Ersthelfer im Betrieb
Welche Unternehmen Ersthelfer brauchen – und wie viele

Ab welcher Größe müssen Unternehmen Ersthelfer im Betrieb bereitstellen? Wer darf Ersthelfer werden? Und wer trägt die Ausbildungs-Kosten? Das sollten Unternehmer wissen.

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Not am Mann: Halten Arbeitgeber keine Ersthelfer im Betrieb bereit, kann das böse enden – nicht nur für Verletzte.
Not am Mann: Halten Arbeitgeber keine Ersthelfer im Betrieb bereit, kann das böse enden – nicht nur für Verletzte.
© Fokusiert / iStock/Getty Images Plus / Getty Images

Erste Hilfe – das können die wenigsten: In Deutschland beginnen nur in 15 Prozent der Notfälle Laien mit Wiederbelebungsmaßnahmen. Damit diese Quote in Unternehmen höher ist und Mitarbeiter im Notfall gut versorgt werden, ehe der Rettungsdienst eintrifft, müssen Unternehmer laut Arbeitsschutzgesetz dafür sorgen, dass Erste Hilfe im Betrieb gewährleistet ist. Und anderem müssen sie sicherstellen, dass es genügend betriebliche Ersthelfer gibt.

Die Rechtgrundlage dazu liefert die „Vorschrift 1“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Deren Regelungen zu ignorieren, kann teuer werden: Fällt bei einer Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft auf, dass nicht genügend Ersthelfer im Betrieb zur Verfügung stehen, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Und: Kommt jemand zu Schaden, weil etwa bei einem Unfall kein Ersthelfer anwesend war, müssen Unternehmer sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, beispielsweise einer Anklage wegen Körperverletzung.

Damit Ihnen das nicht passiert, hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu betrieblichen Ersthelfern:

Was ist ein Ersthelfer?

Ersthelfer im Betrieb sind Mitarbeiter, die etwa bei einem Arbeitsunfall die Erste Hilfe sicherstellen. Sie versorgen Verletzte, bis Rettungsdienst oder Notarzt übernehmen. Um Ersthelfer im Betrieb zu werden, müssen Mitarbeiter über eine entsprechende Ausbildung verfügen.

Sind Ersthelfer im Unternehmen Pflicht?

Die DGUV verpflichtet alle Unternehmen, die mindestens zwei Arbeitnehmer beschäftigen, einen Ersthelfer im Betrieb bereitzustellen. Mit steigender Unternehmensgröße erhöht sich auch die Anzahl der vorgeschriebenen Ersthelfer.

Wie viele Ersthelfer müssen im Betrieb sein?

Bei mehr als 20 Mitarbeitern reicht ein Ersthelfer im Unternehmen nicht mehr aus. Die vorgeschriebene Zahl erhöht sich dann je nach Branche unterschiedlich:

  • Gehört ein Unternehmen zur Verwaltungs- und Handelsbranche, müssen fünf Prozent der anwesenden Mitarbeiter als betriebliche Ersthelfer qualifiziert sein.
  • Gehört ein Unternehmen zu den „sonstigen Betrieben“, wie zum Beispiel Handwerk, Produktion oder Transportgewerbe, müssen zehn Prozent der anwesenden Mitarbeiter als Ersthelfer qualifiziert sein..

Wichtig: Es müssen jederzeit genügend Ersthelfer im Betrieb anwesend sein. Deshalb sollten Unternehmer, selbst wenn sie weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigten, mehr als einen zum betrieblichen Ersthelfer ausbilden lassen. So ist gewährleistet, dass selbst bei Krankheit, Urlaub oder Außeneinsätzen die Vorgaben erfüllt bleiben.

In manchen Unternehmen sind neben Ersthelfern auch Brandschutzbeauftragte verpflichtend.

Mehr dazu hier: Brandschutzbeauftragter: Wer braucht ihn? Welche Aufgaben hat er?

Was muss ein Ersthelfer können?

Ersthelfer sollen die Versorgung von Verletzten übernehmen können, bis der Rettungsdienst eintrifft. Dazu gehört etwa, dass sie in der Lage sind, einen Menschen wiederzubeleben, eine Unfallstelle abzusichern und Druckverbände gegen gefährliche Blutungen anzulegen.

Wer kann Ersthelfer werden?

Jeder Mitarbeiter ist ein möglicher Ersthelfer im Betrieb. Voraussetzung: Er muss einen Lehrgang bei einer so genannten „für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle“ absolviert haben. Darüber hinaus dürfen Unternehmer Mitarbeiter als Ersthelfer einsetzen, die eine Sanitäter-Ausbildung gemacht, einen Beruf im Gesundheitswesen erlernt oder im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Ausbildung in Erster Hilfe erhalten haben. Dabei sollten sich Unternehmern mit der Berufsgenossenschaft abstimmen, um rechtlich keinen Fehler zu machen.

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Experten raten zu einem Aushang, der auf einen Blick deutlich macht, wer im Betrieb Ersthelfer ist. Auch ein Emblem auf der Berufskleidung hilft Mitarbeitern, Ersthelfer im Notfall leichter zu erkennen. (Worüber Arbeitgeber ihre Angestellten außerdem deutlich informieren müssen, erklärt der Artikel über aushangpflichtige Gesetze.)

Darf sich ein Mitarbeiter weigern, Ersthelfer zu werden?

Mitarbeiter sind laut Vorschrift 1 der DGVU dazu verpflichtet, sich zum Ersthelfer im Betrieb aus- und fortbilden zu lassen und sich danach als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen: Dies gehört zu ihren so genannten Unterstützungspflichten. Arbeitgeber können also jeden beliebigen Mitarbeiter zum Ersthelfer ernennen und ausbilden lassen.

Wie läuft die Ausbildung zum Ersthelfer?

Angehende Ersthelfer müssen einen neunstündigen Erste-Hilfe-Lehrgang bei einer dafür ermächtigten Stelle absolvieren. Diese finden Unternehmer leicht über eine Datenbank-Suche.

Und: Unternehmer müssen ihre Mitarbeiter darüber informieren – etwa mithilfe eines Aushanges –, wer als Ersthelfer qualifiziert ist, damit alle wissen, an wen sie sich im Notfall wenden können.

Reicht es, wenn Ersthelfer den Kurs einmal machen?

Betriebliche Ersthelfer müssen alle zwei Jahre ihr Wissen auf den neuesten Stand bringen – über ein ebenfalls neunstündiges Erste-Hilfe-Fortbildungstraining.

Ausnahme: Besucht der Ersthelfer eines Unternehmens beispielsweise als ehrenamtlicher Rot-Kreuzler regelmäßig Erste-Hilfe-Fortbildungen, dann genügt es, wenn er seinem Arbeitgeber Nachweise über die entsprechenden Qualifikationen vorlegt.

Wer trägt die Kosten?

Die zuständigen Unfallversicherungsträger, also etwa die Berufsgenossenschaften, übernehmen die Lehrgangsgebühren von aktuell gut 30 Euro. Fallen Reisekosten an, muss diese der Unternehmer tragen.

Gibt es eine Möglichkeit, die Pflicht zu umgehen?

Es ist kaum möglich, die Regelungen zu betrieblichen Ersthelfern zu umgehen – der Hinweis darauf, dass eine Rettungswache in unmittelbarer Nähe des Betriebs liegt, hilft beispielsweise nicht. Die DGUV schreibt: „Von der vorgeschriebenen Zahl der Ersthelfer kann nur dann abgewichen werden, wenn das betriebliche Rettungswesen hinsichtlich personeller, materieller oder organisatorischer Mindestmaßnahmen über die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 hinausgeht.“ Das heißt: Unternehmer müssten ein umfassendes betriebseigenes Rettungswesen nachweisen sowie ein geringes Gefährdungspotenzial. Beides dürfte insbesondere Unternehmern mit kleinen Handwerksbetrieben schwerfallen.

Wie lassen sich die Belastungen durch die Pflicht zu Ersthelfern verringern?

Es ist möglich, dass sich Unternehmer in Sachen Ersthelfer im Betrieb gegenseitig unterstützen: Arbeiten etwa Unternehmen aus unterschiedlichen Gewerken auf einer Baustelle zusammen, können sie die Zahl der Ersthelfer gemeinsam stellen. Wichtig ist nur, dass genügend Ersthelfer anwesend sind.

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Erste Hilfe – das können die wenigsten: In Deutschland beginnen nur in 15 Prozent der Notfälle Laien mit Wiederbelebungsmaßnahmen. Damit diese Quote in Unternehmen höher ist und Mitarbeiter im Notfall gut versorgt werden, ehe der Rettungsdienst eintrifft, müssen Unternehmer laut Arbeitsschutzgesetz dafür sorgen, dass Erste Hilfe im Betrieb gewährleistet ist. Und anderem müssen sie sicherstellen, dass es genügend betriebliche Ersthelfer gibt. Die Rechtgrundlage dazu liefert die „Vorschrift 1“ der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Deren Regelungen zu ignorieren, kann teuer werden: Fällt bei einer Überprüfung durch die Berufsgenossenschaft auf, dass nicht genügend Ersthelfer im Betrieb zur Verfügung stehen, droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Und: Kommt jemand zu Schaden, weil etwa bei einem Unfall kein Ersthelfer anwesend war, müssen Unternehmer sogar mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen, beispielsweise einer Anklage wegen Körperverletzung. Damit Ihnen das nicht passiert, hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen zu betrieblichen Ersthelfern: Was ist ein Ersthelfer? Ersthelfer im Betrieb sind Mitarbeiter, die etwa bei einem Arbeitsunfall die Erste Hilfe sicherstellen. Sie versorgen Verletzte, bis Rettungsdienst oder Notarzt übernehmen. Um Ersthelfer im Betrieb zu werden, müssen Mitarbeiter über eine entsprechende Ausbildung verfügen. Sind Ersthelfer im Unternehmen Pflicht? Die DGUV verpflichtet alle Unternehmen, die mindestens zwei Arbeitnehmer beschäftigen, einen Ersthelfer im Betrieb bereitzustellen. Mit steigender Unternehmensgröße erhöht sich auch die Anzahl der vorgeschriebenen Ersthelfer. [mehr-zum-thema] Wie viele Ersthelfer müssen im Betrieb sein? Bei mehr als 20 Mitarbeitern reicht ein Ersthelfer im Unternehmen nicht mehr aus. Die vorgeschriebene Zahl erhöht sich dann je nach Branche unterschiedlich: Gehört ein Unternehmen zur Verwaltungs- und Handelsbranche, müssen fünf Prozent der anwesenden Mitarbeiter als betriebliche Ersthelfer qualifiziert sein. Gehört ein Unternehmen zu den „sonstigen Betrieben“, wie zum Beispiel Handwerk, Produktion oder Transportgewerbe, müssen zehn Prozent der anwesenden Mitarbeiter als Ersthelfer qualifiziert sein.. Wichtig: Es müssen jederzeit genügend Ersthelfer im Betrieb anwesend sein. Deshalb sollten Unternehmer, selbst wenn sie weniger als 20 Mitarbeiter beschäftigten, mehr als einen zum betrieblichen Ersthelfer ausbilden lassen. So ist gewährleistet, dass selbst bei Krankheit, Urlaub oder Außeneinsätzen die Vorgaben erfüllt bleiben. In manchen Unternehmen sind neben Ersthelfern auch Brandschutzbeauftragte verpflichtend. Mehr dazu hier: Brandschutzbeauftragter: Wer braucht ihn? Welche Aufgaben hat er? Was muss ein Ersthelfer können? Ersthelfer sollen die Versorgung von Verletzten übernehmen können, bis der Rettungsdienst eintrifft. Dazu gehört etwa, dass sie in der Lage sind, einen Menschen wiederzubeleben, eine Unfallstelle abzusichern und Druckverbände gegen gefährliche Blutungen anzulegen. Wer kann Ersthelfer werden? Jeder Mitarbeiter ist ein möglicher Ersthelfer im Betrieb. Voraussetzung: Er muss einen Lehrgang bei einer so genannten „für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle“ absolviert haben. Darüber hinaus dürfen Unternehmer Mitarbeiter als Ersthelfer einsetzen, die eine Sanitäter-Ausbildung gemacht, einen Beruf im Gesundheitswesen erlernt oder im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit eine Ausbildung in Erster Hilfe erhalten haben. Dabei sollten sich Unternehmern mit der Berufsgenossenschaft abstimmen, um rechtlich keinen Fehler zu machen. Experten raten zu einem Aushang, der auf einen Blick deutlich macht, wer im Betrieb Ersthelfer ist. Auch ein Emblem auf der Berufskleidung hilft Mitarbeitern, Ersthelfer im Notfall leichter zu erkennen. (Worüber Arbeitgeber ihre Angestellten außerdem deutlich informieren müssen, erklärt der Artikel über aushangpflichtige Gesetze.) Darf sich ein Mitarbeiter weigern, Ersthelfer zu werden? Mitarbeiter sind laut Vorschrift 1 der DGVU dazu verpflichtet, sich zum Ersthelfer im Betrieb aus- und fortbilden zu lassen und sich danach als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen: Dies gehört zu ihren so genannten Unterstützungspflichten. Arbeitgeber können also jeden beliebigen Mitarbeiter zum Ersthelfer ernennen und ausbilden lassen. Wie läuft die Ausbildung zum Ersthelfer? Angehende Ersthelfer müssen einen neunstündigen Erste-Hilfe-Lehrgang bei einer dafür ermächtigten Stelle absolvieren. Diese finden Unternehmer leicht über eine Datenbank-Suche. Und: Unternehmer müssen ihre Mitarbeiter darüber informieren – etwa mithilfe eines Aushanges –, wer als Ersthelfer qualifiziert ist, damit alle wissen, an wen sie sich im Notfall wenden können. Reicht es, wenn Ersthelfer den Kurs einmal machen? Betriebliche Ersthelfer müssen alle zwei Jahre ihr Wissen auf den neuesten Stand bringen – über ein ebenfalls neunstündiges Erste-Hilfe-Fortbildungstraining. Ausnahme: Besucht der Ersthelfer eines Unternehmens beispielsweise als ehrenamtlicher Rot-Kreuzler regelmäßig Erste-Hilfe-Fortbildungen, dann genügt es, wenn er seinem Arbeitgeber Nachweise über die entsprechenden Qualifikationen vorlegt. Wer trägt die Kosten? Die zuständigen Unfallversicherungsträger, also etwa die Berufsgenossenschaften, übernehmen die Lehrgangsgebühren von aktuell gut 30 Euro. Fallen Reisekosten an, muss diese der Unternehmer tragen. Gibt es eine Möglichkeit, die Pflicht zu umgehen? Es ist kaum möglich, die Regelungen zu betrieblichen Ersthelfern zu umgehen – der Hinweis darauf, dass eine Rettungswache in unmittelbarer Nähe des Betriebs liegt, hilft beispielsweise nicht. Die DGUV schreibt: „Von der vorgeschriebenen Zahl der Ersthelfer kann nur dann abgewichen werden, wenn das betriebliche Rettungswesen hinsichtlich personeller, materieller oder organisatorischer Mindestmaßnahmen über die Anforderungen der DGUV Vorschrift 1 hinausgeht.“ Das heißt: Unternehmer müssten ein umfassendes betriebseigenes Rettungswesen nachweisen sowie ein geringes Gefährdungspotenzial. Beides dürfte insbesondere Unternehmern mit kleinen Handwerksbetrieben schwerfallen. Wie lassen sich die Belastungen durch die Pflicht zu Ersthelfern verringern? Es ist möglich, dass sich Unternehmer in Sachen Ersthelfer im Betrieb gegenseitig unterstützen: Arbeiten etwa Unternehmen aus unterschiedlichen Gewerken auf einer Baustelle zusammen, können sie die Zahl der Ersthelfer gemeinsam stellen. Wichtig ist nur, dass genügend Ersthelfer anwesend sind.
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