Corona und Kinderbetreuung
Wer zahlt, wenn Eltern ihre Kinder zuhause betreuen müssen?

Dürfen Arbeitnehmer für die Kinderbetreuung zuhause bleiben, wenn Kita oder Schule wegen Corona geschlossen sind? Und müssen Arbeitgeber trotzdem Gehalt zahlen?

, von

Durch das Coronavirus müssen Eltern oftmals selbst die Kinderbetreuung übernehmen.
© maroke / iStock / Getty Images Plus / Getty Images

Berufstätige Eltern stellt das Coronavirus vor große Probleme – insbesondere, wenn aufgrund von Infektionsschutz-Bestimmungen Kitas und Schulen schließen und damit die Kinderbetreuung wegbricht. Was bedeutet das für Arbeitgeber? Und was bringt Eltern die neue Kinderkrankengeld-Regelung? Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Müssen berufstätige Eltern zur Arbeit kommen – auch wenn die Kita oder Schule ihrer Kinder wegen des Coronavirus geschlossen ist?

Eltern stecken seit Beginn der Coronavirus-Pandemie in einer Zwickmühle: Auf der einen Seite sind sie dazu verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Auf der anderen Seite müssen sie aber auch ihr Kind betreuen, wenn Kitas oder Schulen wegen des Coronavirus geschlossen werden – und wegen verschärfter Kontaktbeschränkungen Verwandte und Freunde als Betreuungspersonen ausfallen.

„Die Pflicht zur Kinderbetreuung wiegt in diesem Fall grundsätzlich schwerer“, sagt Rechtsanwalt Frieder Werner von der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart.

Anders als noch im Frühjahr 2020 gibt es inzwischen staatliche Hilfen für Arbeitgeber und Eltern, wenn letztere coronabedingt ihre Kinder daheim betreuen müssen. Das ist allerdings zeitlich begrenzt. Sind diese Möglichkeiten ausgeschöpft, dürfen Eltern weiter zuhause bleiben, sofern sie keine andere Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder haben. „Das gilt dann auch für einen längeren Zeitraum“, so Werner.

„Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter jedoch nur dann freistellen, wenn dieser einen solchen Verhinderungsfall auch nachweist“, erklärt der Anwalt. Dann sei klar, dass der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer nicht verlangen könne, zur Arbeit zu kommen. „Der Mitarbeiter kann die Kinder ja nicht einfach alleine daheim lassen.“

Lesen Sie auch: Coronavirus und Arbeitsrecht: Diese Regelungen sollten Sie jetzt kennen

Zur Person

Frieder Werner ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner der Stuttgarter Kanzlei Menold Bezler.

Haben Mitarbeiter, die ihre Kinder betreuen, einen Anspruch auf Bezahlung?

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer laut § 616 BGB weiterhin eine Vergütung erhalten, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können. Das gilt zum Beispiel für Todesfälle im engsten Familienkreis. Bei wochenlangem Ausfall eines Arbeitnehmers wegen pandemiebedingter Kinderbetreuung lässt sich hiermit aber nicht argumentieren.

Um der besonderen Situation während der Coronakrise Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung zwei spezielle Regelungen geschaffen. Beide dienen dazu, mit staatlichen Mitteln mögliche finanzielle Einbußen von Eltern abzufedern, wenn diese sich aufgrund mangelnder Betreuungsmöglichkeit um ihre Kinder kümmern müssen.

Betreuungshilfe 1: Entschädigung für Verdienstausfälle

Das im Zuge der Corona-Pandemie aktualisierte Infektionsschutzgesetz (IfsG) regelt in Paragraf 56: Muss ein Mitarbeiter daheim bleiben, um infolge einer Schließung der Schule oder Kita sein Kind zu betreuen, sind Arbeitgeber verpflichtet, ihm für sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls zu zahlen, maximal aber 2016 Euro im Monat. Das Geld bekommt der Arbeitgeber vom Staat erstattet, er darf die Entschädigung freiwillig aufstocken. Ab der 7. Woche muss der betreuende Elternteil die Entschädigung direkt beim Staat beantragen.

Insgesamt gibt es die Corona-Unterstützung für maximal zehn Wochen bei nicht alleinerziehenden Arbeitnehmern und für maximal 20 bei alleinerziehenden Angestellten. Der Zeitraum muss nicht zusammenhängend sein. Die Unterstützung war zunächst bis Ende Juni 2021 befristet, wurde aber angesichts der Rekord-Inzidenzzahlen im Spätherbst bis zum 19. März 2022 verlängert.

In eigener Sache
Machen ist wie wollen, nur krasser
Machen ist wie wollen, nur krasser
Die impulse-Mitgliedschaft - Rückenwind für Unternehmerinnen und Unternehmer

Für einen Entschädigungsanspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes ist auf behördliche Anordnung hin geschlossen worden, die Präsenzpflicht wurde ausgesetzt oder aber die Feriendauer offiziell verlängert.
  • Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist, etwa aufgrund einer Behinderung, auf besondere Hilfe angewiesen.
  • Eltern haben alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um das Kind alternativ betreuen zu lassen – etwa durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung.

Wichtig: Der Entschädigungsanspruch gilt nicht für Tage, an denen Schulen oder Kitas sowieso geschlossen gewesen wären – etwa aufgrund gesetzlicher Feiertage, normaler Ferien oder geplanter Schließzeiten der Kita.

Betreuungshilfe 2: Kinderkrankengeld

Anfang Januar 2021 hatte das Bundeskabinett ein Gesetz auf den Weg gebracht, das die Ansprüche auf Kinderkrankengeld für das laufende Jahr verdoppelt. Im April wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld noch einmal erhöht. Angesichts der hohen Inzidenzzahlen im Spätherbst 2021 verlängerte der Gesetzgeber die Regelung bis zum 19. März 2022. Das gilt:

  • Bei verheirateten Paaren besteht für jedes Elternteil pro Kind ein Anspruch von 30 Tagen Kinderkrankengeld, bei Alleinerziehenden sind es pro Kind 60 Tage.
  • Leben mehr als zwei Kinder in der Familie, ist der Anspruch auf maximal 65 Kinderkrankentage pro Elternteil begrenzt, bei Alleinerziehenden sind es bei mehr als zwei Kindern maximal 130 Arbeitstage.

Auch die Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld haben sich geändert. Bislang konnten Eltern Kinderkrankengeld beantragen, wenn:

  • das Kind jünger als zwölf Jahre ist;
  • das Kind krank ist und ein ärztliches Attest bestätigt, dass es beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss;
  • keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung oder Pflege übernehmen kann.

In folgenden Punkten weicht die aktuelle Regelung davon ab:

  • Das Kind muss nicht krank sein, damit Eltern Kinderkrankengeld erhalten. Der Anspruch darauf besteht auch dann, wenn Kinder aus anderen Gründen daheim betreut werden müssen – etwa weil pandemiebedingt Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung geschlossen wurden, die Betreuungsangebote eingeschränkt sind oder aber die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben ist.
  • Ein ärztliches Attest brauchen Eltern in diesen Fällen nicht. Sie müssen stattdessen bei der Krankenkasse nachweisen, dass der Betreuungsbedarf besteht. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.
  • Bei Kindern mit Behinderung haben Eltern auch dann Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn jene älter als 11 Jahre sind.

Wichtig: Da die Krankengeld-Leistungen über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden, haben Eltern nur dann einen Anspruch darauf, wenn sie selbst und das Kind gesetzlich versichert sind.

Und: Eltern dürfen ihre Kinderkrankentage komplett nutzen, um einen zusätzlichen Betreuungsbedarf infolge der Coronavirus-Pandemie abzudecken – und zwar auch dann, wenn sie im Homeoffice arbeiten.

So hoch ist das Kinderkrankengeld
Das Kinderkrankengeld berechnet sich wie jenes Krankengeld, das Arbeitnehmer von der Krankenkasse erhalten, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach sechs Wochen endet: Es beträgt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2021: 4837,50 Euro pro Monat), höchstens aber 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts.

In eigener Sache
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Online-Workshop für Unternehmer
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Im Online Workshop "Zukunft sichern: So entwickeln Sie Ihr Geschäftsmodell weiter" gehen Sie dieses Ziel an.

Dürfen Eltern Kinderkrankengeld und Verdienstausfall-Entschädigung gleichzeitig in Anspruch nehmen?

Betroffene Arbeitnehmer können frei entscheiden, ob sie die Entschädigung für Verdienstausfälle in Anspruch nehmen oder das Kinderkrankengeld.

Eine Kombination beider Hilfen ist laut einem FAQ-Katalog des Bundesgesundheitsministeriums ausgeschlossen: Sobald ein Elternteil das Kinderkrankengeld nutzt, um die Betreuung des Kindes zu gewährleisten, ruht für beide Elternteile der zweite Anspruch.

„Diese klare Regelung verhindert, dass beide Elternteile daheim bleiben und finanzielle Unterstützung erhalten – obwohl für die Kinderbetreuung ein Elternteil genügt“, so Anwalt Werner.

Wenn beide Hilfen nicht reichen, um einen coronabedingten zusätzlichen Betreuungsbedarf abzudecken, müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern dann Urlaub gewähren?

Zehn Wochen Verdienstausfall-Entschädigung pro Elternteil und 30 Tage Kinderkrankengeld, für Alleinerziehende das Doppelte: Dies sollte nach Ansicht des Gesetzgebers für die allermeisten Familien genügen, um den Betreuungsbedarf zu decken. Für alles, was darüber hinausgeht, müssen Arbeitnehmer nach bisheriger Regelung jedoch Urlaub nehmen. „Zumindest, wenn der Mitarbeiter in dieser Zeit weiterhin Gehalt bekommen will“, sagt Anwalt Werner. „Als Arbeitnehmer wäre ich vorsichtig, mich auf den Standpunkt zu stellen, bezahlt der Arbeit fernbleiben zu können. Besser wäre es, Urlaub für die Kinderbetreuung zu nehmen. Oder aber den Arbeitgeber zu fragen, ob alternativ eine unbezahlte Freistellung möglich ist.“

Bei der Urlaubsgewährung müssen Arbeitgeber grundsätzlich auf die persönlichen Belange des Angestellten Rücksicht nehmen. Nur wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen, dürfen sie einen Urlaubswunsch ausschlagen, betont Werner.

Lesen Sie dazu auch: Urlaubsanspruch: Was Arbeitgeber zum Thema Urlaub wissen sollten

Wenn die Leistungsansprüche aufgebraucht sind und Homeoffice nicht möglich ist: Dürfen Arbeitnehmer ihre Kinder mit zur Arbeit bringen?

Mitarbeiter können laut Werner nicht einfach so ihre Kinder mit zur Arbeit bringen. „Dies ist offensichtlich in Bereichen, in denen es aufgrund der Arbeitssicherheit unmöglich ist – man denke an die Produktion eines Unternehmens oder eine Großbaustelle. Aber auch im Büro ist es nicht ohne Weiteres zulässig, da die Aufmerksamkeit des Arbeitnehmers dann unter Umständen nicht mehr der Arbeit gilt.“

Brächten gleich mehrere Arbeitnehmer ihre Kinder mit, könnten auch Probleme entstehen, gibt Werner zu bedenken. „Der Arbeitnehmer sollte daher, wenn es wirklich nicht anders gehen sollte, im Vorfeld den Arbeitgeber um Erlaubnis bitten, die Kinder mitzubringen.“

Werners Rat vor dem Hintergrund der Corona-Krise: „Aufgrund der Situation sollten Arbeitgeber gleichwohl prüfen, ob es ihnen möglich ist, den Arbeitnehmern zu gestatten, die Kinder mitzubringen, oder ob sie Mitarbeitern nicht doch das Homeoffice ermöglichen können.“

Berufstätige Eltern stellt das Coronavirus vor große Probleme – insbesondere, wenn aufgrund von Infektionsschutz-Bestimmungen Kitas und Schulen schließen und damit die Kinderbetreuung wegbricht. Was bedeutet das für Arbeitgeber? Und was bringt Eltern die neue Kinderkrankengeld-Regelung? Die wichtigsten Fragen und Antworten. Müssen berufstätige Eltern zur Arbeit kommen – auch wenn die Kita oder Schule ihrer Kinder wegen des Coronavirus geschlossen ist? Eltern stecken seit Beginn der Coronavirus-Pandemie in einer Zwickmühle: Auf der einen Seite sind sie dazu verpflichtet, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Auf der anderen Seite müssen sie aber auch ihr Kind betreuen, wenn Kitas oder Schulen wegen des Coronavirus geschlossen werden – und wegen verschärfter Kontaktbeschränkungen Verwandte und Freunde als Betreuungspersonen ausfallen. „Die Pflicht zur Kinderbetreuung wiegt in diesem Fall grundsätzlich schwerer“, sagt Rechtsanwalt Frieder Werner von der Kanzlei Menold Bezler in Stuttgart. Anders als noch im Frühjahr 2020 gibt es inzwischen staatliche Hilfen für Arbeitgeber und Eltern, wenn letztere coronabedingt ihre Kinder daheim betreuen müssen. Das ist allerdings zeitlich begrenzt. Sind diese Möglichkeiten ausgeschöpft, dürfen Eltern weiter zuhause bleiben, sofern sie keine andere Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder haben. „Das gilt dann auch für einen längeren Zeitraum“, so Werner. "Der Arbeitgeber muss Mitarbeiter jedoch nur dann freistellen, wenn dieser einen solchen Verhinderungsfall auch nachweist“, erklärt der Anwalt. Dann sei klar, dass der Arbeitgeber von dem Arbeitnehmer nicht verlangen könne, zur Arbeit zu kommen. „Der Mitarbeiter kann die Kinder ja nicht einfach alleine daheim lassen.“ Lesen Sie auch: Coronavirus und Arbeitsrecht: Diese Regelungen sollten Sie jetzt kennen Haben Mitarbeiter, die ihre Kinder betreuen, einen Anspruch auf Bezahlung? Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer laut § 616 BGB weiterhin eine Vergütung erhalten, wenn sie für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ aus persönlichen Gründen nicht arbeiten können. Das gilt zum Beispiel für Todesfälle im engsten Familienkreis. Bei wochenlangem Ausfall eines Arbeitnehmers wegen pandemiebedingter Kinderbetreuung lässt sich hiermit aber nicht argumentieren. Um der besonderen Situation während der Coronakrise Rechnung zu tragen, hat die Bundesregierung zwei spezielle Regelungen geschaffen. Beide dienen dazu, mit staatlichen Mitteln mögliche finanzielle Einbußen von Eltern abzufedern, wenn diese sich aufgrund mangelnder Betreuungsmöglichkeit um ihre Kinder kümmern müssen. Betreuungshilfe 1: Entschädigung für Verdienstausfälle Das im Zuge der Corona-Pandemie aktualisierte Infektionsschutzgesetz (IfsG) regelt in Paragraf 56: Muss ein Mitarbeiter daheim bleiben, um infolge einer Schließung der Schule oder Kita sein Kind zu betreuen, sind Arbeitgeber verpflichtet, ihm für sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Verdienstausfalls zu zahlen, maximal aber 2016 Euro im Monat. Das Geld bekommt der Arbeitgeber vom Staat erstattet, er darf die Entschädigung freiwillig aufstocken. Ab der 7. Woche muss der betreuende Elternteil die Entschädigung direkt beim Staat beantragen. Insgesamt gibt es die Corona-Unterstützung für maximal zehn Wochen bei nicht alleinerziehenden Arbeitnehmern und für maximal 20 bei alleinerziehenden Angestellten. Der Zeitraum muss nicht zusammenhängend sein. Die Unterstützung war zunächst bis Ende Juni 2021 befristet, wurde aber angesichts der Rekord-Inzidenzzahlen im Spätherbst bis zum 19. März 2022 verlängert. Für einen Entschädigungsanspruch müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Betreuungseinrichtung oder Schule des Kindes ist auf behördliche Anordnung hin geschlossen worden, die Präsenzpflicht wurde ausgesetzt oder aber die Feriendauer offiziell verlängert. Das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist, etwa aufgrund einer Behinderung, auf besondere Hilfe angewiesen. Eltern haben alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um das Kind alternativ betreuen zu lassen – etwa durch ältere Geschwister oder eine Notbetreuung. Wichtig: Der Entschädigungsanspruch gilt nicht für Tage, an denen Schulen oder Kitas sowieso geschlossen gewesen wären – etwa aufgrund gesetzlicher Feiertage, normaler Ferien oder geplanter Schließzeiten der Kita. Betreuungshilfe 2: Kinderkrankengeld Anfang Januar 2021 hatte das Bundeskabinett ein Gesetz auf den Weg gebracht, das die Ansprüche auf Kinderkrankengeld für das laufende Jahr verdoppelt. Im April wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld noch einmal erhöht. Angesichts der hohen Inzidenzzahlen im Spätherbst 2021 verlängerte der Gesetzgeber die Regelung bis zum 19. März 2022. Das gilt: Bei verheirateten Paaren besteht für jedes Elternteil pro Kind ein Anspruch von 30 Tagen Kinderkrankengeld, bei Alleinerziehenden sind es pro Kind 60 Tage. Leben mehr als zwei Kinder in der Familie, ist der Anspruch auf maximal 65 Kinderkrankentage pro Elternteil begrenzt, bei Alleinerziehenden sind es bei mehr als zwei Kindern maximal 130 Arbeitstage. Auch die Voraussetzungen für das Kinderkrankengeld haben sich geändert. Bislang konnten Eltern Kinderkrankengeld beantragen, wenn: das Kind jünger als zwölf Jahre ist; das Kind krank ist und ein ärztliches Attest bestätigt, dass es beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss; keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung oder Pflege übernehmen kann. In folgenden Punkten weicht die aktuelle Regelung davon ab: Das Kind muss nicht krank sein, damit Eltern Kinderkrankengeld erhalten. Der Anspruch darauf besteht auch dann, wenn Kinder aus anderen Gründen daheim betreut werden müssen – etwa weil pandemiebedingt Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung geschlossen wurden, die Betreuungsangebote eingeschränkt sind oder aber die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben ist. Ein ärztliches Attest brauchen Eltern in diesen Fällen nicht. Sie müssen stattdessen bei der Krankenkasse nachweisen, dass der Betreuungsbedarf besteht. Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen. Bei Kindern mit Behinderung haben Eltern auch dann Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn jene älter als 11 Jahre sind. Wichtig: Da die Krankengeld-Leistungen über die gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden, haben Eltern nur dann einen Anspruch darauf, wenn sie selbst und das Kind gesetzlich versichert sind. Und: Eltern dürfen ihre Kinderkrankentage komplett nutzen, um einen zusätzlichen Betreuungsbedarf infolge der Coronavirus-Pandemie abzudecken – und zwar auch dann, wenn sie im Homeoffice arbeiten. So hoch ist das Kinderkrankengeld Das Kinderkrankengeld berechnet sich wie jenes Krankengeld, das Arbeitnehmer von der Krankenkasse erhalten, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers nach sechs Wochen endet: Es beträgt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttogehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2021: 4837,50 Euro pro Monat), höchstens aber 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts. [mehr-zum-thema] Dürfen Eltern Kinderkrankengeld und Verdienstausfall-Entschädigung gleichzeitig in Anspruch nehmen? Betroffene Arbeitnehmer können frei entscheiden, ob sie die Entschädigung für Verdienstausfälle in Anspruch nehmen oder das Kinderkrankengeld. Eine Kombination beider Hilfen ist laut einem FAQ-Katalog des Bundesgesundheitsministeriums ausgeschlossen: Sobald ein Elternteil das Kinderkrankengeld nutzt, um die Betreuung des Kindes zu gewährleisten, ruht für beide Elternteile der zweite Anspruch. „Diese klare Regelung verhindert, dass beide Elternteile daheim bleiben und finanzielle Unterstützung erhalten – obwohl für die Kinderbetreuung ein Elternteil genügt“, so Anwalt Werner. Wenn beide Hilfen nicht reichen, um einen coronabedingten zusätzlichen Betreuungsbedarf abzudecken, müssen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern dann Urlaub gewähren? Zehn Wochen Verdienstausfall-Entschädigung pro Elternteil und 30 Tage Kinderkrankengeld, für Alleinerziehende das Doppelte: Dies sollte nach Ansicht des Gesetzgebers für die allermeisten Familien genügen, um den Betreuungsbedarf zu decken. Für alles, was darüber hinausgeht, müssen Arbeitnehmer nach bisheriger Regelung jedoch Urlaub nehmen. „Zumindest, wenn der Mitarbeiter in dieser Zeit weiterhin Gehalt bekommen will“, sagt Anwalt Werner. „Als Arbeitnehmer wäre ich vorsichtig, mich auf den Standpunkt zu stellen, bezahlt der Arbeit fernbleiben zu können. Besser wäre es, Urlaub für die Kinderbetreuung zu nehmen. Oder aber den Arbeitgeber zu fragen, ob alternativ eine unbezahlte Freistellung möglich ist.“ Bei der Urlaubsgewährung müssen Arbeitgeber grundsätzlich auf die persönlichen Belange des Angestellten Rücksicht nehmen. Nur wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer dem entgegenstehen, dürfen sie einen Urlaubswunsch ausschlagen, betont Werner. Lesen Sie dazu auch: Urlaubsanspruch: Was Arbeitgeber zum Thema Urlaub wissen sollten Wenn die Leistungsansprüche aufgebraucht sind und Homeoffice nicht möglich ist: Dürfen Arbeitnehmer ihre Kinder mit zur Arbeit bringen? Mitarbeiter können laut Werner nicht einfach so ihre Kinder mit zur Arbeit bringen. „Dies ist offensichtlich in Bereichen, in denen es aufgrund der Arbeitssicherheit unmöglich ist – man denke an die Produktion eines Unternehmens oder eine Großbaustelle. Aber auch im Büro ist es nicht ohne Weiteres zulässig, da die Aufmerksamkeit des Arbeitnehmers dann unter Umständen nicht mehr der Arbeit gilt.“ Brächten gleich mehrere Arbeitnehmer ihre Kinder mit, könnten auch Probleme entstehen, gibt Werner zu bedenken. „Der Arbeitnehmer sollte daher, wenn es wirklich nicht anders gehen sollte, im Vorfeld den Arbeitgeber um Erlaubnis bitten, die Kinder mitzubringen.“ Werners Rat vor dem Hintergrund der Corona-Krise: „Aufgrund der Situation sollten Arbeitgeber gleichwohl prüfen, ob es ihnen möglich ist, den Arbeitnehmern zu gestatten, die Kinder mitzubringen, oder ob sie Mitarbeitern nicht doch das Homeoffice ermöglichen können.“