Transparenzregister
Die Bußgeldfreiheit endet – das müssen Unternehmer wissen

Ab dem 30. Juni 2023 drohen zum Teil hohe Bußgelder, wenn ein Unternehmen noch nicht ins Transparenzregister eingetragen wurde – oder der Eintrag falsch ist. Das müssen Sie jetzt tun.

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Transparenzregister
© cagkansayin/iStock/Getty Images Plus/Getty Images

Seit Ende 2022 müssen fast alle Unternehmen im Transparenzregister gemeldet sein. Fehlt der Eintrag, drohen ab dem 30. Juni 2023 teils heftige Bußgelder für Firmen mit der Rechtsform GmbH. Für Aktiengesellschaften endet die Bußgeldfreiheit bereits am 31. März. Banken, Anwälte und Steuerberater müssen ab 1. April melden, wenn ihnen Unstimmigkeiten auffallen.

Doch was ist das Transparenzregister? Welche Angaben müssen Unternehmen dort machen? Und welche Strafen verhängen die Behörden bei fehlerhaften oder fehlenden Einträgen? Die wichtigsten Fakten im Überblick.

Was ist das Transparenzregister?

Die EU will gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Korruption vorgehen – dafür wurde 2017 das Transparenzregister geschaffen. In diesem elektronischen Register sollen Informationen über alle Personen stehen, die in einer Firma großen Einfluss haben: sogenannte wirtschaftlich Berechtigte. Laut Gesetz sind das Personen, die mehr als 25 Prozent der Unternehmensanteile oder Stimmrechte besitzen oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben können (§ 3 Absatz 1 GwG).

„Das Transparenzregister ermöglicht es Strafverfolgungsbehörden, über verschiedene Länder hinweg Informationen zu sammeln, wer an welcher Gesellschaft wie beteiligt ist“, erklärt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater beim Beratungsunternehmen Ecovis. Das soll helfen, die organisierte Kriminalität zu bekämpfen.

Häufig arbeiten illegale Organisationen länderübergreifend: Geldwäsche-Organisationen schleusen durch illegales Glücksspiel, Drogen- und Waffenhandel verdientes Geld über verschiedene Konten und Firmen in den legalen Geldkreislauf ein. Das Transparenzregister soll helfen, solche Strukturen und Straftaten aufzudecken und zu verhindern.

Welche Unternehmen müssen sich eintragen?

„Seit dem 31. Dezember 2022 gibt es bei der Eintragung in das Transparenzregister keinerlei Spielraum mehr“, sagt Steuerberaterin Isabel Franzka vom Beratungsverbund ABG-Partner in Dresden. Der Eintrag ist nun für fast alle Firmen verpflichtend – unabhängig davon, ob es sich um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt.

Alle juristischen Personen des Privatrechts – neben AG, GmbH und UG sind das etwa auch Vereine und Genossenschaften – und eingetragene Personengesellschaften (wie OHG, KG und Partnerschaften) müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Register eintragen. Gleiches gilt für die Verwalter von Trusts und für Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen.

Ausgenommen sind derzeit lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie Einzelunternehmen – sie müssen weiterhin nichts in das Register eintragen.

Die Experten
Andreas Hintermayer ist Rechtsanwalt und Steuerberater bei Ecovis in München. Das Beratungsunternehmen ist auf den Mittelstand spezialisiert.
 

Isabel Franzka ist Geschäftsführerin des Beratungsverbunds ABG-Partner in Dresden. Die Steuerberaterin und Betriebswirtin berät deutschlandweit kleine und mittlere Unternehmen.

Was hat sich seit der Einführung geändert?

Bis 2021 galt für fast alle Unternehmen eine Erleichterung: Sie mussten sich nicht ins Transparenzregister eintragen, wenn sie Angaben über Eigentümer und Anteilseigener schon in anderen Registern eingetragen hatten – etwa im Handelsregister. Die Mitteilungspflicht galt damit als erfüllt.

Die Konsequenz dieser sogenannten Mitteilungsfiktion: „80 bis 90 Prozent der Unternehmen mussten sich deshalb nicht ins Transparenzregister eintragen“, sagt Hintermayer. „Die einzigen, die immer melden mussten, waren Stiftungen, weil es für sie keine Register gibt.“

Am 1.8.2021 ist das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten. Dadurch sind diese Erleichterungen weggefallen: Wer bislang von der Mitteilungspflicht befreit war, weil Angaben über das Unternehmen in anderen Registern standen, musste den Eintrag innerhalb von bestimmten Fristen nachholen.

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Welche Fristen gelten für den Eintrag in das Register?

Unternehmen, die nach der alten Regelung keine Meldungen an das Transparenzregister vornehmen mussten, konnten den Eintrag innerhalb der folgenden Übergangsfristen nachholen:

  • 31.3.2022 für Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien
  • 30.6.2022 für GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften,
  • 31.12.2022 für Personengesellschaften (etwa Kommanditgesellschaften) sowie Stiftungen, Trusts und ausländische Immobilienkäufer

Wann endet die Bußgeldfreiheit für Unternehmen?

Allen Unternehmen, die sich neu in das Transparenzregister eintragen mussten, hat der Gesetzgeber noch eine Art Gnadenfrist eingeräumt: die Bußgeldfreiheit. Diese endet jeweils ein Jahr nach dem Ende der Übergangsfrist.

Je nach Rechtsform des Unternehmens endet die Bußgeldfreiheit also am 31.3., 30.6. oder 31.12.2023. So können GmbHs den Eintrag noch bis zum 30. Juni 2023 nachholen, erst danach drohen Bußgelder. Für Personengesellschaften endet die Bußgeldfreiheit am 31. Dezember 2023.

Welche Frist läuft 2023 noch aus?

Am 1. April 2023 wird außerdem die sogenannte Unstimmigkeitsmeldung verpflichtend. Das bedeutet: Bestimmte Berufsgruppen – wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Banken – müssen dann an das Transparenzregister melden, wenn ihnen bei der Überprüfung von Kunden Unstimmigkeiten zwischen dem Registereintrag und den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auffallen.

Für Unternehmen steigt damit das Risiko, aufgrund eines fehlenden, fehlerhaften oder nicht vollständigen Eintrags ein Bußgeld zu kassieren. Anfragen zu Unstimmigkeitsmeldungen durch die Behörde müssen Unternehmen immer fristgerecht beantworten.

Außerdem könnte es passieren, dass zum Beispiel eine Bank wegen eines fehlenden Eintrags eine Firma als Kunden ablehnt oder einen Kredit nicht bewilligt.

Welche Bußgelder drohen?

Wer der Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die das Bundesverwaltungsamt mit einer Geldbuße ahnden kann. Wer nicht innerhalb von 14 Tagen zahlt, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen.

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„Unter Umständen drohen schon bei einem erstmaligen Verstoß empfindliche Strafen“, warnt Steuerberaterin Franzka. Bei einfachen Verstößen sieht der Bußgeldkatalog einen Rahmen von 50 bis 100.000 Euro vor. Bei schwerwiegenden Verstößen können es abhängig vom Umsatz des Unternehmens bis zu einer Million Euro sein.

Gegen Firmen, die nichts im Transparenzregister eintragen, obwohl sie dazu verpflichtet wären, werden bereits seit Ende 2019 Bußgeldverfahren eröffnet, so Hintermayer. Der Rechtsanwalt hat schon erlebt, dass Geldbußen bis zu 12.000 Euro verhängt wurden. Durch die Ausweitung der Mitteilungspflichten dürften künftig noch deutlich mehr Unternehmen betroffen sein.

Was müssen Unternehmer jetzt tun?

Wer es bislang nicht getan hat, sollte sich schnellst möglich unter transparenzregister.de anmelden. Im nächsten Schritt müssen Unternehmerinnen und Unternehmer die wirtschaftlich Berechtigten in ihrem Unternehmen ermitteln und Informationen über diese in das Register eintragen.

Diese Informationen müssen Unternehmen melden:

  • Vor- und Nachnamen
  • Geburtsdaten
  • Wohnorte
  • Wohnsitzländer
  • Staatsangehörigkeiten
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (siehe dazu 19 Abs. 3 GWG)

Ergeben sich Veränderungen bei den Gesellschaftern eines Unternehmens, müssen die Einträge entsprechend aktualisiert werden.

Wer ist ein wirtschaftlich Berechtigter?

Laut Geldwäschegesetz sind wirtschaftlich Berechtigte natürliche Personen, denen die Firma zu Teilen gehört, die Entscheidungen kontrollieren oder Transaktionen veranlassen können. Bei einer GmbH sind das zum Beispiel alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren.

„Bei Firmenbeteiligungen muss immer die dahinterstehende natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden“, sagt Franzka. Für Stiftungen und andere Rechtsformen gibt es Sonderregelungen, um den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln.

„Sollten Unternehmerinnen und Unternehmer unsicher sein, wen konkret sie melden müssen und wie die Meldung vonstattengeht, sollten sie sich an ihre rechtlichen Berater wenden“, rät Isabel Franzka.

Laut Hintermayer können Anwälte und Steuerberater die Informationen auch für ihre Mandanten eintragen, sie brauchen dafür lediglich eine Vollmacht.

Kostet die Eintragung ins Transparenzregister etwas?

Informationen ins Transparenzregister einzutragen ist kostenlos. Allerdings fallen für das Führen des Registers seit 2022 pro Gesellschaft jährlich 20,80 Euro an. Die Rechnung stellt der Bundesanzeiger Verlag.

Wer hat Einsicht ins Transparenzregister?

„Es gibt eine gestaffelte Einsichtsmöglichkeit“, sagt Hintermayer. „Zunächst kann sich jede Person registrieren, bekommt dann aber nur eine eingeschränkte Einsicht: den Namen, das Geburtsjahr und den Staat des Wohnsitzes von wirtschaftlich Berechtigten.“

Mehr einsehen können Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Die volle Auskunft ist nur staatlichen Behörden zugänglich.

Warum wurde das Gesetz 2021 geändert?

Weil wie Deutschland jedes EU-Land neben dem 2017 eingeführten Transparenzregister noch andere Register hat, in die Firmen ihre Daten eintragen, meldete ein Großteil aller Unternehmen bislang nicht ins Transparenzregister.

Das machte es für Strafverfolgungsbehörden wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Staatsanwaltschaften und Polizei schwierig: Statt zentral im Transparenzregister Informationen abzurufen, mussten sie in den Registern der EU-Länder recherchieren. „Das Gesetz wurde geändert, damit die Strafverfolgungsbehörden länderübergreifend Daten vergleichen können“, sagt Hintermayer.

Welche Nachteile hat die Novelle für Unternehmen?

Der Rechtsanwalt kritisiert die Gesetzesänderung: „Die Verschärfungen von Verwaltungsvorschriften sind aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden eine Verbesserung. Doch sie belasten Unternehmen enorm. Aus Sicht der Wirtschaft ist das zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der keine Vorteile bringt.“

Für Unternehmen wäre es einfacher gewesen, man hätte eine Software programmiert, die Daten aus anderen Registern automatisch ins Transparenzregister überträgt. „Das hat die Regierung abgelehnt, weil es zu teuer sei. Doch der Aufwand jetzt kostet die Privatwirtschaft wesentlich mehr, als eine Software gekostet hätte.“

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Seit Ende 2022 müssen fast alle Unternehmen im Transparenzregister gemeldet sein. Fehlt der Eintrag, drohen ab dem 30. Juni 2023 teils heftige Bußgelder für Firmen mit der Rechtsform GmbH. Für Aktiengesellschaften endet die Bußgeldfreiheit bereits am 31. März. Banken, Anwälte und Steuerberater müssen ab 1. April melden, wenn ihnen Unstimmigkeiten auffallen. Doch was ist das Transparenzregister? Welche Angaben müssen Unternehmen dort machen? Und welche Strafen verhängen die Behörden bei fehlerhaften oder fehlenden Einträgen? Die wichtigsten Fakten im Überblick. Was ist das Transparenzregister? Die EU will gegen Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Korruption vorgehen – dafür wurde 2017 das Transparenzregister geschaffen. In diesem elektronischen Register sollen Informationen über alle Personen stehen, die in einer Firma großen Einfluss haben: sogenannte wirtschaftlich Berechtigte. Laut Gesetz sind das Personen, die mehr als 25 Prozent der Unternehmensanteile oder Stimmrechte besitzen oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben können (§ 3 Absatz 1 GwG). „Das Transparenzregister ermöglicht es Strafverfolgungsbehörden, über verschiedene Länder hinweg Informationen zu sammeln, wer an welcher Gesellschaft wie beteiligt ist“, erklärt Andreas Hintermayer, Rechtsanwalt und Steuerberater beim Beratungsunternehmen Ecovis. Das soll helfen, die organisierte Kriminalität zu bekämpfen. Häufig arbeiten illegale Organisationen länderübergreifend: Geldwäsche-Organisationen schleusen durch illegales Glücksspiel, Drogen- und Waffenhandel verdientes Geld über verschiedene Konten und Firmen in den legalen Geldkreislauf ein. Das Transparenzregister soll helfen, solche Strukturen und Straftaten aufzudecken und zu verhindern. Welche Unternehmen müssen sich eintragen? „Seit dem 31. Dezember 2022 gibt es bei der Eintragung in das Transparenzregister keinerlei Spielraum mehr“, sagt Steuerberaterin Isabel Franzka vom Beratungsverbund ABG-Partner in Dresden. Der Eintrag ist nun für fast alle Firmen verpflichtend – unabhängig davon, ob es sich um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt. Alle juristischen Personen des Privatrechts – neben AG, GmbH und UG sind das etwa auch Vereine und Genossenschaften – und eingetragene Personengesellschaften (wie OHG, KG und Partnerschaften) müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Register eintragen. Gleiches gilt für die Verwalter von Trusts und für Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen. Ausgenommen sind derzeit lediglich die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie Einzelunternehmen – sie müssen weiterhin nichts in das Register eintragen. [zur-person] Was hat sich seit der Einführung geändert? Bis 2021 galt für fast alle Unternehmen eine Erleichterung: Sie mussten sich nicht ins Transparenzregister eintragen, wenn sie Angaben über Eigentümer und Anteilseigener schon in anderen Registern eingetragen hatten – etwa im Handelsregister. Die Mitteilungspflicht galt damit als erfüllt. Die Konsequenz dieser sogenannten Mitteilungsfiktion: „80 bis 90 Prozent der Unternehmen mussten sich deshalb nicht ins Transparenzregister eintragen“, sagt Hintermayer. „Die einzigen, die immer melden mussten, waren Stiftungen, weil es für sie keine Register gibt.“ Am 1.8.2021 ist das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz in Kraft getreten. Dadurch sind diese Erleichterungen weggefallen: Wer bislang von der Mitteilungspflicht befreit war, weil Angaben über das Unternehmen in anderen Registern standen, musste den Eintrag innerhalb von bestimmten Fristen nachholen. Welche Fristen gelten für den Eintrag in das Register? Unternehmen, die nach der alten Regelung keine Meldungen an das Transparenzregister vornehmen mussten, konnten den Eintrag innerhalb der folgenden Übergangsfristen nachholen: 31.3.2022 für Aktiengesellschaften, Europäische Gesellschaften (SE) und Kommanditgesellschaften auf Aktien 30.6.2022 für GmbHs, Partnerschaftsgesellschaften, Genossenschaften und Europäische Genossenschaften, 31.12.2022 für Personengesellschaften (etwa Kommanditgesellschaften) sowie Stiftungen, Trusts und ausländische Immobilienkäufer Wann endet die Bußgeldfreiheit für Unternehmen? Allen Unternehmen, die sich neu in das Transparenzregister eintragen mussten, hat der Gesetzgeber noch eine Art Gnadenfrist eingeräumt: die Bußgeldfreiheit. Diese endet jeweils ein Jahr nach dem Ende der Übergangsfrist. Je nach Rechtsform des Unternehmens endet die Bußgeldfreiheit also am 31.3., 30.6. oder 31.12.2023. So können GmbHs den Eintrag noch bis zum 30. Juni 2023 nachholen, erst danach drohen Bußgelder. Für Personengesellschaften endet die Bußgeldfreiheit am 31. Dezember 2023. Welche Frist läuft 2023 noch aus? Am 1. April 2023 wird außerdem die sogenannte Unstimmigkeitsmeldung verpflichtend. Das bedeutet: Bestimmte Berufsgruppen – wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Banken – müssen dann an das Transparenzregister melden, wenn ihnen bei der Überprüfung von Kunden Unstimmigkeiten zwischen dem Registereintrag und den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auffallen. Für Unternehmen steigt damit das Risiko, aufgrund eines fehlenden, fehlerhaften oder nicht vollständigen Eintrags ein Bußgeld zu kassieren. Anfragen zu Unstimmigkeitsmeldungen durch die Behörde müssen Unternehmen immer fristgerecht beantworten. Außerdem könnte es passieren, dass zum Beispiel eine Bank wegen eines fehlenden Eintrags eine Firma als Kunden ablehnt oder einen Kredit nicht bewilligt. Welche Bußgelder drohen? Wer der Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister vorsätzlich oder leichtfertig nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die das Bundesverwaltungsamt mit einer Geldbuße ahnden kann. Wer nicht innerhalb von 14 Tagen zahlt, muss mit einem Bußgeldverfahren rechnen. „Unter Umständen drohen schon bei einem erstmaligen Verstoß empfindliche Strafen“, warnt Steuerberaterin Franzka. Bei einfachen Verstößen sieht der Bußgeldkatalog einen Rahmen von 50 bis 100.000 Euro vor. Bei schwerwiegenden Verstößen können es abhängig vom Umsatz des Unternehmens bis zu einer Million Euro sein. Gegen Firmen, die nichts im Transparenzregister eintragen, obwohl sie dazu verpflichtet wären, werden bereits seit Ende 2019 Bußgeldverfahren eröffnet, so Hintermayer. Der Rechtsanwalt hat schon erlebt, dass Geldbußen bis zu 12.000 Euro verhängt wurden. Durch die Ausweitung der Mitteilungspflichten dürften künftig noch deutlich mehr Unternehmen betroffen sein. [mehr-zum-thema] Was müssen Unternehmer jetzt tun? Wer es bislang nicht getan hat, sollte sich schnellst möglich unter transparenzregister.de anmelden. Im nächsten Schritt müssen Unternehmerinnen und Unternehmer die wirtschaftlich Berechtigten in ihrem Unternehmen ermitteln und Informationen über diese in das Register eintragen. Diese Informationen müssen Unternehmen melden: Vor- und Nachnamen Geburtsdaten Wohnorte Wohnsitzländer Staatsangehörigkeiten Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (siehe dazu 19 Abs. 3 GWG) Ergeben sich Veränderungen bei den Gesellschaftern eines Unternehmens, müssen die Einträge entsprechend aktualisiert werden. Wer ist ein wirtschaftlich Berechtigter? Laut Geldwäschegesetz sind wirtschaftlich Berechtigte natürliche Personen, denen die Firma zu Teilen gehört, die Entscheidungen kontrollieren oder Transaktionen veranlassen können. Bei einer GmbH sind das zum Beispiel alle Personen, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren. „Bei Firmenbeteiligungen muss immer die dahinterstehende natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden“, sagt Franzka. Für Stiftungen und andere Rechtsformen gibt es Sonderregelungen, um den wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln. „Sollten Unternehmerinnen und Unternehmer unsicher sein, wen konkret sie melden müssen und wie die Meldung vonstattengeht, sollten sie sich an ihre rechtlichen Berater wenden“, rät Isabel Franzka. Laut Hintermayer können Anwälte und Steuerberater die Informationen auch für ihre Mandanten eintragen, sie brauchen dafür lediglich eine Vollmacht. Kostet die Eintragung ins Transparenzregister etwas? Informationen ins Transparenzregister einzutragen ist kostenlos. Allerdings fallen für das Führen des Registers seit 2022 pro Gesellschaft jährlich 20,80 Euro an. Die Rechnung stellt der Bundesanzeiger Verlag. Wer hat Einsicht ins Transparenzregister? „Es gibt eine gestaffelte Einsichtsmöglichkeit“, sagt Hintermayer. „Zunächst kann sich jede Person registrieren, bekommt dann aber nur eine eingeschränkte Einsicht: den Namen, das Geburtsjahr und den Staat des Wohnsitzes von wirtschaftlich Berechtigten.“ Mehr einsehen können Banken, Versicherungen, Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater. Die volle Auskunft ist nur staatlichen Behörden zugänglich. Warum wurde das Gesetz 2021 geändert? Weil wie Deutschland jedes EU-Land neben dem 2017 eingeführten Transparenzregister noch andere Register hat, in die Firmen ihre Daten eintragen, meldete ein Großteil aller Unternehmen bislang nicht ins Transparenzregister. Das machte es für Strafverfolgungsbehörden wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Staatsanwaltschaften und Polizei schwierig: Statt zentral im Transparenzregister Informationen abzurufen, mussten sie in den Registern der EU-Länder recherchieren. „Das Gesetz wurde geändert, damit die Strafverfolgungsbehörden länderübergreifend Daten vergleichen können“, sagt Hintermayer. Welche Nachteile hat die Novelle für Unternehmen? Der Rechtsanwalt kritisiert die Gesetzesänderung: „Die Verschärfungen von Verwaltungsvorschriften sind aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden eine Verbesserung. Doch sie belasten Unternehmen enorm. Aus Sicht der Wirtschaft ist das zusätzlicher Verwaltungsaufwand, der keine Vorteile bringt.“ Für Unternehmen wäre es einfacher gewesen, man hätte eine Software programmiert, die Daten aus anderen Registern automatisch ins Transparenzregister überträgt. „Das hat die Regierung abgelehnt, weil es zu teuer sei. Doch der Aufwand jetzt kostet die Privatwirtschaft wesentlich mehr, als eine Software gekostet hätte.“
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