Teilzeitgesetz
Was Arbeitgeber über Teilzeit wissen sollten

Das Teilzeitgesetz regelt unter anderem den Anspruch auf Teilzeit und Antragsfristen. Was Arbeitgeber bei Teilzeitwünschen der Mitarbeiter wissen müssen.

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Halb vier zeigt diese Stempeluhr. Wenn Arbeitnehmer nicht so lange arbeiten wollen, haben sie laut Teilzeitgesetz Anspruch auf Teilzeitarbeit.
Halb vier zeigt diese Stempeluhr. Wenn Arbeitnehmer nicht so lange arbeiten wollen, haben sie laut Teilzeitgesetz Anspruch auf Teilzeitarbeit.
© Peter Atkins / Fotolia.com

Seit 2001 gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz: Es ermöglicht Arbeitnehmern unter gewissen Voraussetzungen, ihre Arbeitszeit, beziehungsweise deren Verteilung, nach Belieben zu verringern und gegebenenfalls auch wieder zu erhöhen. Was das für Unternehmen bedeutet.

Wer hat einen Anspruch auf Teilzeit?

Anspruch auf Teilzeitarbeit haben alle Arbeitnehmer – auch leitende Angestellte. Ausgenommen sind nur freie Mitarbeiter.

Unter welchen Voraussetzungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeit?

Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat.
  • im Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ausgenommen sind Personen in der Berufsbildung (Ausbildung / Fortbildung / Umschulung). Werden mehrere Teilzeitkräfte beschäftigt, addieren sich die Arbeitsstunden zu einem oder mehreren Vollzeitbeschäftigten.
  • der Arbeitgeber zustimmt. Die Zustimmung darf er jedoch nur verweigern, sofern der Teilzeitbeschäftigung betriebliche Gründe entgegenstehen.

Beziehen Arbeitgeber bis spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung keine Stellung zum Wunsch des Arbeitnehmers und ist keine Einigung mit dem Arbeitnehmer zu Stande gekommen, verringert sich die Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers. Dann kann der Arbeitgeber nur noch auf die Verteilung der Arbeitszeit Einfluss nehmen. Dazu muss er allerdings nachweisen, dass seine Interessen die des Arbeitnehmers erheblich übersteigen. Ein derartiger Nachweis dürfte in der Praxis nur schwer zu erbringen sein.

Was sind betriebliche Gründe gegen Teilzeit?

Im Teilzeitgesetz steht dazu: Wenn durch die Teilzeit Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden oder dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen (§ 8 (4)).

Problematisch daran ist, dass mit dieser Formulierung keine generelle Bestimmung der Gründe möglich ist. Es kann sich somit immer nur um eine Einzelfallbetrachtung handeln. Die einzige Ausnahme: Laut Gesetz ist eine tarifvertragliche Festlegung der Gründe zulässig.

Kann der Arbeitnehmer die Arbeitszeit frei verringern?

Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, kann er seine Stundenzahl nach Belieben verringern. Ab Beginn eines Vollzeitarbeitsverhältnisses ist dies laut Teilzeitgesetz erstmals nach neun Monaten und einem Tag möglich, da der Arbeitnehmer seinen Wunsch spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit anmelden muss und länger als sechs Monate im Unternehmen sein muss.

Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach zwei Jahren verlangen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch berechtigt abgelehnt hat.

Kann der Arbeitnehmer von Teilzeit zurück zu Vollzeit wechseln oder seine Stunden wieder aufstocken?

Ab dem 1. Januar 2019 können bestimmte Arbeitnehmer Brückenteilzeit nehmen und haben dann einen Anspruch darauf, danach wieder zu Vollzeit zu wechseln. Diese Möglichkeit haben Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern beschäftigt sind. In Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern kann nur eine begrenzte Zahl von Beschäftigten (einer von 15) gleichzeitig einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen.

Arbeitnehmer, die bereits in einem zeitlich nicht befristeten Teilzeitarbeitsverhältnis arbeiten, haben keinen Anspruch auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit – sie können höchstens den Wunsch äußern, wieder mehr zu arbeiten. Gibt es dann eine passende freie Stelle, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter bevorzugt berücksichtigen. Dass es keine passende freie Stelle gibt, muss der Arbeitgeber ab 2019 anders als bisher darlegen und beweisen.

Wie lange können Arbeitnehmer befristete Teilzeit nehmen?

Die Brückenteilzeit kann nur für mindestens ein oder höchstens fünf Jahre genommen werden. Zwischen zwei Brückenteilzeiten müssen mindesten zwölf Monate liegen.

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In der Brückenteilzeit haben Mitarbeiter keinen Anspruch darauf, ihre wöchentliche Stundenzahl oder Verteilung zu ändern. Das ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, genauso wie eine vorzeitige Rückkehr in die Vollzeit.

Haben auch Schichtarbeiter einen Anspruch auf Teilzeit?

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern auch im Schichtdienst Teilzeitarbeit ermöglichen. Das gilt auch, wenn dafür zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssen. Dieser Aufwand sei zumutbar, hat das Landesarbeitsgericht in Köln im Jahr 2013 entschieden. (Az.: 7 Sa 766/12).

Welchen Urlaubsanspruch haben Mitarbeiter in Teilzeit?

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bezieht sich immer auf die Arbeitstage und nicht auf die Arbeitsstunden. Ein Mitarbeiter in Teilzeit, der an jedem Werktag im Unternehmen ist, hat folglich dieselbe Anzahl an Urlaubstagen wie eine Vollzeitkraft.

Arbeitet der Teilzeit-Mitarbeiter nicht an allen Werktagen, muss der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch umrechnen. Haben beispielsweise die Vollzeitkräfte eines Unternehmens bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Tage Urlaub, entspricht das sechs Wochen Urlaub. Für einen Mitarbeiter mit Drei-Tage-Woche sind sechs Wochen Urlaub mit 18 Urlaubstagen möglich.

Arbeitgeber dürfen übrigens die Urlaubstage von Mitarbeitern nicht anteilig kürzen, wenn Mitarbeiter von einer vollen Stelle auf einen Teilzeitjob wechseln und den ihnen bis dahin zustehenden Urlaub vor dem Wechsel in die Teilzeittätigkeit nicht nehmen können. Das entschied das Bundesarbeitsgericht Anfang 2015 in Erfurt (9 AZR 53/14). Der neunte Senat gab damit seine bisherige Rechtsprechung auf und folgte einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2013.

Wie ist der Teilzeit-Anspruch bei Arbeitnehmern in Elternzeit geregelt?

Diesen Anspruch regelt nicht das Teilzeitgesetz, sondern das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten.

Will er weniger oder zu anderen Zeiten arbeiten, kann er das während der Elternzeit zweimal beantragen: Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen vor Beginn, bis zum achten Lebensjahr 13 Wochen vorher. Hierbei gelten dieselben Voraussetzungen wie beim grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeit (mindestens 15 Mitarbeiter, mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit). Die Arbeitszeit muss mindestens zwei Monate lang auf eine Stundenzahl zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche verringert werden.

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Nach dem Antrag muss sich sich der Arbeitgeber binnen vier Wochen mit dem jungen Vater oder der jungen Mutter einigen.

Welche Auswirkungen die Reform des Mutterschutzgesetzes für Arbeitgeber hat: „Elternzeit und Mutterschutz: Das müssen Arbeitgeber beachten, wenn Mitarbeiter Eltern werden“

Mehr zur Teilzeit in der Elternzeit: Elternteilzeit: Was Arbeitgeber über Teilzeit in der Elternzeit wissen sollten

Was sollten Arbeitgeber beim Thema Teilzeit besonders beachten?

Wer weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, sollte sich gut überlegen, ob er einen weiteren Arbeitnehmer einstellt: Denn ab dann gilt das Teilzeitgesetz. Kurzfristige Überschreitungen der Zahl der Arbeitnehmer sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht weiter schädlich.

Beantragt ein Arbeitnehmer Teilzeit, sollten Arbeitgeber dazu immer schriftlich Stellung beziehen. Sonst verringert sich nach vier Wochen die Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers.

Arbeitgeber sollten im Vorfeld betriebliche Gründe dokumentieren, die gegen Teilzeitmodelle im Unternehmen sprechen, so dass sie bei Bedarf direkt griffbereit vorliegen.

Seit 2001 gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz: Es ermöglicht Arbeitnehmern unter gewissen Voraussetzungen, ihre Arbeitszeit, beziehungsweise deren Verteilung, nach Belieben zu verringern und gegebenenfalls auch wieder zu erhöhen. Was das für Unternehmen bedeutet. Wer hat einen Anspruch auf Teilzeit? Anspruch auf Teilzeitarbeit haben alle Arbeitnehmer – auch leitende Angestellte. Ausgenommen sind nur freie Mitarbeiter. Unter welchen Voraussetzungen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeit? Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn: das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. im Unternehmen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Ausgenommen sind Personen in der Berufsbildung (Ausbildung / Fortbildung / Umschulung). Werden mehrere Teilzeitkräfte beschäftigt, addieren sich die Arbeitsstunden zu einem oder mehreren Vollzeitbeschäftigten. der Arbeitgeber zustimmt. Die Zustimmung darf er jedoch nur verweigern, sofern der Teilzeitbeschäftigung betriebliche Gründe entgegenstehen. Beziehen Arbeitgeber bis spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Verringerung keine Stellung zum Wunsch des Arbeitnehmers und ist keine Einigung mit dem Arbeitnehmer zu Stande gekommen, verringert sich die Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers. Dann kann der Arbeitgeber nur noch auf die Verteilung der Arbeitszeit Einfluss nehmen. Dazu muss er allerdings nachweisen, dass seine Interessen die des Arbeitnehmers erheblich übersteigen. Ein derartiger Nachweis dürfte in der Praxis nur schwer zu erbringen sein. Was sind betriebliche Gründe gegen Teilzeit? Im Teilzeitgesetz steht dazu: Wenn durch die Teilzeit Organisation, Arbeitsablauf oder Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt werden oder dadurch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen (§ 8 (4)). Problematisch daran ist, dass mit dieser Formulierung keine generelle Bestimmung der Gründe möglich ist. Es kann sich somit immer nur um eine Einzelfallbetrachtung handeln. Die einzige Ausnahme: Laut Gesetz ist eine tarifvertragliche Festlegung der Gründe zulässig. Kann der Arbeitnehmer die Arbeitszeit frei verringern? Hat ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, kann er seine Stundenzahl nach Belieben verringern. Ab Beginn eines Vollzeitarbeitsverhältnisses ist dies laut Teilzeitgesetz erstmals nach neun Monaten und einem Tag möglich, da der Arbeitnehmer seinen Wunsch spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit anmelden muss und länger als sechs Monate im Unternehmen sein muss. Eine erneute Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer frühestens nach zwei Jahren verlangen. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch berechtigt abgelehnt hat. Kann der Arbeitnehmer von Teilzeit zurück zu Vollzeit wechseln oder seine Stunden wieder aufstocken? Ab dem 1. Januar 2019 können bestimmte Arbeitnehmer Brückenteilzeit nehmen und haben dann einen Anspruch darauf, danach wieder zu Vollzeit zu wechseln. Diese Möglichkeit haben Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen mit mehr als 200 Mitarbeitern beschäftigt sind. In Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeitern kann nur eine begrenzte Zahl von Beschäftigten (einer von 15) gleichzeitig einen Antrag auf Brückenteilzeit stellen. Arbeitnehmer, die bereits in einem zeitlich nicht befristeten Teilzeitarbeitsverhältnis arbeiten, haben keinen Anspruch auf Aufstockung ihrer Arbeitszeit - sie können höchstens den Wunsch äußern, wieder mehr zu arbeiten. Gibt es dann eine passende freie Stelle, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter bevorzugt berücksichtigen. Dass es keine passende freie Stelle gibt, muss der Arbeitgeber ab 2019 anders als bisher darlegen und beweisen. Wie lange können Arbeitnehmer befristete Teilzeit nehmen? Die Brückenteilzeit kann nur für mindestens ein oder höchstens fünf Jahre genommen werden. Zwischen zwei Brückenteilzeiten müssen mindesten zwölf Monate liegen. In der Brückenteilzeit haben Mitarbeiter keinen Anspruch darauf, ihre wöchentliche Stundenzahl oder Verteilung zu ändern. Das ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich, genauso wie eine vorzeitige Rückkehr in die Vollzeit. Haben auch Schichtarbeiter einen Anspruch auf Teilzeit? Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern auch im Schichtdienst Teilzeitarbeit ermöglichen. Das gilt auch, wenn dafür zusätzliche Schichtübergaben eingeführt werden müssen. Dieser Aufwand sei zumutbar, hat das Landesarbeitsgericht in Köln im Jahr 2013 entschieden. (Az.: 7 Sa 766/12). Welchen Urlaubsanspruch haben Mitarbeiter in Teilzeit? Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers bezieht sich immer auf die Arbeitstage und nicht auf die Arbeitsstunden. Ein Mitarbeiter in Teilzeit, der an jedem Werktag im Unternehmen ist, hat folglich dieselbe Anzahl an Urlaubstagen wie eine Vollzeitkraft. Arbeitet der Teilzeit-Mitarbeiter nicht an allen Werktagen, muss der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch umrechnen. Haben beispielsweise die Vollzeitkräfte eines Unternehmens bei einer Fünf-Tage-Woche 30 Tage Urlaub, entspricht das sechs Wochen Urlaub. Für einen Mitarbeiter mit Drei-Tage-Woche sind sechs Wochen Urlaub mit 18 Urlaubstagen möglich. Arbeitgeber dürfen übrigens die Urlaubstage von Mitarbeitern nicht anteilig kürzen, wenn Mitarbeiter von einer vollen Stelle auf einen Teilzeitjob wechseln und den ihnen bis dahin zustehenden Urlaub vor dem Wechsel in die Teilzeittätigkeit nicht nehmen können. Das entschied das Bundesarbeitsgericht Anfang 2015 in Erfurt (9 AZR 53/14). Der neunte Senat gab damit seine bisherige Rechtsprechung auf und folgte einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2013. Wie ist der Teilzeit-Anspruch bei Arbeitnehmern in Elternzeit geregelt? Diesen Anspruch regelt nicht das Teilzeitgesetz, sondern das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Will er weniger oder zu anderen Zeiten arbeiten, kann er das während der Elternzeit zweimal beantragen: Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes sieben Wochen vor Beginn, bis zum achten Lebensjahr 13 Wochen vorher. Hierbei gelten dieselben Voraussetzungen wie beim grundsätzlichen Anspruch auf Teilzeit (mindestens 15 Mitarbeiter, mindestens sechs Monate Betriebszugehörigkeit). Die Arbeitszeit muss mindestens zwei Monate lang auf eine Stundenzahl zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche verringert werden. Nach dem Antrag muss sich sich der Arbeitgeber binnen vier Wochen mit dem jungen Vater oder der jungen Mutter einigen. Welche Auswirkungen die Reform des Mutterschutzgesetzes für Arbeitgeber hat: „Elternzeit und Mutterschutz: Das müssen Arbeitgeber beachten, wenn Mitarbeiter Eltern werden“ Mehr zur Teilzeit in der Elternzeit: Elternteilzeit: Was Arbeitgeber über Teilzeit in der Elternzeit wissen sollten Was sollten Arbeitgeber beim Thema Teilzeit besonders beachten? Wer weniger als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, sollte sich gut überlegen, ob er einen weiteren Arbeitnehmer einstellt: Denn ab dann gilt das Teilzeitgesetz. Kurzfristige Überschreitungen der Zahl der Arbeitnehmer sind nach dem Gesetzeswortlaut nicht weiter schädlich. Beantragt ein Arbeitnehmer Teilzeit, sollten Arbeitgeber dazu immer schriftlich Stellung beziehen. Sonst verringert sich nach vier Wochen die Arbeitszeit entsprechend dem Wunsch des Arbeitnehmers. Arbeitgeber sollten im Vorfeld betriebliche Gründe dokumentieren, die gegen Teilzeitmodelle im Unternehmen sprechen, so dass sie bei Bedarf direkt griffbereit vorliegen.
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