Abmahnung bei DSGVO-Verstoß
Rollt jetzt die große Abmahnungswelle auf Unternehmer zu?

Beim kleinsten DSGVO-Verstoß droht eine teure Abmahnung: Dieses Horrorszenario ist größtenteils ausgeblieben – bisher. Eine Entscheidung des Landgerichts Würzburg könnte das ändern. Was Unternehmer jetzt wissen sollten.

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Ob die Entscheidung des Landgerichts Würzburg eine Kettenreaktion in Gang setzt, wird sich zeigen.
Ob die Entscheidung des Landgerichts Würzburg eine Kettenreaktion in Gang setzt, wird sich zeigen.

Als die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 in Kraft trat, fing für viele Unternehmer eine Zitterpartie an: Die neue Verordnung könnte eine riesige Abmahnwelle in Gang setzen, fürchteten sie. Mitbewerber und Anwälte könnten gezielt nach Schwachstellen beim Datenschutz suchen, um Unternehmer kostenpflichtig abzumahnen. Doch die große Welle blieb aus – bisher. Eine Entscheidung des Landgerichts Würzburg könnte das jetzt ändern.

Wie Sie mit Abmahnungen umgehen, lesen Sie in unserem Artikel: Was tun, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert?

Worum ging es in der Würzburger Entscheidung konkret?

Die Würzburger Richter mussten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über folgenden Fall entscheiden: Ein Rechtsanwalt hatte eine Konkurrentin abgemahnt, weil ihre Webseite nicht SSL-verschlüsselt war. Zudem gab es im Impressum ihrer Webseite lediglich eine siebenzeilige Datenschutzerklärung. Darin fehlten folgende Angaben:

  • Wer ist der datenschutzrechtlich Verantwortliche?
  • Werden personenbezogene Daten durch die Website verarbeitet?
  • Zu welchen Zwecken werden personenbezogene Daten verarbeitet?
  • Werden die Daten an Dritte weitergegeben?
  • Werden Cookies oder Analysetools genutzt?
  • Welche Betroffenenrechte hat der Webseitenbesucher?

Das Landgericht stufte dies als Verstöße gegen die DSGVO ein. Der Anwältin wurde per Beschluss untersagt, die unverschlüsselte Homepage ohne Datenschutzerklärung nach der DSGVO zu betreiben.

Können DSGVO-Verstöße abgemahnt werden?

Unter Juristen sorgte die Entscheidung für Wirbel, weil sie eine der ersten dieser Art ist. Denn ob Mitbewerber bei DSGVO-Verstößen überhaupt abmahnen können, ist noch nicht abschließend geklärt. Die Entscheidung könnte also eine Signalwirkung haben.

Eine detaillierte Erklärung, warum der Mitbewerber die Juristin abmahnen durfte, blieben die Richter allerdings schuldig. „Die Begründung des Landgerichts Würzburg ist leider sehr knapp gehalten“, sagt Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der Kölner IT-Rechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke. Die Richter seien der Ansicht, dass DSGVO-Verstöße auf der Grundlage des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden können.

Verletzen DSGVO-Verstöße das Wettbewerbsrecht?

Das UWG stellt sicher, dass Konkurrenten nicht zu unzulässigen Mitteln greifen, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Es sorgt sozusagen fürs Fairplay. Zum Beispiel dürfen Unternehmen nicht mit unwahren Angaben Werbung machen oder systematisch Arbeitskräfte von Mitbewerbern abwerben. Ihre Mitbewerber dürfen sie dann abmahnen: also auffordern, das wettbewerbswidrige Verhalten binnen einer gesetzten Frist zu unterlassen. Die Kosten für die Abmahnung muss der Abgemahnte übernehmen.

Zur Person
Christian Solmecke ist Partner der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke. Der Rechtsanwalt hat sich auf die Beratung der Internet- und IT-Branche spezialisiert.

Ob auch Verstöße gegen die DSGVO als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu werten seien und damit abgemahnt werden können, habe das Landgericht laut Solmecke leider nicht ausreichend erörtert. Manche Juristen verweisen aber auf Erwägungsgrund 9 der DSGVO. „Die Erwägungsgründe können wertvolle Hilfestellung bei der Auslegung und Interpretation der Bestimmungen der DSGVO bieten“, sagt der Jurist.

In Erwägungsgrund 9 heißt es, dass Unterschiede im Datenschutzniveau ein Hemmnis darstellen für die unionsweite Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten und den Wettbewerb verzerren können. Solmecke gibt ein Beispiel, inwiefern DSGVO-Verstöße den Wettbewerb verzerren könnten: „Wenn einer meiner Konkurrenten sich zum Beispiel nicht an die Informationspflicht hält, kann ich den Standpunkt vertreten: Ich habe mich darum gekümmert, mein Konkurrent nicht. Er hat sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft, weil ich durch meine DGSVO-Hinweise möglicherweise Kunden abschrecke, während er sie darüber im Dunkeln lässt.“

Bochumer Landgericht hält Abmahnungen für unzulässig

„Viele Juristen vertreten jedoch die Ansicht, dass eine Abmahnung von DSGVO-Verstößen nach dem UWG nicht möglich sein soll“, sagt Solmecke. Das Landgericht Bochum schätzt dies in einem aktuellen Urteil ähnlich ein. Worum ging es im Bochumer Fall? Ein Internethändler hatte eine einstweilige Verfügung gegen einen Mitbewerber beantragt, weil dieser unter anderem gegen Artikel 13 der DGSVO verstoßen habe. Das Gericht ließ den Internethändler in diesem Punkt abblitzen. Warum?

Es verweist in seiner Begründung auf die DSGVO. Sie enthalte in den Artikeln 77 bis 84 eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises. Wörtlich heißt es in der Begründung: „Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen.“ Die Bochumer Richter schließen daraus, dass der Gesetzgeber „eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte“. Anders gesagt heißt das: Mittbewerber können nicht abmahnen, wenn sie DGVO-Verstöße bei der Konkurrenz feststellen.

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Das Bochumer Urteil kann also als Stoppschild für die Abmahnindustrie verstanden werden. Doch die Richter machen auch deutlich, dass die Frage, ob abgemahnt werden kann oder nicht, nach wie vor offen ist. So heißt es in der Urteilsbegründung auch: „Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist.“

Wie geht es jetzt weiter?

Wenn es umstritten ist, ob DSGVO-Verstöße gegen das UWG verstoßen und damit abmahnfähig sind – wie geht es dann jetzt weiter? „Leider ist momentan nicht klar, wie sich das entwickeln wird“, sagt Solmecke. In Würzburg wurde „nur“ eine Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren getroffen, kein Urteil in einem Hauptsacheverfahren. Wie es weitergehe, hänge laut Solmecke davon ab, ob es eine höchstrichterliche Rechtsprechung geben werde. Wenn sich der Bundesgerichtshof damit befasse, müsse er die Frage dem EUGH vorlegen, da es um ein EU-Gesetz gehe. Bis dahin bleibe die Frage nach der Abmahnfähigkeit offen.

Auch Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) will die Abzocke mit Abmahnungen eindämmen. Die „Süddeutsche Zeitung“ berichtete im September, die Ministerin habe einen Gesetzentwurf  zur „Stärkung des fairen Wettbewerbs“ vorgelegt. Barley sagte der Zeitung, sie wolle endlich einen Schlussstrich ziehen unter „das grassierende Abmahnungswesen“. Sie wolle darum „die finanziellen Anreize für Abmahner verringern“.

Keine Angriffsfläche für Abmahnungen bieten

„Infolge des Würzburger Beschlusses ist dennoch zu befürchten, dass eine Abmahnwelle in Gang gesetzt wird. Webseitenbetreiber sollten sich an die Vorgaben der DSGVO halten und die DSGVO hinreichend umsetzen, um eine Angriffsfläche für mögliche Abmahnungen zu vermeiden“, warnt Solmecke.

Sie sind nicht sicher, ob Ihre Webseite DSGVO-konform ist? In unserer DSGVO-Website-Checkliste finden Sie alle Informationen, die Sie brauchen.

Als die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. Mai 2018 in Kraft trat, fing für viele Unternehmer eine Zitterpartie an: Die neue Verordnung könnte eine riesige Abmahnwelle in Gang setzen, fürchteten sie. Mitbewerber und Anwälte könnten gezielt nach Schwachstellen beim Datenschutz suchen, um Unternehmer kostenpflichtig abzumahnen. Doch die große Welle blieb aus - bisher. Eine Entscheidung des Landgerichts Würzburg könnte das jetzt ändern. Wie Sie mit Abmahnungen umgehen, lesen Sie in unserem Artikel: Was tun, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert? Worum ging es in der Würzburger Entscheidung konkret? Die Würzburger Richter mussten in einem einstweiligen Verfügungsverfahren über folgenden Fall entscheiden: Ein Rechtsanwalt hatte eine Konkurrentin abgemahnt, weil ihre Webseite nicht SSL-verschlüsselt war. Zudem gab es im Impressum ihrer Webseite lediglich eine siebenzeilige Datenschutzerklärung. Darin fehlten folgende Angaben: Wer ist der datenschutzrechtlich Verantwortliche? Werden personenbezogene Daten durch die Website verarbeitet? Zu welchen Zwecken werden personenbezogene Daten verarbeitet? Werden die Daten an Dritte weitergegeben? Werden Cookies oder Analysetools genutzt? Welche Betroffenenrechte hat der Webseitenbesucher? Das Landgericht stufte dies als Verstöße gegen die DSGVO ein. Der Anwältin wurde per Beschluss untersagt, die unverschlüsselte Homepage ohne Datenschutzerklärung nach der DSGVO zu betreiben. Können DSGVO-Verstöße abgemahnt werden? Unter Juristen sorgte die Entscheidung für Wirbel, weil sie eine der ersten dieser Art ist. Denn ob Mitbewerber bei DSGVO-Verstößen überhaupt abmahnen können, ist noch nicht abschließend geklärt. Die Entscheidung könnte also eine Signalwirkung haben. Eine detaillierte Erklärung, warum der Mitbewerber die Juristin abmahnen durfte, blieben die Richter allerdings schuldig. "Die Begründung des Landgerichts Würzburg ist leider sehr knapp gehalten", sagt Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der Kölner IT-Rechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke. Die Richter seien der Ansicht, dass DSGVO-Verstöße auf der Grundlage des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt werden können. Verletzen DSGVO-Verstöße das Wettbewerbsrecht? Das UWG stellt sicher, dass Konkurrenten nicht zu unzulässigen Mitteln greifen, um sich Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Es sorgt sozusagen fürs Fairplay. Zum Beispiel dürfen Unternehmen nicht mit unwahren Angaben Werbung machen oder systematisch Arbeitskräfte von Mitbewerbern abwerben. Ihre Mitbewerber dürfen sie dann abmahnen: also auffordern, das wettbewerbswidrige Verhalten binnen einer gesetzten Frist zu unterlassen. Die Kosten für die Abmahnung muss der Abgemahnte übernehmen. Ob auch Verstöße gegen die DSGVO als Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu werten seien und damit abgemahnt werden können, habe das Landgericht laut Solmecke leider nicht ausreichend erörtert. Manche Juristen verweisen aber auf Erwägungsgrund 9 der DSGVO. "Die Erwägungsgründe können wertvolle Hilfestellung bei der Auslegung und Interpretation der Bestimmungen der DSGVO bieten", sagt der Jurist. In Erwägungsgrund 9 heißt es, dass Unterschiede im Datenschutzniveau ein Hemmnis darstellen für die unionsweite Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten und den Wettbewerb verzerren können. Solmecke gibt ein Beispiel, inwiefern DSGVO-Verstöße den Wettbewerb verzerren könnten: "Wenn einer meiner Konkurrenten sich zum Beispiel nicht an die Informationspflicht hält, kann ich den Standpunkt vertreten: Ich habe mich darum gekümmert, mein Konkurrent nicht. Er hat sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschafft, weil ich durch meine DGSVO-Hinweise möglicherweise Kunden abschrecke, während er sie darüber im Dunkeln lässt." Bochumer Landgericht hält Abmahnungen für unzulässig "Viele Juristen vertreten jedoch die Ansicht, dass eine Abmahnung von DSGVO-Verstößen nach dem UWG nicht möglich sein soll", sagt Solmecke. Das Landgericht Bochum schätzt dies in einem aktuellen Urteil ähnlich ein. Worum ging es im Bochumer Fall? Ein Internethändler hatte eine einstweilige Verfügung gegen einen Mitbewerber beantragt, weil dieser unter anderem gegen Artikel 13 der DGSVO verstoßen habe. Das Gericht ließ den Internethändler in diesem Punkt abblitzen. Warum? Es verweist in seiner Begründung auf die DSGVO. Sie enthalte in den Artikeln 77 bis 84 eine detaillierte Regelung des anspruchsberechtigten Personenkreises. Wörtlich heißt es in der Begründung: "Danach steht nicht jedem Verband ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte einer betroffenen Person zu, sondern nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unter weiteren Voraussetzungen." Die Bochumer Richter schließen daraus, dass der Gesetzgeber "eine Erstreckung auf Mitbewerber des Verletzers nicht zulassen wollte". Anders gesagt heißt das: Mittbewerber können nicht abmahnen, wenn sie DGVO-Verstöße bei der Konkurrenz feststellen. Das Bochumer Urteil kann also als Stoppschild für die Abmahnindustrie verstanden werden. Doch die Richter machen auch deutlich, dass die Frage, ob abgemahnt werden kann oder nicht, nach wie vor offen ist. So heißt es in der Urteilsbegründung auch: "Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese Frage in der Literatur umstritten ist und die Meinungsbildung noch im Fluss ist." Wie geht es jetzt weiter? Wenn es umstritten ist, ob DSGVO-Verstöße gegen das UWG verstoßen und damit abmahnfähig sind – wie geht es dann jetzt weiter? "Leider ist momentan nicht klar, wie sich das entwickeln wird", sagt Solmecke. In Würzburg wurde „nur“ eine Entscheidung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren getroffen, kein Urteil in einem Hauptsacheverfahren. Wie es weitergehe, hänge laut Solmecke davon ab, ob es eine höchstrichterliche Rechtsprechung geben werde. Wenn sich der Bundesgerichtshof damit befasse, müsse er die Frage dem EUGH vorlegen, da es um ein EU-Gesetz gehe. Bis dahin bleibe die Frage nach der Abmahnfähigkeit offen. Auch Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) will die Abzocke mit Abmahnungen eindämmen. Die "Süddeutsche Zeitung" berichtete im September, die Ministerin habe einen Gesetzentwurf  zur "Stärkung des fairen Wettbewerbs" vorgelegt. Barley sagte der Zeitung, sie wolle endlich einen Schlussstrich ziehen unter "das grassierende Abmahnungswesen". Sie wolle darum "die finanziellen Anreize für Abmahner verringern". Keine Angriffsfläche für Abmahnungen bieten "Infolge des Würzburger Beschlusses ist dennoch zu befürchten, dass eine Abmahnwelle in Gang gesetzt wird. Webseitenbetreiber sollten sich an die Vorgaben der DSGVO halten und die DSGVO hinreichend umsetzen, um eine Angriffsfläche für mögliche Abmahnungen zu vermeiden", warnt Solmecke. Sie sind nicht sicher, ob Ihre Webseite DSGVO-konform ist? In unserer DSGVO-Website-Checkliste finden Sie alle Informationen, die Sie brauchen.