DSGVO und Fotos
Das müssen Sie beachten, wenn Sie auf Veranstaltungen fotografieren

Auch die Kamera kann zur DSGVO-Falle werden: Was Sie unbedingt wissen und beachten sollten, wenn Sie auf Messen und Veranstaltungen Fotos machen.

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Denken Sie an die DSGVO, bevor Sie Personen in den Fokus nehmen. Ohne Einwilligung zum Fotografieren, können Strafen drohen.
Denken Sie an die DSGVO, bevor Sie Personen in den Fokus nehmen. Ohne Einwilligung zum Fotografieren, können Strafen drohen.
© LuFeeTheBear / iStock / Getty Images Plus / Getty Images

Einmal auf den Auslöser gedrückt – und schon hat man womöglich gegen die DSGVO verstoßen. Denn wer Personen fotografiert und die Bilder auf der Speicherkarte des Handys und der Kamera sichert, erhebt und verarbeitet Daten. Und die müssen geschützt werden, insbesondere seit es die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt. Außerdem gilt noch das Kunst und Urhebergesetzt. Wer Personen fotografieren möchte, braucht demnach deren Einwilligung. Ansonsten kann es strafbar sein (§ 22 KUG). Denn jeder hat laut KUG das Recht am eigenen Bild, darf also darüber bestimmen, ob es veröffentlicht werden darf.

Um auf Veranstaltungen Fotos von Besuchern oder Mitarbeitern machen und speichern zu dürfen, müssen sie Sie sich also rechtlich absichern (Art. 6 DSGVO).

Was verlangt die DSGVO?

Seit der DSGVO gilt die Informationspflicht (Art. 13 DSGVO). Das heißt, vor jedem Foto muss der Fotografierte wissen: Wer fotografiert ihn? Was passiert mit dem Foto? An wen werden die Daten weitergegeben? Wann werden die Fotos wieder gelöscht? Was hat er für Rechte? „Es ist natürlich umständlich, wenn man vor jedem Foto all diese Informationen zur Verfügung stellen muss“, sagt Hans M. Wulf, Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzauditor. Aber das sei grundsätzlich erst mal die gesetzliche Regelung.

Es gibt aber eine Ausnahme: das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Demnach dürfen Sie die Informationspflicht innerhalb von zwei Wochen nachholen (§ 32 BDSG) – allerdings nur, wenn es vor der Fotoaufnahme nicht möglich war. Das geht am schnellsten per Email, in der ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung verlinkt ist. Das Problem dabei: Diese E-Mail gilt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als Werbenachricht (§7 UWG). Und E-Mails mit Werbeinhalt dürfen Sie nur verschicken, wenn Sie eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten haben oder mit ihm in einer Kundenbeziehung stehen. „Ist das nicht der Fall, laufen Sie Gefahr, vom Anwalt des Empfängers kostenpflichtig abgemahnt zu werden“, sagt Wulf.

Wer unsicher ist, sollte einfach anrufen und nachfragen. Denn für einen Anruf braucht es aus datenschutzrechtlicher Sicht nur eine mutmaßliche Einwilligung. „Wer absolut rechtssicher unterwegs sein will und keine Einwilligung per E-Mailnutzung nachweisen kann, nimmt den Postweg und fragt auf diese Weise nach“, empfiehlt Wulf.

Lassen Sie sich eine Erlaubnis geben

Wollen Sie bei einer Veranstaltung Fotos machen, sollten Sie sich also zuvor von Gästen und Mitarbeitern am besten die schriftliche Erlaubnis geben lassen, dass Sie fotografieren dürfen. „Das ist auf jeden Fall ein rechtssicherer Weg, um die Bilder machen und nutzen zu können“, sagt Wulf.

Eine schriftliche Erlaubnis könnte zum Beispiel so aussehen: Der/ Die Teilnehmer/in erklärt sich hiermit einverstanden, dass auf der Veranstaltung Personenfotos und/oder Filmaufnahmen gemacht werden, die zu Werbezwecken in Printprodukten oder im Internet verwertet werden.

Zur Person
Hans M. Wulf ist Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzauditor (TÜV) nach EU-DSGVO und Salaried Partner der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek.

Die Einwilligung können Sie auch mündlich einholen. Sie können dann einfach nachfragen. Allerdings müssen Sie im Zweifelsfall nachweisen können, dass Sie die Erlaubnis tatsächlich hatten (Art. 5 DSGVO).

Tipp: Wenn Sie eine mündliche Erlaubnis einholen wollen, fragen Sie im Beisein eines Mitarbeiters. Der kann im Streitfall bezeugen, dass der Fotografierte einverstanden war.

Stellen Sie also unbedingt sicher, dass Sie eine Erlaubnis haben,

das Foto zu machen und

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… Kontakt aufnehmen zu dürfen, um Ihrer Informationspflicht nachzukommen.

Tipp: Am besten weisen Sie bereits in der Einladung oder Ankündigung zur Veranstaltung darauf hin, dass Sie Fotos machen. Während der Veranstaltung sollten Sie außerdem Hinweise aushängen, dass und warum Sie fotografieren.

Was Sie bei Fotos von Mitarbeitern beachten müssen: Mitarbeiterfotos und DSGVO: Das sollten Arbeitgeber beachten

Wann Sie keine Erlaubnis brauchen

Es gibt jedoch folgende Ausnahmen, bei denen Sie nicht um Erlaubnis fragen müssen:

Beiwerk:

Taucht die Person nur am Rand des Fotos auf und steht nicht im Vordergrund, dann gilt derjenige als Beiwerk auf dem Bild. Die Erlaubnis für ein Foto fällt dann weg (§ 23 KUG).

Private Nutzung:

Auch bei Fotos, die Sie privat von Familie und Freunden machen, müssen Sie sich keine Sorgen um KUG und DSGVO machen. Ein Grenzfall wäre allerdings, wenn Sie die Fotos ohne zu Fragen online stellen.

Außerdem sind Fotos zu künstlerischen und journalistischen Zwecken erlaubt, um die Öffentlichkeit über Zeitgeschehen und aktuelle Themen zu informieren (OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018, Az. 15 W 27/18).

Wie mit dem Widerrufsrecht umgehen?

Auch wenn die fotografierte Person eine Einwilligung gegeben hat, kann sie die jederzeit widerrufen. Dann dürfen Sie das Foto nicht mehr nutzen und müssen es unverzüglich löschen.

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Einmal auf den Auslöser gedrückt – und schon hat man womöglich gegen die DSGVO verstoßen. Denn wer Personen fotografiert und die Bilder auf der Speicherkarte des Handys und der Kamera sichert, erhebt und verarbeitet Daten. Und die müssen geschützt werden, insbesondere seit es die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt. Außerdem gilt noch das Kunst und Urhebergesetzt. Wer Personen fotografieren möchte, braucht demnach deren Einwilligung. Ansonsten kann es strafbar sein (§ 22 KUG). Denn jeder hat laut KUG das Recht am eigenen Bild, darf also darüber bestimmen, ob es veröffentlicht werden darf. Um auf Veranstaltungen Fotos von Besuchern oder Mitarbeitern machen und speichern zu dürfen, müssen sie Sie sich also rechtlich absichern (Art. 6 DSGVO). Was verlangt die DSGVO? Seit der DSGVO gilt die Informationspflicht (Art. 13 DSGVO). Das heißt, vor jedem Foto muss der Fotografierte wissen: Wer fotografiert ihn? Was passiert mit dem Foto? An wen werden die Daten weitergegeben? Wann werden die Fotos wieder gelöscht? Was hat er für Rechte? „Es ist natürlich umständlich, wenn man vor jedem Foto all diese Informationen zur Verfügung stellen muss“, sagt Hans M. Wulf, Fachanwalt für IT-Recht und Datenschutzauditor. Aber das sei grundsätzlich erst mal die gesetzliche Regelung. Es gibt aber eine Ausnahme: das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Demnach dürfen Sie die Informationspflicht innerhalb von zwei Wochen nachholen (§ 32 BDSG) - allerdings nur, wenn es vor der Fotoaufnahme nicht möglich war. Das geht am schnellsten per Email, in der ein Hinweis auf die Datenschutzerklärung verlinkt ist. Das Problem dabei: Diese E-Mail gilt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als Werbenachricht (§7 UWG). Und E-Mails mit Werbeinhalt dürfen Sie nur verschicken, wenn Sie eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten haben oder mit ihm in einer Kundenbeziehung stehen. „Ist das nicht der Fall, laufen Sie Gefahr, vom Anwalt des Empfängers kostenpflichtig abgemahnt zu werden“, sagt Wulf. Wer unsicher ist, sollte einfach anrufen und nachfragen. Denn für einen Anruf braucht es aus datenschutzrechtlicher Sicht nur eine mutmaßliche Einwilligung. „Wer absolut rechtssicher unterwegs sein will und keine Einwilligung per E-Mailnutzung nachweisen kann, nimmt den Postweg und fragt auf diese Weise nach“, empfiehlt Wulf. Lassen Sie sich eine Erlaubnis geben Wollen Sie bei einer Veranstaltung Fotos machen, sollten Sie sich also zuvor von Gästen und Mitarbeitern am besten die schriftliche Erlaubnis geben lassen, dass Sie fotografieren dürfen. „Das ist auf jeden Fall ein rechtssicherer Weg, um die Bilder machen und nutzen zu können“, sagt Wulf. Eine schriftliche Erlaubnis könnte zum Beispiel so aussehen: Der/ Die Teilnehmer/in erklärt sich hiermit einverstanden, dass auf der Veranstaltung Personenfotos und/oder Filmaufnahmen gemacht werden, die zu Werbezwecken in Printprodukten oder im Internet verwertet werden. Die Einwilligung können Sie auch mündlich einholen. Sie können dann einfach nachfragen. Allerdings müssen Sie im Zweifelsfall nachweisen können, dass Sie die Erlaubnis tatsächlich hatten (Art. 5 DSGVO). Tipp: Wenn Sie eine mündliche Erlaubnis einholen wollen, fragen Sie im Beisein eines Mitarbeiters. Der kann im Streitfall bezeugen, dass der Fotografierte einverstanden war. Stellen Sie also unbedingt sicher, dass Sie eine Erlaubnis haben, … das Foto zu machen und ... Kontakt aufnehmen zu dürfen, um Ihrer Informationspflicht nachzukommen. Tipp: Am besten weisen Sie bereits in der Einladung oder Ankündigung zur Veranstaltung darauf hin, dass Sie Fotos machen. Während der Veranstaltung sollten Sie außerdem Hinweise aushängen, dass und warum Sie fotografieren. Was Sie bei Fotos von Mitarbeitern beachten müssen: Mitarbeiterfotos und DSGVO: Das sollten Arbeitgeber beachten Wann Sie keine Erlaubnis brauchen Es gibt jedoch folgende Ausnahmen, bei denen Sie nicht um Erlaubnis fragen müssen: Beiwerk: Taucht die Person nur am Rand des Fotos auf und steht nicht im Vordergrund, dann gilt derjenige als Beiwerk auf dem Bild. Die Erlaubnis für ein Foto fällt dann weg (§ 23 KUG). Private Nutzung: Auch bei Fotos, die Sie privat von Familie und Freunden machen, müssen Sie sich keine Sorgen um KUG und DSGVO machen. Ein Grenzfall wäre allerdings, wenn Sie die Fotos ohne zu Fragen online stellen. Außerdem sind Fotos zu künstlerischen und journalistischen Zwecken erlaubt, um die Öffentlichkeit über Zeitgeschehen und aktuelle Themen zu informieren (OLG Köln, Beschl. v. 18.06.2018, Az. 15 W 27/18). Wie mit dem Widerrufsrecht umgehen? Auch wenn die fotografierte Person eine Einwilligung gegeben hat, kann sie die jederzeit widerrufen. Dann dürfen Sie das Foto nicht mehr nutzen und müssen es unverzüglich löschen.