Eigentumsvorbehalt
So sichern Sie sich vertraglich gegen Insolvenzen von Kunden ab

Geht ein Kunde pleite, kann ein Unternehmen schnell selbst in eine bedrohliche Schieflage geraten. Wie Sie sich vertraglich dagegen absichern und Forderungsausfälle vermeiden.

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Der Eigentumsvorbehalt sichert Unternehmen vertraglich gegen Insolvenzen von Kunden ab.
© Richard Drury / DigitalVision / Getty Images

Bei der Insolvenz eines Kunden droht Lieferanten ein kompletter Forderungsausfall: Wurden bereits Waren übergeben, aber noch nicht bezahlt, bekommen die Unternehmen schlimmstenfalls für ihre Lieferung kein Geld; zurückholen können sie ihre Ware in solchen Fällen regelmäßig auch nicht.

„Viele Unternehmen sind für den Fall einer Kundeninsolvenz nicht ausreichend abgesichert“, sagt Matthias Kampshoff, Insolvenzrechtsexperte bei der Kanzlei McDermott Will & Emery in Düsseldorf. Durch die Pleite eines Kunden können sie selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten – vor allem, wenn es sich um einen großen Kunden handelt.

Im ersten Halbjahr 2022 war die Zahl der Firmeninsolvenzen laut Statischem Bundesamt zwar noch niedriger als ein Jahr zuvor. Doch Experten sind überzeugt: Das könnte sich schon bald ändern. Der Hauptgrund: Die Inflation lässt die Kosten steigen und die Nachfrage sinken. Unternehmen leiden unter drastisch gestiegenen Energiepreisen, gestörten Lieferketten und fehlenden Fachkräften. Das alles könnte zu einer Pleitewelle beitragen.

Die Regierung will zwar mit einer Änderung des Insolvenzrechts gegensteuern. So soll der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate verkürzt werden. Die Insolvenzantragspflicht soll jedoch – anders als während der Coronakrise 2020 – keineswegs ausgesetzt werden. „Unternehmer müssen nun erst recht sorgfältig planen und das auch dokumentieren“, warnt Christian Senger, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht der Kanzlei dhpg in Bonn.

Die gute Nachricht: Unternehmen können sich vor einer Insolvenz von Kunden schützen und sich vertraglich absichern. Experten empfehlen die folgenden Maßnahmen, die Sie im Zweifelsfall möglichst rasch umsetzen sollten:

Mit diesen Klauseln sichern Sie sich vertraglich ab

Einfacher Eigentumsvorbehalt

Mit dem Abschluss eines Kaufvertrags verpflichten sich die Vertragspartner, eine Ware oder Dienstleistung zu liefern und zu bezahlen. Doch was, wenn der Lieferant die Ware geliefert hat, der Kunde aber überraschend zahlungsunfähig wird und Insolvenz anmeldet?

„Grundsätzlich gilt: Wenn die Ware beim Käufer liegt, geht das Eigentum an diesen über – auch wenn er noch nicht bezahlt hat“, sagt Christian Senger, zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte bei dhpg. Die Bezahlung sei gesetzlich keine Bedingung für den Eigentumsübergang. Das müsse sich jeder Unternehmer klarmachen. „Wenn sich Lieferanten nicht gegen diesen Fall abgesichert haben, sind sie ihre Waren los, bleiben im Insolvenzfall auf der Forderung sitzen und bekommen meist lediglich einen sehr kleinen Teil davon aus der Insolvenzmasse ausgezahlt.“

Um sich davor zu schützen, können Unternehmen einen sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt festlegen, beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dieser besagt, dass das Eigentum erst bei vollständiger Bezahlung an den Käufer übergeht. „Das ist das Mindeste, was man mit Kunden vereinbaren sollte“, sagt Senger. „Dadurch gehört die Ware, bis sie bezahlt wird, dem Lieferanten, selbst wenn sie schon beim Kunden liegt.“ Sie werde auch nicht Teil der Insolvenzmasse. „Der Insolvenzverwalter muss Lieferanten diese Ware zurückgeben, wenn diese das möchten.“

Einen einfachen Eigentumsvorbehalt können Unternehmen im Prinzip auch dadurch erreichen, dass sie bei jeder Lieferung den Satz dazuschreiben: „Ware verbleibt im Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung.“ Sofern der Kunde dem nicht widerspricht.

Doch Achtung: Der Hinweis sollte nicht nur mit dem Lieferschein beim Lagerarbeiter landen. „Dann kann der Insolvenzverwalter unter Umständen argumentieren, dass er nicht wirksam erklärt wurde, weil der Lagerarbeiter nicht berechtigt war, solch eine Erklärung entgegenzunehmen“, sagt Insolvenzrechtler Matthias Kampshoff. Er empfiehlt daher, spätestens wenn die Ware auf dem Weg zum Kunden ist, den Lieferschein auch an den zuständigen Einkäufer oder Geschäftsführer zu faxen oder zu mailen.

Verlängerter Eigentumsvorbehalt

Der einfache Eigentumsvorbehalt hilft als Schutzinstrument jedoch nicht weiter, wenn der Kunde die Ware bereits weiterverkauft hat. Für solche Fälle sollten Unternehmen einen sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbaren.

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Dieser regelt nicht nur, dass das Eigentum an der Ware erst dann an den Käufer übergeht, wenn sie vollständig bezahlt wurde. Sondern der Käufer tritt auch die Forderungen ab, die er gegenüber seinen Kunden hat, an die er die Ware des Lieferanten weiterverkauft.

Einen verlängerten Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, sei eigentlich immer sinnvoll, sagt Senger. „Habe ich das nicht, muss ich im Insolvenzfall darauf hoffen, dass meine Ware noch beim Kunden liegt. Sonst habe ich Pech gehabt. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt bringt mir in diesem Fall nichts.“

So eine Klausel hilft Lieferanten allerdings in der Regel nur, wenn der Kunde des Kunden die Ware noch nicht bezahlt hat. Senger rät deshalb, sich – sobald man von dem Insolvenzverfahren erfährt – an den betroffenen Kunden sowie an den Insolvenzverwalter zu wenden und ihn um die Kontaktdaten der Unternehmen zu bitten, an die die Waren weiterverkauft wurden.

Erweiterter Eigentumsvorbehalt

Noch umfassendere Sicherungsrechte haben Firmen, die mit Kunden einen sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Dieser besagt sinngemäß: Das Eigentum an allen Waren geht erst dann über, wenn alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig erfüllt sind. Heißt also: Solange auch nur eine einzige Forderung offen ist, gehören die Waren weiterhin dem Lieferanten.

Der erweiterte Eigentumsvorbehalt sei jedoch am schwierigsten von allen durchzusetzen, sagt Senger. „Versuchen würde ich es auf jeden Fall.“

Hersteller- und Vermischungsklausel

Werden Waren beim Kunden weiterverarbeitet, ist es außerdem immer ratsam, eine sogenannte Herstellerklausel in die eigenen AGB aufzunehmen. Diese führt dazu, dass Lieferanten Teileigentümer des mit ihrer Ware hergestellten neuen Produkts des Kunden werden. Damit haben sie auch einen Anspruch auf einen Teil des Verkaufserlöses, den der Kunde beziehungsweise der Insolvenzverwalter damit erzielt.

„Wie hoch dieser Anteil ist, müssen Lieferanten und Verkäufer mit dem Insolvenzverwalter verhandeln“, sagt Rechtsanwalt Kampshoff. Existiere diese Klausel nicht, hätten Lieferanten im Insolvenzfall gar keinen Anspruch mehr, das Geld für ihre Ware zu bekommen.

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Eine Vermischungsklausel hat eine ähnliche Wirkung. Sie greift etwa dann, wenn der Kunde die Ware gemeinsam mit anderen verarbeitet.

Ein Beispiel: Ein Unternehmen liefert Granulate, mit denen Kunststoffteile hergestellt werden. Der Kunde verwendet jedoch mehrere gleiche oder ähnliche Granulate von unterschiedlichen Lieferanten und vermischt diese in der Produktion.

Die Vermischungsklausel führe ebenfalls dazu, dass der Lieferant anteilig ein Miteigentum am neuen Produkt erwerbe, sagt Kampshoff. Wie hoch dieser Anteil am Ende sei, sei in der Praxis aber schwieriger zu beziffern. „Oft wird man am Ende nicht mehr feststellen können, wie viel von welchem Lieferanten genau im neuen Produkt verarbeitet wurde.“ Man habe aber dennoch eine Verhandlungsbasis und erhalte zumindest einen Teil des späteren Verkaufserlöses.

So gehen Sie weiter vor

1. Prüfen Sie, ob Klauseln vorhanden sind

Zunächst einmal sollten Sie prüfen, ob Ihre AGB oder Verträge mit Kunden wirksame Eigentumsvorbehalte oder Hersteller- und Vermischungsklauseln enthalten. „Dadurch haben Sie eine viel bessere Position im Insolvenzverfahren und bekommen nicht nur die Insolvenzquote ausgezahlt“, sagt Senger.

Diese liege in der Regel lediglich zwischen 3 und 5 Prozent. Das heißt: Bei einer Forderung von 100.000 Euro würde ein Lieferant lediglich 3000 bis 5000 Euro erhalten. „Habe ich die entsprechenden Klauseln aber wirksam vereinbart, muss ich häufig nur wenig Aufwand betreiben, um deutlich mehr Geld zu erhalten als die bloße Insolvenzquote.“

Doch selbst wenn Sie entsprechende Klauseln in Ihren AGB haben, können Sie im Falle einer Kundeninsolvenz leer ausgehen und auf Ihren Forderungen sitzen bleiben. „Wir sehen in der Praxis sehr häufig, dass diese Klauseln nicht wirksam vereinbart worden sind“, sagt Insolvenzrechtler Matthias Kampshoff.

Grund dafür ist häufig, dass der Kunde AGB oder Einkaufsbedingungen verwendet, die den eigenen widersprechen. Ein Widerspruch besteht beispielsweise, wenn der Lieferant einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsieht, der Kunde diesen jedoch ausschließt. „Juristisch führt das dazu, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart worden ist.“ Er gilt also nicht.

Lieferanten hätten jedoch in einem solchen Fall auch stets noch die Möglichkeit, auf jeden Lieferschein den Hinweis zu schreiben: „Die gelieferte Ware verbleibt in unserem Eigentum, bis diese vollständig bezahlt wurde.“ Dieser einfache Eigentumsvorbehalt gilt selbst dann, wenn der andere nicht ausdrücklich zustimmt.

Wichtig: Den Lieferschein mit der Erklärung zum Eigentumsvorbehalt immer auch an den zuständigen Einkäufer oder den Geschäftsführer faxen oder mailen!

Kampshoff rät Unternehmern, sich die AGB oder Einkaufsbedingungen der Kunden genau anzuschauen, im Zweifelsfall mit ihnen zu sprechen, sich auf einen Vertragszusatz zu verständigen und zu sagen: „Wir vereinbaren, dass für künftige Lieferungen verbindlich folgende Klauseln gelten: …“.

2. Verhandeln Sie nach

Haben Sie keine oder keine wirksamen Eigentumsvorbehalte oder Hersteller- und Vermischungsklauseln vereinbart, sollten Sie mit dem Kunden sprechen. Jetzt in der Krisenzeit sei eine gute Gelegenheit dafür, so Kampshoff.

In solch einem Gespräch könnten Lieferanten beispielsweise so argumentieren: „Wir sind im Moment in der Krisenphase. Wir hoffen alle das Beste. Aber keiner weiß, was in den nächsten Monaten passiert. Deswegen müssen wir uns jetzt bei unseren Lieferungen mehr absichern und bestimmte Klauseln vereinbaren.“

Kampshoff glaubt, dass es derzeit für Kunden schwierig sei zu argumentieren, warum man das ablehnt. „Der Lieferant geht schließlich in Vorleistung, und es ist im Geschäftsverkehr üblich und akzeptiert, dass gewisse Sicherheiten notwendig sind.“

Solange sich der Käufer vertragsgemäß verhalte, spüre er die Klauseln außerdem überhaupt nicht. „Schließlich kommen sie erst bei einem Zahlungsverzug zum Tragen.“ Läuft das Geschäft normal, könne er die Ware problemlos wie immer weiterverarbeiten und -verkaufen. „Dann erfährt der Kunde durch die Sicherung des Lieferanten keinerlei Einschränkungen.“

Solche Klauseln zu vereinbaren sei jedoch nicht nur im produzierenden Gewerbe wichtig, sondern auch für andere Branchen, beispielsweise Handwerker. „Diese Klauseln sollten alle Unternehmer nutzen, die Waren an Kunden liefern“, sagt der Insolvenzexperte. 

3. Fordern Sie Ihre Rechte ein

Meldet ein Kunde Insolvenz an, sollten Sie sich so schnell wie möglich an den vorläufigen Insolvenzverwalter wenden. Selbst wenn Unternehmen Eigentumsvorbehalte vereinbart haben, würden viele ihre Forderungen jedoch lediglich zur Insolvenztabelle anmelden, sagt Rechtsanwalt Senger. Ein Fehler. „Das führt dazu, dass sie nur die Insolvenzquote ausgezahlt bekommen.“

Er rät deshalb allen, unbedingt an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu schreiben, für welche Waren Eigentumsvorbehalte bestehen. „Wenn ich mehr will als die Insolvenzquote, muss ich meine Rechte auch geltend machen.“ Nur dann könne der Insolvenzverwalter die Ware tatsächlich gesondert behandeln und die damit verbundenen Rechte berücksichtigen.

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Bei der Insolvenz eines Kunden droht Lieferanten ein kompletter Forderungsausfall: Wurden bereits Waren übergeben, aber noch nicht bezahlt, bekommen die Unternehmen schlimmstenfalls für ihre Lieferung kein Geld; zurückholen können sie ihre Ware in solchen Fällen regelmäßig auch nicht. „Viele Unternehmen sind für den Fall einer Kundeninsolvenz nicht ausreichend abgesichert“, sagt Matthias Kampshoff, Insolvenzrechtsexperte bei der Kanzlei McDermott Will & Emery in Düsseldorf. Durch die Pleite eines Kunden können sie selbst in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten - vor allem, wenn es sich um einen großen Kunden handelt. Im ersten Halbjahr 2022 war die Zahl der Firmeninsolvenzen laut Statischem Bundesamt zwar noch niedriger als ein Jahr zuvor. Doch Experten sind überzeugt: Das könnte sich schon bald ändern. Der Hauptgrund: Die Inflation lässt die Kosten steigen und die Nachfrage sinken. Unternehmen leiden unter drastisch gestiegenen Energiepreisen, gestörten Lieferketten und fehlenden Fachkräften. Das alles könnte zu einer Pleitewelle beitragen. Die Regierung will zwar mit einer Änderung des Insolvenzrechts gegensteuern. So soll der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung von zwölf auf vier Monate verkürzt werden. Die Insolvenzantragspflicht soll jedoch – anders als während der Coronakrise 2020 – keineswegs ausgesetzt werden. "Unternehmer müssen nun erst recht sorgfältig planen und das auch dokumentieren", warnt Christian Senger, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht der Kanzlei dhpg in Bonn. Die gute Nachricht: Unternehmen können sich vor einer Insolvenz von Kunden schützen und sich vertraglich absichern. Experten empfehlen die folgenden Maßnahmen, die Sie im Zweifelsfall möglichst rasch umsetzen sollten: Mit diesen Klauseln sichern Sie sich vertraglich ab Einfacher Eigentumsvorbehalt Mit dem Abschluss eines Kaufvertrags verpflichten sich die Vertragspartner, eine Ware oder Dienstleistung zu liefern und zu bezahlen. Doch was, wenn der Lieferant die Ware geliefert hat, der Kunde aber überraschend zahlungsunfähig wird und Insolvenz anmeldet? „Grundsätzlich gilt: Wenn die Ware beim Käufer liegt, geht das Eigentum an diesen über – auch wenn er noch nicht bezahlt hat“, sagt Christian Senger, zertifizierter Restrukturierungs- und Sanierungsexperte bei dhpg. Die Bezahlung sei gesetzlich keine Bedingung für den Eigentumsübergang. Das müsse sich jeder Unternehmer klarmachen. „Wenn sich Lieferanten nicht gegen diesen Fall abgesichert haben, sind sie ihre Waren los, bleiben im Insolvenzfall auf der Forderung sitzen und bekommen meist lediglich einen sehr kleinen Teil davon aus der Insolvenzmasse ausgezahlt.“ Um sich davor zu schützen, können Unternehmen einen sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt festlegen, beispielsweise in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Dieser besagt, dass das Eigentum erst bei vollständiger Bezahlung an den Käufer übergeht. „Das ist das Mindeste, was man mit Kunden vereinbaren sollte“, sagt Senger. „Dadurch gehört die Ware, bis sie bezahlt wird, dem Lieferanten, selbst wenn sie schon beim Kunden liegt.“ Sie werde auch nicht Teil der Insolvenzmasse. „Der Insolvenzverwalter muss Lieferanten diese Ware zurückgeben, wenn diese das möchten.“ Einen einfachen Eigentumsvorbehalt können Unternehmen im Prinzip auch dadurch erreichen, dass sie bei jeder Lieferung den Satz dazuschreiben: „Ware verbleibt im Eigentum des Lieferanten bis zur vollständigen Bezahlung.“ Sofern der Kunde dem nicht widerspricht. Doch Achtung: Der Hinweis sollte nicht nur mit dem Lieferschein beim Lagerarbeiter landen. „Dann kann der Insolvenzverwalter unter Umständen argumentieren, dass er nicht wirksam erklärt wurde, weil der Lagerarbeiter nicht berechtigt war, solch eine Erklärung entgegenzunehmen“, sagt Insolvenzrechtler Matthias Kampshoff. Er empfiehlt daher, spätestens wenn die Ware auf dem Weg zum Kunden ist, den Lieferschein auch an den zuständigen Einkäufer oder Geschäftsführer zu faxen oder zu mailen. Verlängerter Eigentumsvorbehalt Der einfache Eigentumsvorbehalt hilft als Schutzinstrument jedoch nicht weiter, wenn der Kunde die Ware bereits weiterverkauft hat. Für solche Fälle sollten Unternehmen einen sogenannten verlängerten Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Dieser regelt nicht nur, dass das Eigentum an der Ware erst dann an den Käufer übergeht, wenn sie vollständig bezahlt wurde. Sondern der Käufer tritt auch die Forderungen ab, die er gegenüber seinen Kunden hat, an die er die Ware des Lieferanten weiterverkauft. Einen verlängerten Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, sei eigentlich immer sinnvoll, sagt Senger. „Habe ich das nicht, muss ich im Insolvenzfall darauf hoffen, dass meine Ware noch beim Kunden liegt. Sonst habe ich Pech gehabt. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt bringt mir in diesem Fall nichts.“ So eine Klausel hilft Lieferanten allerdings in der Regel nur, wenn der Kunde des Kunden die Ware noch nicht bezahlt hat. Senger rät deshalb, sich – sobald man von dem Insolvenzverfahren erfährt – an den betroffenen Kunden sowie an den Insolvenzverwalter zu wenden und ihn um die Kontaktdaten der Unternehmen zu bitten, an die die Waren weiterverkauft wurden. Erweiterter Eigentumsvorbehalt Noch umfassendere Sicherungsrechte haben Firmen, die mit Kunden einen sogenannten erweiterten Eigentumsvorbehalt vereinbaren. Dieser besagt sinngemäß: Das Eigentum an allen Waren geht erst dann über, wenn alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig erfüllt sind. Heißt also: Solange auch nur eine einzige Forderung offen ist, gehören die Waren weiterhin dem Lieferanten. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt sei jedoch am schwierigsten von allen durchzusetzen, sagt Senger. „Versuchen würde ich es auf jeden Fall.“ Hersteller- und Vermischungsklausel Werden Waren beim Kunden weiterverarbeitet, ist es außerdem immer ratsam, eine sogenannte Herstellerklausel in die eigenen AGB aufzunehmen. Diese führt dazu, dass Lieferanten Teileigentümer des mit ihrer Ware hergestellten neuen Produkts des Kunden werden. Damit haben sie auch einen Anspruch auf einen Teil des Verkaufserlöses, den der Kunde beziehungsweise der Insolvenzverwalter damit erzielt. „Wie hoch dieser Anteil ist, müssen Lieferanten und Verkäufer mit dem Insolvenzverwalter verhandeln“, sagt Rechtsanwalt Kampshoff. Existiere diese Klausel nicht, hätten Lieferanten im Insolvenzfall gar keinen Anspruch mehr, das Geld für ihre Ware zu bekommen. Eine Vermischungsklausel hat eine ähnliche Wirkung. Sie greift etwa dann, wenn der Kunde die Ware gemeinsam mit anderen verarbeitet. Ein Beispiel: Ein Unternehmen liefert Granulate, mit denen Kunststoffteile hergestellt werden. Der Kunde verwendet jedoch mehrere gleiche oder ähnliche Granulate von unterschiedlichen Lieferanten und vermischt diese in der Produktion. Die Vermischungsklausel führe ebenfalls dazu, dass der Lieferant anteilig ein Miteigentum am neuen Produkt erwerbe, sagt Kampshoff. Wie hoch dieser Anteil am Ende sei, sei in der Praxis aber schwieriger zu beziffern. „Oft wird man am Ende nicht mehr feststellen können, wie viel von welchem Lieferanten genau im neuen Produkt verarbeitet wurde.“ Man habe aber dennoch eine Verhandlungsbasis und erhalte zumindest einen Teil des späteren Verkaufserlöses. [mehr-zum-thema] So gehen Sie weiter vor 1. Prüfen Sie, ob Klauseln vorhanden sind Zunächst einmal sollten Sie prüfen, ob Ihre AGB oder Verträge mit Kunden wirksame Eigentumsvorbehalte oder Hersteller- und Vermischungsklauseln enthalten. „Dadurch haben Sie eine viel bessere Position im Insolvenzverfahren und bekommen nicht nur die Insolvenzquote ausgezahlt“, sagt Senger. Diese liege in der Regel lediglich zwischen 3 und 5 Prozent. Das heißt: Bei einer Forderung von 100.000 Euro würde ein Lieferant lediglich 3000 bis 5000 Euro erhalten. „Habe ich die entsprechenden Klauseln aber wirksam vereinbart, muss ich häufig nur wenig Aufwand betreiben, um deutlich mehr Geld zu erhalten als die bloße Insolvenzquote.“ Doch selbst wenn Sie entsprechende Klauseln in Ihren AGB haben, können Sie im Falle einer Kundeninsolvenz leer ausgehen und auf Ihren Forderungen sitzen bleiben. „Wir sehen in der Praxis sehr häufig, dass diese Klauseln nicht wirksam vereinbart worden sind“, sagt Insolvenzrechtler Matthias Kampshoff. Grund dafür ist häufig, dass der Kunde AGB oder Einkaufsbedingungen verwendet, die den eigenen widersprechen. Ein Widerspruch besteht beispielsweise, wenn der Lieferant einen verlängerten Eigentumsvorbehalt vorsieht, der Kunde diesen jedoch ausschließt. „Juristisch führt das dazu, dass der verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart worden ist.“ Er gilt also nicht. Lieferanten hätten jedoch in einem solchen Fall auch stets noch die Möglichkeit, auf jeden Lieferschein den Hinweis zu schreiben: „Die gelieferte Ware verbleibt in unserem Eigentum, bis diese vollständig bezahlt wurde.“ Dieser einfache Eigentumsvorbehalt gilt selbst dann, wenn der andere nicht ausdrücklich zustimmt. Wichtig: Den Lieferschein mit der Erklärung zum Eigentumsvorbehalt immer auch an den zuständigen Einkäufer oder den Geschäftsführer faxen oder mailen! Kampshoff rät Unternehmern, sich die AGB oder Einkaufsbedingungen der Kunden genau anzuschauen, im Zweifelsfall mit ihnen zu sprechen, sich auf einen Vertragszusatz zu verständigen und zu sagen: „Wir vereinbaren, dass für künftige Lieferungen verbindlich folgende Klauseln gelten: …“. 2. Verhandeln Sie nach Haben Sie keine oder keine wirksamen Eigentumsvorbehalte oder Hersteller- und Vermischungsklauseln vereinbart, sollten Sie mit dem Kunden sprechen. Jetzt in der Krisenzeit sei eine gute Gelegenheit dafür, so Kampshoff. In solch einem Gespräch könnten Lieferanten beispielsweise so argumentieren: „Wir sind im Moment in der Krisenphase. Wir hoffen alle das Beste. Aber keiner weiß, was in den nächsten Monaten passiert. Deswegen müssen wir uns jetzt bei unseren Lieferungen mehr absichern und bestimmte Klauseln vereinbaren.“ Kampshoff glaubt, dass es derzeit für Kunden schwierig sei zu argumentieren, warum man das ablehnt. „Der Lieferant geht schließlich in Vorleistung, und es ist im Geschäftsverkehr üblich und akzeptiert, dass gewisse Sicherheiten notwendig sind.“ Solange sich der Käufer vertragsgemäß verhalte, spüre er die Klauseln außerdem überhaupt nicht. „Schließlich kommen sie erst bei einem Zahlungsverzug zum Tragen.“ Läuft das Geschäft normal, könne er die Ware problemlos wie immer weiterverarbeiten und -verkaufen. „Dann erfährt der Kunde durch die Sicherung des Lieferanten keinerlei Einschränkungen.“ Solche Klauseln zu vereinbaren sei jedoch nicht nur im produzierenden Gewerbe wichtig, sondern auch für andere Branchen, beispielsweise Handwerker. „Diese Klauseln sollten alle Unternehmer nutzen, die Waren an Kunden liefern“, sagt der Insolvenzexperte.  3. Fordern Sie Ihre Rechte ein Meldet ein Kunde Insolvenz an, sollten Sie sich so schnell wie möglich an den vorläufigen Insolvenzverwalter wenden. Selbst wenn Unternehmen Eigentumsvorbehalte vereinbart haben, würden viele ihre Forderungen jedoch lediglich zur Insolvenztabelle anmelden, sagt Rechtsanwalt Senger. Ein Fehler. „Das führt dazu, dass sie nur die Insolvenzquote ausgezahlt bekommen.“ Er rät deshalb allen, unbedingt an den (vorläufigen) Insolvenzverwalter zu schreiben, für welche Waren Eigentumsvorbehalte bestehen. „Wenn ich mehr will als die Insolvenzquote, muss ich meine Rechte auch geltend machen.“ Nur dann könne der Insolvenzverwalter die Ware tatsächlich gesondert behandeln und die damit verbundenen Rechte berücksichtigen.