Ausgangsbeschränkungen: In welchen Bundesländern Passierscheine für Mitarbeiter sinnvoll sind
Ausgangsbeschränkungen
In welchen Bundesländern Passierscheine für Mitarbeiter sinnvoll sind
Noch brauchen Mitarbeiter keine Bescheinigung des Arbeitgebers, wenn sie das Haus verlassen; die Lage kann sich aber schnell ändern. Hier finden Sie eine Vorlage zum Download – und die Ausgangsbeschränkungen der Bundesländer im Überblick.
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Was bedeutet es für Unternehmen, wenn Ausgangssperren verhängt werden? Müssen dann alle Angestellten zu Hause bleiben – auch die, für die Homeoffice unmöglich ist? Nein – mit einem „Passierschein“ vom Arbeitgeber werden Mitarbeiter wohl in den Betrieb dürfen.
In Bayern und im Saarland gelten bereits Ausgangsbeschränkungen. Auch auf Bundesebene könnte es zu weitreichenden Einschränkungen oder gar zu einer Ausgangssperre kommen. Rechtlich können solche Maßnahmen durch das Infektionsschutzgesetz begründet werden. Darin heißt es, dass zuständige Behörden Personen verpflichten können, „den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Die Grundrechte der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden insoweit eingeschränkt.“ (§ 28 IfSG)
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Was bedeutet es für Unternehmen, wenn Ausgangssperren verhängt werden? Müssen dann alle Angestellten zu Hause bleiben – auch die, für die Homeoffice unmöglich ist? Nein - mit einem „Passierschein“ vom Arbeitgeber werden Mitarbeiter wohl in den Betrieb dürfen.
In Bayern und im Saarland gelten bereits Ausgangsbeschränkungen. Auch auf Bundesebene könnte es zu weitreichenden Einschränkungen oder gar zu einer Ausgangssperre kommen. Rechtlich können solche Maßnahmen durch das Infektionsschutzgesetz begründet werden. Darin heißt es, dass zuständige Behörden Personen verpflichten können, „den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Die Grundrechte der Freiheit der Person, der Versammlungsfreiheit und der Unverletzlichkeit der Wohnung werden insoweit eingeschränkt." (§ 28 IfSG)
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