Corona-Maßnahmenpaket
Diese Gesetze werden für Unternehmer gelockert

Um die schlimmsten Folgen der Corona-Pandemie für Unternehmen abzumildern, hat die Bundesregierung ein riesiges Hilfspaket geschnürt. Die rechtlichen Erleichterungen im Überblick.

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Diese Gesetze werden in der Krise gelockert
© clu/ iStock/ Getty Images Plus

Während das öffentliche Leben wegen der Corona-Pandemie heruntergefahren ist, geht es für Unternehmer um die pure Existenz: Der Betrieb liegt darnieder, Kunden bleiben zuhause, Aufträge sind weggebrochen. Wer immerhin noch die Gehälter weiterzahlt, hat für Miete, Strom oder Telekom kaum noch Geld übrig. Auch ehemals gesunde Unternehmen stehen de facto vor der Pleite.

Mit dem „Corona-Abmilderungsgesetz“ will die Bundesregierung nun zumindest die schlimmsten rechtlichen Folgen abmildern, wenn Unternehmer ihre Verträge nicht mehr erfüllen können. Das Gesetzespaket hat am 25. März den Bundestag und am 27. März den Bundesrat passiert. Es tritt wenige Tage später in Kraft.

Hier ein schneller Überblick über die wichtigsten Regelungen, die für Unternehmer relevant sind:

Keine Kündigung bei Mietrückständen

Normalerweise dürfen Vermieter ihren Mietern kündigen, wenn sie zwei Monatsmieten in Folge schuldig bleiben. Dieses Kündigungsrecht wird bis zum 30. September 2022 ausgesetzt.

Es gilt für Mietrückstände, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 anfallen und auf den „Auswirkungen der Corona-Pandemie“ beruhen. Davon profitieren alle Mieter, also auch die gewerblichen.

Strom, Wasser, Telekommunikation müssen vorerst nicht bezahlt werden

Verbraucher und Kleinstunternehmer dürfen bei „wesentlichen Dauerschuldverhältnissen“ bis zum 30. Juni 2020 die Zahlung verweigern. Das betrifft vor allem langlaufende Verträge über Strom, Gas oder Telekommunikationsdienste.

Wichtig: Unternehmer müssen bei einer Verweigerung nachweisen, dass die Zahlung die „wirtschaftlichen Grundlagen“ des Betriebs gefährden würde. Die Leistung verweigern dürfen nur Verbraucher sowie Betriebe mit bis zu 9 Mitarbeitern und bis zu 2 Millionen Euro Umsatz im Jahr.

Die Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt

Normalerweise hat ein Unternehmer höchstens drei Wochen Zeit, bei einer Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf ein Insolvenzverfahren zu stellen. Diese Antragspflicht wird bis zum 30. September 2020 faktisch ausgesetzt.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Insolvenzreife in Folge der Corona-Krise eingetreten ist und eine begründete Aussicht auf Sanierung besteht.

Der Staat zahlt den Verdienstausfall von Eltern

Dass Kitas und Schulen über Wochen außerhalb der Ferien geschlossen werden, ist eine völlig neue Situation, für die es bislang kein Gesetz gab – besonders nicht für die Frage, wer dann das Gehalt der Arbeitnehmer zahlt, die ihre Kinder zuhause betreuen.

Mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes gibt der Gesetzgeber jetzt die Antwort: Der Staat trägt 67 Prozent des Verdienstausfalls, maximal aber 2016 Euro im Monat, wenn Kitas und Schulen infektionsbedingt geschlossen werden.

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Voraussetzung: Es darf keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind gegeben haben, weshalb der Elternteil einen Verdienstausfall erlitten hat.

Das Arbeitszeitgesetz wird gelockert

„In epidemischen Lagen von nationaler Tragweite“, so heißt es im Gesetz, dürfen die Arbeitszeitregeln für Polizei, Pflege-, Gesundheitspersonal, Mitarbeiter in der Daseinsvorsorge (Müllabfuhr, Wasserversorgung etc.) sowie für Versorgungsberufe (Lebensmittelhandel, Transportgewerbe usw.) gelockert werden.

Achtung: Das darf nicht der Arbeitgeber entscheiden, es bedarf dafür einer Verordnung des Bundesarbeitsministeriums.

Höhere Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Rentner zu beschäftigen, wird für den Rest des Jahres sehr viel einfacher: Die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner werden mit dem Corona-Gesetzespaket von 6300 auf 44.590 Euro erheblich angehoben.

Die Regelung zielt vor allem darauf ab, älteres medizinisches Personal befristet bis Ende 2020 zu reaktivieren. Sie ist aber nicht auf bestimmte Berufe beschränkt, so dass sie für alle Rentner gilt.

Weniger Formalitäten bei Gesellschafter- und Hauptversammlungen

Im Frühjahr finden diverse GmbH-Gesellschafterversammlungen statt, auf denen wichtige Entscheidungen für die Sanierung der wegen Corona angeschlagenen Betriebe getroffen werden.

Wegen der Ausgehbeschränkungen ist eine persönliche Teilnahme der Gesellschafter oft nicht möglich, deswegen dürfen die Beschlüsse jetzt leichter per E-Mail gefasst werden – selbst wenn nicht alle Gesellschafter damit einverstanden sind.

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Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für März und April

Diese Hilfsmaßnahme ist nicht Teil des Corona-Gesetzespaketes, wurde aber zeitgleich mit dessen Verabschiedung verkündet: Arbeitgeber können sich auf Antrag die Sozialversicherungsbeiträge für zwei Monate stunden lassen, teilte der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen GKV mit.

Das gilt bereits für die Märzbeiträge, deren Zahlung allerspätestens am 27. März 2020 fällig war, ist aber auch an strenge Kriterien gebunden: Der Betrieb muss zuvor alle Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft haben.

Mehr zu den Förderungen der Bundesregierung: Überbrückungshilfe III: Was Unternehmen wissen sollten

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