielplätzen verboten, die die Koalition mit 100 Metern ansetzt. Zuvor waren 200 Meter geplant. Weil es sich um ein komplexes und hochumstrittenes Vorhaben handelt, hat die Bundesregierung das Ziel verfehlt, das Gesetz zum Jahreswechsel in Kraft treten zu lassen. Die Legalisierung ist jetzt für den 1. April geplant. Künftig sollen auch Anbauvereinigungen möglich sein, deren Mitglieder gemeinsam die Pflanze kultivieren und an andere Mitglieder weitergeben können. Für diese „Cannabis Social Clubs“ sollen die Mitglieder auf die Regeln des guten alten Vereinsrechts zurückgreifen dürfen. Dieser Teil der Reform soll zum 1. Juli 2024 in Kraft treten. Gesetzesänderungen für Mieter und Eigentümer Ab 2045 wird klimaneutral geheizt Selten hat eine Reform so viel Streit ausgelöst wie das neue Gebäudeenergiegesetz, das weithin als „Heizungsgesetz“ bekannt ist. Sogar das Bundesverfassungsgericht grätschte im Sommer dazwischen. Letztlich wurde das Gesetz Anfang September sang- und klanglos beschlossen – was ganz gut zu seinem Inhalt passt, denn auch der ist nur mäßig aufregend: Kaum eine funktionierende Gas- oder Ölheizung muss 2024 ausgebaut werden. Für fossil betriebene Heizungen gelten für Laien kaum zu überblickende Übergangsfristen und Ausnahmen. Eine Austauschpflicht gibt es seit dem 1. Januar nur für Eigentümer eines fossil betriebenen Konstanttemperaturheizkessels, der nach 1990 eingebaut wurde. Das sind häufig Ölheizungen, die unabhängig von der Außentemperatur funktionieren und auch nachts mit voller Kraft laufen. Von diesen Exemplaren gibt es aber nicht mehr viele in Deutschland. Alle anderen fossil betriebenen Heizungen dürfen bis Ende 2044 betrieben werden – wenn sie bis dahin durchhalten. Komplizierter wird es, wenn die alte Heizung kaputt geht und nicht mehr repariert werden kann. Bis 2027 darf übergangsweise eine gebrauchte Öl- oder Gasheizung eingebaut und genutzt werden, wobei unklar ist, ob sich ein Markt für Gebrauchtheizungen überhaupt entwickeln wird. Daneben kommt es darauf an, ob die Gemeinde bereits eine kommunale Wärmeplanung erarbeitet hat. Wenn nein, gelten die Regeln des neuen Heizungsgesetzes ebenfalls noch nicht, und es darf weiterhin eine neue Öl- oder Gasheizung angeschafft werden. Die muss allerdings ab 2029 zu 15 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dieser Pflichtanteil steigt in den darauffolgenden Jahren, bis die Heizung dann ab 2045 komplett klimaneutral sein muss. Wer hingegen ab Januar 2024 in einem Neubaugebiet Haus und Heizung errichtet, für den gilt die Kernforderung des neuen Gesetzes sofort: Die neu eingebaute Heizung muss zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Dafür eignen sich Wärmepumpen, Wärmepumpen-Hybridsysteme, die etwa mit einer Gasheizung kombiniert sind, Holzheizungen wie auch Fernwärmeanschlüsse. Gefördert werden soll der Heizungsaustausch natürlich auch – mit bis zu 70 Prozent der Kosten bei Menschen, die über ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von bis zu 40.000 Euro verfügen. Wer mit seinem Einkommen darüber liegt und sich beim Austausch obendrein beeilt, darf zusätzlich zum Grundzuschuss mit einem „Klimageschwindigkeitsbonus“ rechnen - was zusammengenommen eine Förderung von 55 Prozent der Kosten ergibt. Allerdings können Hausbesitzer wegen der unklaren Haushaltslage im Bund noch keine Anträge stellen. Womöglich verzögert sich der Förderstart bis in den Februar 2024. Mehr dazu hier: Gebäudeenergiegesetz: Was das Heizungsgesetz für Unternehmen bedeutet Gesetzesänderungen für Arbeitslose Mehr Bürgergeld Das Bürgergeld, Nachfolger von Hartz IV, ist zum Jahresanfang 2024 deutlich gestiegen: Wegen der Inflation bekommen die rund 5 Millionen Bürgergeld-Bezieher gut 12 Prozent mehr Geld. Alleinstehende Erwachsene erhalten 61 Euro mehr, ihr Satz steigt auf 563 Euro monatlich. Wer mit einem Partner zusammenlebt, darf mit 506 Euro (55 Euro mehr) rechnen, Kinder bekommen je nach Alter zwischen 357 und 471 Euro.
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