Inhalt: Darum geht's in diesem Beitrag
- Was das Gesetz zu Geschenken sagt
- Unterschiede: Geschäftspartner, Kunden, Amtsträger
- Geschenke und Compliance
- 1. Wertgrenze: maximal 35 Euro für Geschenke?
- 2. Geschenke als Bestechung
- 3. Sozialadäquate Geschenke
- 4. Adresse als Verdachtsmoment
- 5. Geschenke für Mitarbeiter
- 6. Sonderfall: Einladungen zu Veranstaltungen
Gerade in der Weihnachtszeit stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang man Kunden und Geschäftspartnern Geschenke machen darf. Geschenke erhalten die Freundschaft – und stärken die Kundenbindung. Doch der Freigiebigkeit sind rechtliche Grenzen gesetzt, die Unternehmerinnen und Unternehmer unbedingt beachten sollten.
Was das Gesetz zu Geschenken sagt
Kurz gesagt: Bestechung mit Geschenken ist verboten. Wer versucht, sich durch Geschenke Vorteile gegenüber den Wettbewerbern zu sichern, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe bestraft – das ist in Paragraf 299 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.
Das Gleiche gilt für diejenigen, die sich bestechen lassen, indem sie Geschenke annehmen und im Gegenzug dem Schenkenden Vorteile versprechen oder gewähren.
„Die Sorge in Unternehmen ist groß, dass sie etwas falsch machen“, sagt Hildegard Reppelmund, Syndikusrechtsanwältin und Referatsleiterin unter anderem für Wirtschaftsstrafrecht beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK).
„Wegen der Rechtsunsicherheit wird häufig gar nichts mehr verschenkt oder den Mitarbeitern wird untersagt, irgendetwas anzunehmen“, sagt Reppelmund. Doch das sei übertrieben.
Unterschiede: Geschäftspartner, Kunden, Amtsträger
Relativ klar ist die Lage, wenn es um Geschenke an Staatsbedienstete geht: „Amtsträger dürfen so gut wie nichts annehmen“, sagt Hildegard Reppelmund. Die Vorteilsannahme für Beamte und Angestellte der öffentlichen Verwaltung ist in Paragraf 331 ff. StGB geregelt.
Wenn überhaupt, dann dürfen sie Geschenke nur annehmen, wenn ihr Dienstherr es ihnen zuvor genehmigt hat. „Bei Amtsträgern sollte man in der Regel komplett auf Geschenke verzichten“, rät die Anwältin.
Bei Geschenken für Geschäftspartner oder Kunden ist die rechtliche Situation komplizierter. Was erlaubt ist und was nicht, hängt stark vom Unternehmen und den schenkenden wie beschenkten Personen ab. Mehr dazu unten.
Geschenke und Compliance
Unternehmerinnen und Unternehmer sollten daher für ihre Firma klare Regeln schaffen – sowohl für die Vergabe als auch für die Annahme von Geschenken. Diese Vorgaben muss das gesamte Team einhalten.
Dafür hat sich ein Begriff aus dem Business-Englisch etabliert: Compliance (Englisch für: Einhaltung). Darunter versteht man das Einhalten sämtlicher Firmen-Regeln, gesetzlicher Bestimmungen oder auch allgemeiner Verhaltensregeln, zum Beispiel mit Kunden, Geschäftspartnern oder Amtsträgern.
Die folgenden 6 Maßgaben sollten Chefs und Chefinnen in ihren Compliance-Regeln für Geschenke beachten:
1. Wertgrenze: maximal 35 Euro für Geschenke?
Es gibt keine gesetzliche Wertgrenze für Geschenke in Deutschland. Präsente, die lediglich der Beziehungspflege dienen, oder kleinere Aufmerksamkeiten im Wert von circa 15 Euro dürften in der Regel unproblematisch sein, sagt Expertin Reppelmund.
Vorsicht ist dennoch geboten: Kann ein Geschenk als Bestechung gewertet werden, ist der Wert unerheblich. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Bis zu einem Wert von 50 Euro sind Geschenke an Geschäftsfreunde übrigens als Betriebsausgabe steuerlich absetzbar. Diese sogenannte Freigrenze betrug bis Ende 2023 noch 35 Euro.
2. Geschenke als Bestechung
Wenn Außenstehende den Eindruck bekommen könnten, dass ein Geschenk den Beschenkten so beeinflusst, dass er nicht mehr unabhängig entscheiden kann, dann ist die Gefahr groß, dass es als Bestechung gewertet wird. Das Gleiche gilt, wenn ein Geschenk den Beschenkten in einen Interessenskonflikt bringt.
Stehen Präsente etwa im direkten Zusammenhang mit einem Geschäftsabschluss oder einer konkreten Geschäftsentscheidung, „können auch kleine Geschenke problematisch werden“, sagt Reppelmund.
Ein Beispiel: Bekommt die verantwortliche Projektleiterin von einem potenziellen Zulieferer eine Flasche Rotwein im Wert von 10 Euro geschenkt, kurz bevor eine Auftragsvergabe ansteht, kann das einen unangenehmen Beigeschmack haben.
Zudem gilt: Geschenke, die man beruflich nutzt, also etwa ein Fachbuch, das berufliches Know-how vermittelt, sind generell weniger problematisch als Geschenke für das rein private Vergnügen. Problematisch ist es auch, einer Person mehrmals im Jahr ein Geschenk zu schicken – selbst wenn die einzelnen Geschenke jeweils nur einen geringen Wert haben.
Wichtig ist daher, dass in den Compliance-Richtlinien für Geschenke eines Unternehmens klar beschrieben ist, wie der Vorwurf der Bestechung vermieden werden kann.
3. Sozialadäquate Geschenke
Was aber ist erlaubt? Reppelmund: „Es kommt immer auf die Gesamtschau an: Wie viel ist das Geschenk wert, was haben der Beschenkte beziehungsweise der Schenker für eine Stellung?“
Es gilt, dass der Geldwert eines Geschenks in Relation zur Stellung des Beschenkten verhältnismäßig sein muss, oder im Amtsdeutsch: sozialadäquat. Ein Beispiel: Ein Geschenk im Wert von 50 Euro an eine einfache Angestellte mit einem Monatseinkommen von 2000 Euro kann schon als Beeinflussung gesehen werden.
Ein erheblich höherwertiges Geschenk an ein Vorstandsmitglied eines Unternehmens hingegen könnte noch unbedenklich sein. „Je sozialadäquater ein Geschenk ist, desto eher ist es auch rechtlich akzeptabel“, so Anwältin Reppelmund.
Geschenke sind vor allem dann problematisch, wenn der oder die Beschenkte in einem Unternehmen über den Einkauf von Waren oder Dienstleistungen entscheidet, wie beispielsweise eine Einkäuferin, oder wenn sie auf solche Entscheidungen einen großen Einfluss hat.
Das Gleiche gilt, wenn gerade konkrete Aufträge anstehen. Denn hinter der gesamten strafrechtlichen Regelung steht der Gedanke, den fairen Wettbewerb zu schützen.
4. Adresse als Verdachtsmoment
Geht das Geschenk an die Privatadresse statt an die Unternehmensanschrift, hat das ein Geschmäckle. Dann sieht es so aus, als wolle der Sender, dass Dritte nichts von dem Geschenk mitbekommen. Generell sollte man Präsente daher immer an die Unternehmensadresse schicken und niemals an die Privatadresse eines Angestellten.
Und es empfiehlt sich, alle Geschenke und Einladungen mit geschäftlichem Bezug in Büchern und Aufzeichnungen zu dokumentieren. „Transparenz ist immer ein ganz wichtiger Aspekt – auf beiden Seiten“, so Reppelmund. Auch das gehört in die Compliance-Richtlinie für Geschenke.
5. Geschenke für Mitarbeiter
Da es keine gesetzliche Wertgrenze gibt, bis zu der ein Geschenk angemessen ist, haben viele Firmen in ihren Compliance-Richtlinien festgelegt, welche Geschenke Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter annehmen dürfen. In vielen Unternehmen dürfen Angestellte Präsente nur bis zu einem bestimmten Wert annehmen. Grundsätzlich gilt, dass Geschenke im Wert von mehr als 10 Euro nach Paragraf 8 des Einkommensteuergesetzes als geldwerter Vorteil vom Beschenkten zu versteuern sind.
Ob Weihnachtsgeschenke oder Präsente zu einem anderen Anlass: Unternehmen sollten nicht nur ihre eigenen Regeln zu Geschenken beachten. Auch die Compliance-Regeln der Unternehmen, deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter man beschenken wolle, seien zu beachten, rät Juristin Reppelmund.
„Bevor man etwas Höherwertiges verschenkt, empfiehlt es sich nachzufragen, ob der Adressat das überhaupt annehmen darf“, sagt die Expertin. So kann man auch ganz einfach herausfinden, wie das Geschenk auf der anderen Seite ankommt und ob es als sozialadäquat angesehen wird oder nicht.
Reppelmund empfiehlt jedem Unternehmen, für Geschenke Compliance-Regeln aufzustellen, die genau vorgeben, wie Teammitglieder mit Präsenten umgehen sollen. Außerdem solle man jemanden benennen, mit dem Angestellte vor der Annahme einer Zuwendung Rücksprache halten können. „Das kann der Chef persönlich sein, ein Compliance-Beauftragter oder jemand aus der Personalabteilung“, sagt sie.
6. Sonderfall: Einladungen zu Veranstaltungen
Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen kosten häufig weit mehr, als Angestellte laut Compliance-Richtlinien als Geschenk annehmen dürfen. Das hat in der Vergangenheit bei Veranstaltungen, die auf Sponsorengelder angewiesen sind und bei denen die Sponsoren Ticket-Kontingente bekommen, zu Problemen geführt.
Die Sponsoren konnten mit den Tickets nicht viel anfangen, weil ihre Geschäftspartner die Einladung aufgrund von Compliance-Richtlinien immer häufiger nicht annehmen durften. Deshalb haben Kulturveranstalter zusammen mit der Berliner Generalstaatsanwaltschaft, Politikern und Juristen das sogenannte Berliner Compliance Modell entwickelt.
Demnach sind Einladungen zu Kulturveranstaltungen unter folgenden Voraussetzungen unproblematisch:
- Es besteht kein enger Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss oder einer sonstigen konkreten Geschäftsentscheidung.
- Der Gesamtwert einer Einladung pro Eingeladenen beträgt nicht mehr als 100 Euro; für den Fall, dass auch eine Begleitperson eingeladen wird, liegt die Grenze bei insgesamt 200 Euro.
- Die Einladung erfolgt transparent, das heißt, sie wird an die Firmenadresse übermittelt.
- Der Eingeladene ist kein Amtsträger, sondern Unternehmensvertreter in gehobener Stellung.
- Die Einladung erhält den Hinweis, dass die Versteuerung anhand einer Pauschalierung im Sinne des Paragraf 37b, Einkommensteuergesetz durch das einladende Unternehmen erfolgt.

Hildegard Reppelmund ist Syndikusrechtsanwältin beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) und leitet dort das Referat Wettbewerbsrecht, Kartellrecht, Vergaberecht, Wirtschaftsstrafrecht. © Paul Aidan Perry
