Freistellung für Ehrenamt
Wann Mitarbeitende wegen eines Ehrenamts nicht zur Arbeit müssen

Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin ist bei der freiwilligen Feuerwehr oder Schöffe? Wann Sie Beschäftigten dafür Sonderurlaub gewähren müssen und wann Sie sich das Gehalt erstatten lassen können.

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Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr müssen für ihr Ehrenamt bezahlt freigestellt werden.
© cydonna / photocase.de

Wann haben ehrenamtlich tätige Mitarbeitende Anspruch auf eine Freistellung?

Grundsätzlich sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ehrenamtliche Tätigkeiten in ihrer Freizeit ausüben. Einsätze und Lehrgänge finden allerdings nicht immer außerhalb der Arbeitszeit statt. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten für ehrenamtliche Tätigkeiten aber nur dann freistellen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen.

Das ist beispielsweise bei Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, bei ehrenamtlichen Hilfskräften des Technischen Hilfswerks (THW), bei Katastrophenhelfern des Deutschen Roten Kreuz, bei Schöffen und ehrenamtlichen Richtern, bei Gemeinderatsmitgliedern und bei ehrenamtlich Engagierten in Jugendverbänden der Fall. Auch die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen von Kammern und Verbänden sowie im Betriebsrat fällt darunter.

Für Ehrenämter in privaten Vereinen müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden nicht freistellen – sie können das aber freiwillig tun.

Müssen Arbeitgeber Mitarbeitende während der Freistellung bezahlen?

Paragraf 616 BGB regelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter bezahlt werden müssen, wenn sie für nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden daran gehindert werden, zur Arbeit zu erscheinen. Er greift bei Ehrenämtern allerdings nur in zwei Fällen, da es für die meisten öffentlichen Ehrenämter spezielle Gesetze gibt:

  • bei ehrenamtlichen Richtern (darunter fallen auch Schöffen)
  • bei Ehrenamtlichen in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung, zum Beispiel im Verwaltungsrat der Krankenkassen.

Wenn Mitarbeitende in diesen Fällen während ihrer Arbeitszeit an Sitzungen teilnehmen müssen, dann muss der Chef oder die Chefin sie freistellen und ihren Lohn weiter bezahlen.

Laut Roland Klein, Fachanwalt für Arbeitsrecht, wird in der juristischen Fachliteratur zudem die Auffassung vertreten, dass § 616 BGB auch für ehrenamtliche Helfer beim Deutschen Roten Kreuz oder anderen Hilfsorganisationen gilt, wenn diese im Katastrophenfall und bei akuten Unglücken eingesetzt werden und wenn es dazu keine andere landesrechtliche Regelung gibt. Der Anspruch auf Freistellung nach § 616 BGB soll nach dieser Auffassung allerdings nicht für Übungen oder Lehrgänge gelten.

Der Experte
Roland Klein ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner im Berliner Büro der Kanzlei Schomerus. Er arbeitet zudem als Lehrbeauftragter an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin.

Die Lohnfortzahlung nach § 616 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ausschließen. Eine entsprechende Klausel könnte lauten: „Die Regelungen des § 616 BGB gelten nicht“.

§ 616 BGB stellt also nur eine sogenannte Auffangregelung dar, die zudem außer Kraft gesetzt werden kann. Aus Sicht der ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber ist es aus Gründen der Rechtssicherheit besser, wenn es klare spezialgesetzliche Regelungen gibt.

In Bayern regelt zum Beispiel das Retterfreistellungsgesetz, dass ehrenamtliche Rettungskräfte bezahlt freigestellt werden müssen. Dort wurde auch das Katastrophenschutzgesetz geändert: Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz bezahlt für Fortbildungen freistellen, dann können sie sich die Lohnkosten erstatten lassen.

Was gilt für welches Ehrenamt?

Auch für andere öffentliche Ehrenämter gibt es gesetzliche Regelungen, die festlegen, für wie viele Tage im Jahr der Mitarbeitende für das Ehrenamt von seiner Arbeit freigestellt werden muss und ob er während der Freistellung weiter sein Gehalt bekommt. Es handelt sich dabei meistens um Landesgesetze, deshalb sind die Regelungen nicht in allen Bundesländern identisch, aber meist sehr ähnlich.

Oft ist in den Gesetzen auch vorgesehen, dass Unternehmen sich den Lohn erstatten lassen können, den sie ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern bezahlt haben.

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Ehrenamtliche Mitarbeitende beim THW

Wenn Mitarbeitende im Katastrophenschutz-Einsatz für das THW sind, müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sie freistellen. Geregelt ist das im THW-Gesetz. Sie können die Freistellung nicht unter Verweis auf eigene betriebliche Interessen einseitig verweigern. Für Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen müssen sie dem oder der Beschäftigten das Gehalt weiterzahlen.

Werden die Lohnkosten erstattet?

Wenn der Mitarbeitende mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen ausfällt, bekommen Unternehmen das Arbeitsentgelt von der jeweiligen THW-Geschäftsstelle erstattet. Geregelt ist das in § 3 Abs 2 THW-Gesetz.

Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr

Einsatzkräfte der freiwilligen Feuerwehr müssen Unternehmen bezahlt freistellen. Das ist in den Brandschutzgesetzen der Bundesländer geregelt, denn Brandschutz ist Ländersache. Die Landesgesetze sehen vor, dass Feuerwehrleute sowohl für Ausbildungsveranstaltungen als auch für Einsätze bezahlt freigestellt werden müssen.

Werden die Lohnkosten erstattet?

„Arbeitgeber können sich auf Antrag die Kosten von der öffentlichen Hand nach Maßgabe diverser Landesgesetze erstatten lassen“, sagt Klein. Falls der Feuerwehrmann sich bei einem Einsatz verletzt und nicht arbeiten kann, können sich Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für die Zeit, in der der Mitarbeiter ausfällt, ebenfalls erstatten lassen.

Mitglieder im Betriebsrat

Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ist ebenfalls ein Ehrenamt. Das ist in Paragraf 37 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt. „Betriebsratsmitglieder dürfen ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben und sie müssen dafür vom Arbeitgeber bezahlt werden“, so Klein.

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Werden dem Arbeitgeber die Lohnkosten erstattet?

Nein, die Kosten für Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitgeber allein.

Ehrenamtlich tätige Gemeinderatsmitglieder

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ehrenamtlich Mitglied im Gemeinderat sind oder andere öffentliche Mandate innehaben, regeln die Gemeindeordnungen, dass sie für Sitzungen freigestellt werden müssen. Das Gehalt müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht weiterzahlen, denn die Ehrenämtler bekommen für ihren Verdienstausfall eine Entschädigung vom Staat.

Ehrenamtliche Kinder- und Jugendbetreuer

Beschäftigte, die Kinder und Jugendliche betreuen, zum Beispiel auf Ferienfreizeiten, muss in den meisten Bundesländern unbezahlter Urlaub gewährt werden, wenn dem kein „zwingendes betriebliches Interesse“ entgegensteht. Geregelt ist das beispielsweise im bayerischen Jugendarbeitsfreistellungsgesetz, im baden-württembergischen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit oder im niedersächsischen Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports.

„Ein zwingendes betriebliches Interesse anzubringen ist allerdings sehr schwer“, sagt Arbeitsrechtler Klein. „Das geht nur im Ausnahmefall, wenn durch die Abwesenheit des Mitarbeiters beispielsweise der Betrieb stillgelegt werden müsste oder wenn Schäden drohen, weil nur dieser eine Mitarbeiter eine Maschine richtig bedienen kann.“

In Hessen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern müssen Unternehmen die Betreuer sogar bezahlt freistellen. Das gezahlte Gehalt können sie sich aber unter Umständen erstatten lassen. Die Zahl der Freistellungstage ist meist auf etwa zwölf pro Jahr begrenzt. Hier gibt es eine Übersicht über die Landesregelungen.

Ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen

Die ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen ist in § 40 des Berufsbildungsgesetzes geregelt. Mitarbeitende müssen dafür freigestellt werden, nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ohne Kürzung des Arbeitsentgelts. Wenn die Freistellung unbezahlt ist, erhält der Mitarbeiter eine Entschädigung von der jeweiligen Kammer.

Wann haben ehrenamtlich tätige Mitarbeitende Anspruch auf eine Freistellung? Grundsätzlich sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ehrenamtliche Tätigkeiten in ihrer Freizeit ausüben. Einsätze und Lehrgänge finden allerdings nicht immer außerhalb der Arbeitszeit statt. Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten für ehrenamtliche Tätigkeiten aber nur dann freistellen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegen. Das ist beispielsweise bei Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr, bei ehrenamtlichen Hilfskräften des Technischen Hilfswerks (THW), bei Katastrophenhelfern des Deutschen Roten Kreuz, bei Schöffen und ehrenamtlichen Richtern, bei Gemeinderatsmitgliedern und bei ehrenamtlich Engagierten in Jugendverbänden der Fall. Auch die Tätigkeit in Prüfungsausschüssen von Kammern und Verbänden sowie im Betriebsrat fällt darunter. Für Ehrenämter in privaten Vereinen müssen Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden nicht freistellen – sie können das aber freiwillig tun. Müssen Arbeitgeber Mitarbeitende während der Freistellung bezahlen? Paragraf 616 BGB regelt, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weiter bezahlt werden müssen, wenn sie für nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden daran gehindert werden, zur Arbeit zu erscheinen. Er greift bei Ehrenämtern allerdings nur in zwei Fällen, da es für die meisten öffentlichen Ehrenämter spezielle Gesetze gibt: bei ehrenamtlichen Richtern (darunter fallen auch Schöffen) bei Ehrenamtlichen in der Selbstverwaltung der Sozialversicherung, zum Beispiel im Verwaltungsrat der Krankenkassen. Wenn Mitarbeitende in diesen Fällen während ihrer Arbeitszeit an Sitzungen teilnehmen müssen, dann muss der Chef oder die Chefin sie freistellen und ihren Lohn weiter bezahlen. Laut Roland Klein, Fachanwalt für Arbeitsrecht, wird in der juristischen Fachliteratur zudem die Auffassung vertreten, dass § 616 BGB auch für ehrenamtliche Helfer beim Deutschen Roten Kreuz oder anderen Hilfsorganisationen gilt, wenn diese im Katastrophenfall und bei akuten Unglücken eingesetzt werden und wenn es dazu keine andere landesrechtliche Regelung gibt. Der Anspruch auf Freistellung nach § 616 BGB soll nach dieser Auffassung allerdings nicht für Übungen oder Lehrgänge gelten. Die Lohnfortzahlung nach § 616 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Arbeitsvertrag ausschließen. Eine entsprechende Klausel könnte lauten: „Die Regelungen des § 616 BGB gelten nicht“. § 616 BGB stellt also nur eine sogenannte Auffangregelung dar, die zudem außer Kraft gesetzt werden kann. Aus Sicht der ehrenamtlich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Arbeitgeber ist es aus Gründen der Rechtssicherheit besser, wenn es klare spezialgesetzliche Regelungen gibt. In Bayern regelt zum Beispiel das Retterfreistellungsgesetz, dass ehrenamtliche Rettungskräfte bezahlt freigestellt werden müssen. Dort wurde auch das Katastrophenschutzgesetz geändert: Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ehrenamtliche Einsatzkräfte im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz bezahlt für Fortbildungen freistellen, dann können sie sich die Lohnkosten erstatten lassen. Was gilt für welches Ehrenamt? Auch für andere öffentliche Ehrenämter gibt es gesetzliche Regelungen, die festlegen, für wie viele Tage im Jahr der Mitarbeitende für das Ehrenamt von seiner Arbeit freigestellt werden muss und ob er während der Freistellung weiter sein Gehalt bekommt. Es handelt sich dabei meistens um Landesgesetze, deshalb sind die Regelungen nicht in allen Bundesländern identisch, aber meist sehr ähnlich. Oft ist in den Gesetzen auch vorgesehen, dass Unternehmen sich den Lohn erstatten lassen können, den sie ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern bezahlt haben. Ehrenamtliche Mitarbeitende beim THW Wenn Mitarbeitende im Katastrophenschutz-Einsatz für das THW sind, müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sie freistellen. Geregelt ist das im THW-Gesetz. Sie können die Freistellung nicht unter Verweis auf eigene betriebliche Interessen einseitig verweigern. Für Einsätze und Ausbildungsveranstaltungen müssen sie dem oder der Beschäftigten das Gehalt weiterzahlen. Werden die Lohnkosten erstattet? Wenn der Mitarbeitende mehr als zwei Stunden am Tag oder mehr als sieben Stunden innerhalb von zwei Wochen ausfällt, bekommen Unternehmen das Arbeitsentgelt von der jeweiligen THW-Geschäftsstelle erstattet. Geregelt ist das in § 3 Abs 2 THW-Gesetz. Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr Einsatzkräfte der freiwilligen Feuerwehr müssen Unternehmen bezahlt freistellen. Das ist in den Brandschutzgesetzen der Bundesländer geregelt, denn Brandschutz ist Ländersache. Die Landesgesetze sehen vor, dass Feuerwehrleute sowohl für Ausbildungsveranstaltungen als auch für Einsätze bezahlt freigestellt werden müssen. Werden die Lohnkosten erstattet? „Arbeitgeber können sich auf Antrag die Kosten von der öffentlichen Hand nach Maßgabe diverser Landesgesetze erstatten lassen“, sagt Klein. Falls der Feuerwehrmann sich bei einem Einsatz verletzt und nicht arbeiten kann, können sich Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für die Zeit, in der der Mitarbeiter ausfällt, ebenfalls erstatten lassen. [mehr-zum-thema] Mitglieder im Betriebsrat Die Mitgliedschaft im Betriebsrat ist ebenfalls ein Ehrenamt. Das ist in Paragraf 37 des Betriebsverfassungsgesetzes geregelt. „Betriebsratsmitglieder dürfen ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben und sie müssen dafür vom Arbeitgeber bezahlt werden“, so Klein. Werden dem Arbeitgeber die Lohnkosten erstattet? Nein, die Kosten für Betriebsratsarbeit trägt der Arbeitgeber allein. Ehrenamtlich tätige Gemeinderatsmitglieder Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ehrenamtlich Mitglied im Gemeinderat sind oder andere öffentliche Mandate innehaben, regeln die Gemeindeordnungen, dass sie für Sitzungen freigestellt werden müssen. Das Gehalt müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht weiterzahlen, denn die Ehrenämtler bekommen für ihren Verdienstausfall eine Entschädigung vom Staat. Ehrenamtliche Kinder- und Jugendbetreuer Beschäftigte, die Kinder und Jugendliche betreuen, zum Beispiel auf Ferienfreizeiten, muss in den meisten Bundesländern unbezahlter Urlaub gewährt werden, wenn dem kein „zwingendes betriebliches Interesse“ entgegensteht. Geregelt ist das beispielsweise im bayerischen Jugendarbeitsfreistellungsgesetz, im baden-württembergischen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit oder im niedersächsischen Gesetz über die Arbeitsbefreiung für Zwecke der Jugendpflege und des Jugendsports. „Ein zwingendes betriebliches Interesse anzubringen ist allerdings sehr schwer", sagt Arbeitsrechtler Klein. "Das geht nur im Ausnahmefall, wenn durch die Abwesenheit des Mitarbeiters beispielsweise der Betrieb stillgelegt werden müsste oder wenn Schäden drohen, weil nur dieser eine Mitarbeiter eine Maschine richtig bedienen kann.“ In Hessen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern müssen Unternehmen die Betreuer sogar bezahlt freistellen. Das gezahlte Gehalt können sie sich aber unter Umständen erstatten lassen. Die Zahl der Freistellungstage ist meist auf etwa zwölf pro Jahr begrenzt. Hier gibt es eine Übersicht über die Landesregelungen. Ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen Die ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen ist in § 40 des Berufsbildungsgesetzes geregelt. Mitarbeitende müssen dafür freigestellt werden, nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ohne Kürzung des Arbeitsentgelts. Wenn die Freistellung unbezahlt ist, erhält der Mitarbeiter eine Entschädigung von der jeweiligen Kammer.