Forderungsverjährung
So verhindern Sie, dass Ihre offenen Rechnungen verjähren

Ihre Kunden haben noch nicht alle Rechnungen bezahlt? Aufgepasst, am Jahresende droht die Forderungsverjährung! Für welche Forderungen das gilt und wie sich die Verjährung stoppen lässt.

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Für offene Forderungen aus dem Jahr 2015 ist es jetzt kurz vor 12: Zum Jahreswechsel droht die Verjährung.
Für offene Forderungen aus dem Jahr 2015 ist es jetzt kurz vor 12: Zum Jahreswechsel droht die Verjährung.

Manche Kunden zahlen ihre Rechnungen einfach nicht. Sie haben immer noch offene Forderungen aus dem Jahr 2015? Dann sollten Sie das Geld nun noch einmal vehement einfordern. Denn nach dem 31. Dezember 2018 können Sie diese Forderungen nicht mehr geltend machen: Ihre Ansprüche verjähren.

Wie ist die Forderungsverjährung gesetzlich geregelt?

Offene Forderungen, egal ob Kaufpreiszahlungen, Mietzahlungen oder Werklohn, fallen unter die so genannte regelmäßige Verjährung. Diese tritt nach drei Jahren ein – aber immer erst am 31. Dezember. Deshalb wird sie auch Jahresendverjährung oder Ultimoverjährung genannt.

Für Unternehmer mit säumigen Schuldnern bedeutet das: Bis Jahresende können sie noch Außenstände eintreiben, die seit Januar 2015 offen sind – also seit fast vier Jahren. Entscheidend ist, dass die Forderungen im Jahr 2015 entstanden sind.

Festgelegt ist die regelmäßige Verjährung in Paragraf 195 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Und Paragraf 214 BGB regelt, dass der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr verpflichtet ist zu zahlen.

Wie kann ich die Forderungsverjährung stoppen?

Vorsicht Falle: Eine einfache Mahnung reicht nicht aus, um die Forderungsverjährung zu stoppen! Wenn Sie also nicht auf Ihren offenen Forderungen aus dem Jahr 2015 sitzen bleiben wollen, müssen Sie zu anderen Mitteln greifen.

Sie haben zwei Möglichkeiten:

  1. Sie können einen Neubeginn der Verjährungsfrist auszulösen.
  2. Sie können die Verjährung hemmen.

Was kann ich tun, damit die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt?

Paragraf 212 BGB nennt zwei Möglichkeiten, einen Neubeginn der Verjährung auszulösen.

1. Anerkennung der Ansprüche

Vielleicht hat Ihr Kunde nur vergessen, dass noch eine Rechnung offen ist. In diesem Fall lässt sich die Sache unkompliziert klären: Zahlt der Schuldner eine Rate oder Zinsen oder hinterlegt er eine Sicherheit, erkennt er damit an, dass er Ihnen noch Geld schuldig ist. In diesem Moment beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen – nun dauert es wieder bis zum 31.12. in drei Jahren, bis Ihre Forderungen verjähren.

Wichtig ist jedoch, dass sich die Anerkennung der Ansprüche nachweisen lässt. Mit bloßen Versprechungen sollten sich Unternehmer daher nicht zufrieden geben, sondern etwa auf einer Ratenzahlungsvereinbarung bestehen.

2. Antrag oder Vornahme von Vollstreckung durch Gericht oder Behörde

Versuchen ein Gericht oder eine Behörde, die Forderung zu vollstrecken, beginnt die Verjährungsfrist ebenfalls neu zu laufen.

Auch der Antrag auf Vollstreckung lässt die Verjährungsfrist neu beginnen. Dafür müssen ein Vollstreckungsbescheid oder ein vollstreckbares Urteil vorliegen. Diese können allerdings nur erwirkt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten des Mahnverfahrens (siehe unten) erfolgslos ausgeschöpft wurden.

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Wie kann ich die Hemmung der Verjährung herbeiführen?

So lange ein Kunde nicht anerkennt, dass er Ihnen Geld schuldet, können Sie die Verjährung nicht auf die Schnelle neu zum Laufen bringen. In dieser Situation gibt es verschiedene Möglichkeiten, die die Verjährung zumindest hemmen. Das heißt: Sie wird für eine gewisse Zeit unterbrochen. Nach Ende der Hemmung läuft die Frist weiter.

Da solche Fälle juristisch heikel sind, empfiehlt es sich, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen.

1. Über den Anspruch verhandeln

So lange Sie mit Ihrem Kunden über den Anspruch verhandeln, gilt die Verjährung nach Paragraf 203 BGB als gehemmt und kann frühestens drei Monate nach Ende der Verhandlungen eintreten. Doch was genau heißt verhandeln? Verweigert der säumige Kunde die Verhandlungen, läuft die Frist weiter.

Problematisch ist, dass Sie die Verhandlungen – und auch ihren Beginn und ihr Ende – zweifelsfrei nachweisen müssen. Daher ist ein Mahnverfahren (siehe 2.) der sicherere Weg, im Streitfall Ihre Ansprüche zu sichern.

2. Mahnbescheid beantragen

Ein Mahnverfahren ist der einfachste und schnellste Weg, die Verjährung auf gerichtlichem Wege zu hemmen. Einen Mahnbescheid können Sie sogar online unter online-mahnantrag.de beantragen. Den Antrag können Sie wahlweise mit einer Signatur versehen online übermitteln oder das nötige Formular ausdrucken und per Post ans zuständige Mahngericht senden. Entscheidend ist das Datum, an dem der Mahnbescheid bei Gericht eingeht.

Die Kosten eines Mahnverfahrens können Sie mit Hilfe des Kostenrechners der Mahngerichte ausrechnen. Bei einem Streitwert von 1000 Euro betragen die Gebühren demzufolge beispielsweise 32 Euro.

3. Klage einreichen

Alternativ zum Mahnverfahren können Sie auch sofort Klage einreichen. Dies ist jedoch mit höheren Kosten verbunden als ein Mahnverfahren. Sechs Monate nach einem rechtskräftigen Urteil oder Einstellung des Verfahrens endet die Hemmung der Verjährung.

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Manche Kunden zahlen ihre Rechnungen einfach nicht. Sie haben immer noch offene Forderungen aus dem Jahr 2015? Dann sollten Sie das Geld nun noch einmal vehement einfordern. Denn nach dem 31. Dezember 2018 können Sie diese Forderungen nicht mehr geltend machen: Ihre Ansprüche verjähren. Wie ist die Forderungsverjährung gesetzlich geregelt? Offene Forderungen, egal ob Kaufpreiszahlungen, Mietzahlungen oder Werklohn, fallen unter die so genannte regelmäßige Verjährung. Diese tritt nach drei Jahren ein – aber immer erst am 31. Dezember. Deshalb wird sie auch Jahresendverjährung oder Ultimoverjährung genannt. Für Unternehmer mit säumigen Schuldnern bedeutet das: Bis Jahresende können sie noch Außenstände eintreiben, die seit Januar 2015 offen sind – also seit fast vier Jahren. Entscheidend ist, dass die Forderungen im Jahr 2015 entstanden sind. Festgelegt ist die regelmäßige Verjährung in Paragraf 195 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Und Paragraf 214 BGB regelt, dass der Schuldner nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr verpflichtet ist zu zahlen. Wie kann ich die Forderungsverjährung stoppen? Vorsicht Falle: Eine einfache Mahnung reicht nicht aus, um die Forderungsverjährung zu stoppen! Wenn Sie also nicht auf Ihren offenen Forderungen aus dem Jahr 2015 sitzen bleiben wollen, müssen Sie zu anderen Mitteln greifen. Sie haben zwei Möglichkeiten: Sie können einen Neubeginn der Verjährungsfrist auszulösen. Sie können die Verjährung hemmen. Was kann ich tun, damit die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt? Paragraf 212 BGB nennt zwei Möglichkeiten, einen Neubeginn der Verjährung auszulösen. 1. Anerkennung der Ansprüche Vielleicht hat Ihr Kunde nur vergessen, dass noch eine Rechnung offen ist. In diesem Fall lässt sich die Sache unkompliziert klären: Zahlt der Schuldner eine Rate oder Zinsen oder hinterlegt er eine Sicherheit, erkennt er damit an, dass er Ihnen noch Geld schuldig ist. In diesem Moment beginnt die Verjährungsfrist erneut zu laufen – nun dauert es wieder bis zum 31.12. in drei Jahren, bis Ihre Forderungen verjähren. Wichtig ist jedoch, dass sich die Anerkennung der Ansprüche nachweisen lässt. Mit bloßen Versprechungen sollten sich Unternehmer daher nicht zufrieden geben, sondern etwa auf einer Ratenzahlungsvereinbarung bestehen. 2. Antrag oder Vornahme von Vollstreckung durch Gericht oder Behörde Versuchen ein Gericht oder eine Behörde, die Forderung zu vollstrecken, beginnt die Verjährungsfrist ebenfalls neu zu laufen. Auch der Antrag auf Vollstreckung lässt die Verjährungsfrist neu beginnen. Dafür müssen ein Vollstreckungsbescheid oder ein vollstreckbares Urteil vorliegen. Diese können allerdings nur erwirkt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten des Mahnverfahrens (siehe unten) erfolgslos ausgeschöpft wurden. Wie kann ich die Hemmung der Verjährung herbeiführen? So lange ein Kunde nicht anerkennt, dass er Ihnen Geld schuldet, können Sie die Verjährung nicht auf die Schnelle neu zum Laufen bringen. In dieser Situation gibt es verschiedene Möglichkeiten, die die Verjährung zumindest hemmen. Das heißt: Sie wird für eine gewisse Zeit unterbrochen. Nach Ende der Hemmung läuft die Frist weiter. Da solche Fälle juristisch heikel sind, empfiehlt es sich, sich von einem spezialisierten Anwalt beraten zu lassen. 1. Über den Anspruch verhandeln So lange Sie mit Ihrem Kunden über den Anspruch verhandeln, gilt die Verjährung nach Paragraf 203 BGB als gehemmt und kann frühestens drei Monate nach Ende der Verhandlungen eintreten. Doch was genau heißt verhandeln? Verweigert der säumige Kunde die Verhandlungen, läuft die Frist weiter. Problematisch ist, dass Sie die Verhandlungen – und auch ihren Beginn und ihr Ende – zweifelsfrei nachweisen müssen. Daher ist ein Mahnverfahren (siehe 2.) der sicherere Weg, im Streitfall Ihre Ansprüche zu sichern. 2. Mahnbescheid beantragen Ein Mahnverfahren ist der einfachste und schnellste Weg, die Verjährung auf gerichtlichem Wege zu hemmen. Einen Mahnbescheid können Sie sogar online unter online-mahnantrag.de beantragen. Den Antrag können Sie wahlweise mit einer Signatur versehen online übermitteln oder das nötige Formular ausdrucken und per Post ans zuständige Mahngericht senden. Entscheidend ist das Datum, an dem der Mahnbescheid bei Gericht eingeht. Die Kosten eines Mahnverfahrens können Sie mit Hilfe des Kostenrechners der Mahngerichte ausrechnen. Bei einem Streitwert von 1000 Euro betragen die Gebühren demzufolge beispielsweise 32 Euro. 3. Klage einreichen Alternativ zum Mahnverfahren können Sie auch sofort Klage einreichen. Dies ist jedoch mit höheren Kosten verbunden als ein Mahnverfahren. Sechs Monate nach einem rechtskräftigen Urteil oder Einstellung des Verfahrens endet die Hemmung der Verjährung.