Fürsorgepflicht
Kennen Sie Ihre Pflichten als Arbeitgeber?

Geld gegen Arbeit? In Sachen Fürsorgepflicht ist es damit für Arbeitgeber nicht getan. Wer Mitarbeiter anstellt, trägt Verantwortung für sie. Antworten auf die wichtigsten Fragen.

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Wie ein guter Hirte: Die Fürsorgepflicht besagt, dass Arbeitgeber Verantwortung für Mitarbeiter tragen.
Wie ein guter Hirte: Die Fürsorgepflicht besagt, dass Arbeitgeber Verantwortung für Mitarbeiter tragen.
© Richard Drury / DigitalVision / Getty Images

Es ist nicht einfach, den Überblick zu behalten: Unternehmen müssen jede Menge Gesetze und Verordnungen beachten, wenn sie Mitarbeiter beschäftigen. Beispielsweise haben Arbeitgeber eine sogenannte Fürsorgepflicht – und tragen damit Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter. Aber welche Aufgaben ergeben sich aus der Fürsorgepflicht? Was Auftraggeber wissen sollten.

Was bedeutet die Fürsorgepflicht für Arbeitgeber?

„Gerade im Arbeitsrecht ist relativ wenig gesetzlich geregelt. Auch der Bereich der Fürsorgepflichten ist sehr diffus und basiert oftmals auf der Rechtsprechung“, erklärt Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ein Anhaltspunkt: Paragraf 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort wird auf die Pflicht des Arbeitgebers verwiesen, sich nach „Treu und Glauben“ zu verhalten.

Aber was heißt „Treu und Glauben“ genau? Dafür gibt es keine allgemeingültige Definition. Erst wenn ein Streitfall vor einem Gericht landet, entscheidet der Richter über den speziellen Fall.

Etwas konkreter wird das BGB laut Bissels in § 241. „Dort steht in allgemeinen Worten, dass jeder Vertragspartner in einem Schuldverhältnis zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und -interessen des anderen Teils verpflichtet ist.“ Dabei umfasst das Wort „Rechtsgüter“ etwa das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit und das Eigentum.

Auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen in einem Schuldverhältnis: Der Mitarbeiter arbeitet und bekommt dafür Geld vom Chef. Aber wie kann die im Gesetz geforderte „Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter“ im Arbeitsalltag konkret aussehen? Beispielsweise so: Hat ein Arbeitnehmer Dienst- oder Schutzkleidung zu tragen, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass dieser seine privaten Sachen sicher ablegen kann – muss ihm also einen abschließbaren Spind oder etwas Ähnliches zur Verfügung stellen.

Welche Aufgaben umfasst die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers?

An welchem Punkt genau die Rücksichtnahme auf das Leben, die Gesundheit, die Freiheit und das Eigentum beginnt und wo sie endet, legt das BGB nicht fest. „Generell ist es Aufgabe der Gerichte, die abstrakt gehaltenen Paragrafen im konkreten Fall auszulegen und eine Schutzpflicht daraus abzuleiten“, erklärt Bissels.

Zur Person
Alexander Bissels ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in der Kanzlei CMS Hasche Sigle.

Zwar gibt es keine Liste von Pflichten in Bezug auf die Fürsorgepflicht, die Arbeitgeber abhaken könnten, um sicherzugehen, die Fürsorgepflicht nicht zu verletzen. Ein paar Leitplanken zur Orientierung hat der Gesetzgeber aber aufgestellt.

So heißt es in § 618 BGB: „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.“ Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss alles dafür tun, dass Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können.

Daher gibt es auch eine Reihe gesetzlicher Schutzvorschriften. Dazu gehören beispielsweise:

  • das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet Arbeitgeber, zu ermitteln, ob und wie ihre Mitarbeiter bei der Arbeit gefährdet sind. Bestehen Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit, muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen treffen.
  • das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es setzt unter anderem fest, wie lange Mitarbeiter höchstens am Tag arbeiten dürfen und welche Ruhepausen sie einhalten müssen.
  • das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es legt beispielsweise fest, in welchen Zeiten Schwangere und Mütter vor und nach der Entbindung arbeiten dürfen und welchen Kündigungsschutz sie haben.
  • die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie legt fest, was Arbeitgeber beim „Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten“ in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu beachten haben.
  • das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es verbietet, Menschen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer Sexualität zu benachteiligen. Und verpflichtet Arbeitgeber in § 12, „erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen“ zu treffen.
  • die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie regelt unter anderem, welche Daten des Mitarbeiters der Arbeitgeber erheben und speichern darf.

„Man muss differenzieren zwischen diesen härteren gesetzlichen Pflichten und darüber hinaus den Fürsorgepflichten, die im Wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelt wurden“, erklärt Bissels.

Was aber sind das für Fürsorgepflichten, die es jenseits der härteren gesetzlichen Pflichten wie etwa dem Mutterschutz, dem Arbeitszeitgesetz und der DSGVO gibt – und die sich aus konkreten Urteilen ergeben haben?

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  1. Die Unterrichtungspflicht als Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Die Unterrichtungspflicht ist zum Beispiel dann wichtig, wenn ein Mitarbeiter ein Unternehmen verlässt. Für diesen Fall regelt das Sozialgesetzbuch (SGB), dass Arbeitgeber Mitarbeiter über deren Pflicht unterrichten müssen, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden und sich um eine neue Arbeitsstelle zu kümmern.

Außerdem gehört zur Unterrichtungspflicht laut Bissels Grundsätzliches, wie etwa, neuen Mitarbeitern die sozialen Einrichtungen des Arbeitsortes zu erklären. Also zu zeigen: „Hier ist die Küche, dort können Sie essen“ – und so weiter.

  1. Die Auskunftspflicht als Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Laut Bissels haben Arbeitgeber immer dann eine Auskunftspflicht, wenn

  • der Arbeitgeber über Informationen verfügt, die für den Arbeitnehmer ersichtlich von Bedeutung sind;
  • der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer ohne erheblichen Aufwand zugänglich machen kann;
  • dem Arbeitnehmer ohne diese Informationen ein erheblicher Schaden droht.

Zum Beispiel: Ein Unternehmen möchte sich von einem Mitarbeiter trennen und bietet ihm einen Aufhebungsvertrag an. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter dann darauf hinweisen, dass mit dem Aufhebungsvertrag seine Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge entfallen können.

Auch für die Auskunfts- und Unterrichtungspflicht gilt: Wo genau die Grenzen verlaufen, legen oft die Gerichte fest.

Praxisbeispiel: So urteilte das Bundesarbeitsgericht über die Auskunftspflicht

Ein Arbeitnehmer hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagt. Der Kläger monierte, sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihn nicht darüber informiert, dass er einen Teil seines Gehalts für die betriebliche Altersversorgung hätte nutzen können. Der Arbeitgeber sei darum seiner Informationspflicht nicht nachgekommen, dem Kläger dadurch ein Schaden von mehr als zehntausend Euro entstanden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage in letzter Instanz ab (3 AZR 807/11).

In der Urteilsbegründung des BAG heißt es unter anderem: Der Arbeitgeber sei nicht aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, den Mitarbeiter auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Grundsätzlich habe jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen. „Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung“, erklärten die Richter. Mit anderen Worten: Arbeitgeber müssen nicht per se ihren Mitarbeiter sämtliche Gesetze im Wortlaut vorlesen. Es ist immer eine Frage, worum es im konkreten Fall geht.

Welche Strafen drohen bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht?

Wenn ein Arbeitgeber tatsächlich seine Fürsorgepflicht verletzt, drohen folgende Konsequenzen: Der Arbeitnehmer dürfte …

  • … seinen Arbeitsvertrag außerordentlich kündigen. Er müsste sich dann nicht an Kündigungsfristen halten. Allerdings: In der Regel muss der Arbeitnehmer aber vorab den Arbeitgeber abmahnen und auf die Einhaltung der Pflichten hinwirken.
  • … seine Arbeit verweigern. „Besteht eine akute Gefahr, darf er zuhause bleiben“, erklärt Bissels. Doch diese Leistungsverweigerung müsse in Relation zur Gefahr stehen. Ein ergonomisch nicht korrekt eingestellter Schreibtisch sei beispielsweise keine akute Gefahr.
  • … den Arbeitgeber darauf verklagen, seine Pflichten zu erfüllen.
  • … Schadenersatzansprüche geltend machen.

Kann sich ein Arbeitgeber von der Fürsorgepflicht befreien?

Die Fürsorgepflicht ist unabdingbar, heißt es in § 619 BGB. Arbeitgeber können sich über den Arbeitsvertrag also nicht von ihr befreien oder sie einschränken­.

Es ist nicht einfach, den Überblick zu behalten: Unternehmen müssen jede Menge Gesetze und Verordnungen beachten, wenn sie Mitarbeiter beschäftigen. Beispielsweise haben Arbeitgeber eine sogenannte Fürsorgepflicht – und tragen damit Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit ihrer Mitarbeiter. Aber welche Aufgaben ergeben sich aus der Fürsorgepflicht? Was Auftraggeber wissen sollten. Was bedeutet die Fürsorgepflicht für Arbeitgeber? „Gerade im Arbeitsrecht ist relativ wenig gesetzlich geregelt. Auch der Bereich der Fürsorgepflichten ist sehr diffus und basiert oftmals auf der Rechtsprechung“, erklärt Alexander Bissels, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Ein Anhaltspunkt: Paragraf 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dort wird auf die Pflicht des Arbeitgebers verwiesen, sich nach „Treu und Glauben“ zu verhalten. Aber was heißt „Treu und Glauben" genau? Dafür gibt es keine allgemeingültige Definition. Erst wenn ein Streitfall vor einem Gericht landet, entscheidet der Richter über den speziellen Fall. Etwas konkreter wird das BGB laut Bissels in § 241. „Dort steht in allgemeinen Worten, dass jeder Vertragspartner in einem Schuldverhältnis zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter und -interessen des anderen Teils verpflichtet ist." Dabei umfasst das Wort „Rechtsgüter“ etwa das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit und das Eigentum. Auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen in einem Schuldverhältnis: Der Mitarbeiter arbeitet und bekommt dafür Geld vom Chef. Aber wie kann die im Gesetz geforderte „Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter“ im Arbeitsalltag konkret aussehen? Beispielsweise so: Hat ein Arbeitnehmer Dienst- oder Schutzkleidung zu tragen, muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass dieser seine privaten Sachen sicher ablegen kann – muss ihm also einen abschließbaren Spind oder etwas Ähnliches zur Verfügung stellen. Welche Aufgaben umfasst die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers? An welchem Punkt genau die Rücksichtnahme auf das Leben, die Gesundheit, die Freiheit und das Eigentum beginnt und wo sie endet, legt das BGB nicht fest. „Generell ist es Aufgabe der Gerichte, die abstrakt gehaltenen Paragrafen im konkreten Fall auszulegen und eine Schutzpflicht daraus abzuleiten", erklärt Bissels. Zwar gibt es keine Liste von Pflichten in Bezug auf die Fürsorgepflicht, die Arbeitgeber abhaken könnten, um sicherzugehen, die Fürsorgepflicht nicht zu verletzen. Ein paar Leitplanken zur Orientierung hat der Gesetzgeber aber aufgestellt. So heißt es in § 618 BGB: „Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet." Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss alles dafür tun, dass Angestellte ihre Arbeit gefahrlos erledigen können. Daher gibt es auch eine Reihe gesetzlicher Schutzvorschriften. Dazu gehören beispielsweise: das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es verpflichtet Arbeitgeber, zu ermitteln, ob und wie ihre Mitarbeiter bei der Arbeit gefährdet sind. Bestehen Gefahren für die Sicherheit oder Gesundheit, muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen treffen. das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es setzt unter anderem fest, wie lange Mitarbeiter höchstens am Tag arbeiten dürfen und welche Ruhepausen sie einhalten müssen. das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es legt beispielsweise fest, in welchen Zeiten Schwangere und Mütter vor und nach der Entbindung arbeiten dürfen und welchen Kündigungsschutz sie haben. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Sie legt fest, was Arbeitgeber beim „Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten“ in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten zu beachten haben. das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Es verbietet, Menschen aufgrund ihrer ethnischen Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer Sexualität zu benachteiligen. Und verpflichtet Arbeitgeber in § 12, „erforderliche Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen“ zu treffen. die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie regelt unter anderem, welche Daten des Mitarbeiters der Arbeitgeber erheben und speichern darf. „Man muss differenzieren zwischen diesen härteren gesetzlichen Pflichten und darüber hinaus den Fürsorgepflichten, die im Wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelt wurden“, erklärt Bissels. Was aber sind das für Fürsorgepflichten, die es jenseits der härteren gesetzlichen Pflichten wie etwa dem Mutterschutz, dem Arbeitszeitgesetz und der DSGVO gibt – und die sich aus konkreten Urteilen ergeben haben? Die Unterrichtungspflicht als Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Die Unterrichtungspflicht ist zum Beispiel dann wichtig, wenn ein Mitarbeiter ein Unternehmen verlässt. Für diesen Fall regelt das Sozialgesetzbuch (SGB), dass Arbeitgeber Mitarbeiter über deren Pflicht unterrichten müssen, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden und sich um eine neue Arbeitsstelle zu kümmern. Außerdem gehört zur Unterrichtungspflicht laut Bissels Grundsätzliches, wie etwa, neuen Mitarbeitern die sozialen Einrichtungen des Arbeitsortes zu erklären. Also zu zeigen: „Hier ist die Küche, dort können Sie essen“ – und so weiter. Die Auskunftspflicht als Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Laut Bissels haben Arbeitgeber immer dann eine Auskunftspflicht, wenn der Arbeitgeber über Informationen verfügt, die für den Arbeitnehmer ersichtlich von Bedeutung sind; der Arbeitgeber diese dem Arbeitnehmer ohne erheblichen Aufwand zugänglich machen kann; dem Arbeitnehmer ohne diese Informationen ein erheblicher Schaden droht. Zum Beispiel: Ein Unternehmen möchte sich von einem Mitarbeiter trennen und bietet ihm einen Aufhebungsvertrag an. Der Arbeitgeber muss den Mitarbeiter dann darauf hinweisen, dass mit dem Aufhebungsvertrag seine Ansprüche aus der betrieblichen Altersvorsorge entfallen können. Auch für die Auskunfts- und Unterrichtungspflicht gilt: Wo genau die Grenzen verlaufen, legen oft die Gerichte fest. Praxisbeispiel: So urteilte das Bundesarbeitsgericht über die Auskunftspflicht Ein Arbeitnehmer hatte seinen ehemaligen Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagt. Der Kläger monierte, sein ehemaliger Arbeitgeber habe ihn nicht darüber informiert, dass er einen Teil seines Gehalts für die betriebliche Altersversorgung hätte nutzen können. Der Arbeitgeber sei darum seiner Informationspflicht nicht nachgekommen, dem Kläger dadurch ein Schaden von mehr als zehntausend Euro entstanden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Klage in letzter Instanz ab (3 AZR 807/11). In der Urteilsbegründung des BAG heißt es unter anderem: Der Arbeitgeber sei nicht aufgrund der Fürsorgepflicht verpflichtet, den Mitarbeiter auf seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Grundsätzlich habe jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen. „Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung", erklärten die Richter. Mit anderen Worten: Arbeitgeber müssen nicht per se ihren Mitarbeiter sämtliche Gesetze im Wortlaut vorlesen. Es ist immer eine Frage, worum es im konkreten Fall geht. Welche Strafen drohen bei einer Verletzung der Fürsorgepflicht? Wenn ein Arbeitgeber tatsächlich seine Fürsorgepflicht verletzt, drohen folgende Konsequenzen: Der Arbeitnehmer dürfte … … seinen Arbeitsvertrag außerordentlich kündigen. Er müsste sich dann nicht an Kündigungsfristen halten. Allerdings: In der Regel muss der Arbeitnehmer aber vorab den Arbeitgeber abmahnen und auf die Einhaltung der Pflichten hinwirken. … seine Arbeit verweigern. „Besteht eine akute Gefahr, darf er zuhause bleiben“, erklärt Bissels. Doch diese Leistungsverweigerung müsse in Relation zur Gefahr stehen. Ein ergonomisch nicht korrekt eingestellter Schreibtisch sei beispielsweise keine akute Gefahr. … den Arbeitgeber darauf verklagen, seine Pflichten zu erfüllen. ... Schadenersatzansprüche geltend machen. Kann sich ein Arbeitgeber von der Fürsorgepflicht befreien? Die Fürsorgepflicht ist unabdingbar, heißt es in § 619 BGB. Arbeitgeber können sich über den Arbeitsvertrag also nicht von ihr befreien oder sie einschränken­.
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