Gesellschafterversammlungen in Corona-Zeiten
So kann die Gesellschafterversammlung auch jetzt stattfinden

Mit den Ausgangsbeschränkungen sind persönliche GmbH-Gesellschafterversammlungen kaum noch möglich - ausgerechnet jetzt, wo Gesellschafter über Rettungsmaßnahmen entscheiden müssen. Daher gelten jetzt Vereinfachungen.

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© tomertu / iStock / Getty Images Plus / Getty Images

Worum geht es?

Vom Grundsatz her geht das GmbH-Gesetz davon aus, dass die Anteileigner sich persönlich zur Gesellschafterversammlung treffen, um dort die Weichen für das Unternehmen zu stellen. Zwar sind auch Gesellschafterbeschlüsse in Textform (etwa per E-Mail) möglich, doch müssen dafür nach bisheriger Rechtslage alle Anteilseigner zustimmen (§ 48 Absatz 2 GmbH-Gesetz). Das führte dazu, dass Beschlüsse ohne physische Gesellschafterversammlung faktisch nur einstimmig gefasst werden konnten.

In Zeiten der Corona-Pandemie ist das misslich: Wenn alle im Homeoffice bleiben müssen und nur digital abstimmen können, braucht es einstimmige Ergebnisse – die aber gerade bei umstrittenen Rettungsmaßnahmen im Unternehmen nicht selbstverständlich sind.

Was sieht das Corona-Gesetzespaket vor?

Künftig können Gesellschafterbeschlüsse leichter per E-Mail gefasst werden. Das Corona-Gesetzespaket sieht vor, dass die Anteilseigner ihre Stimmen in Textform (also per E-Mail) abgeben können, ohne dass alle Gesellschafter zugestimmt haben müssen.

Achtung: Das gilt nicht für Beschlüsse, die notariell beurkundet werden müssen – wie zum Beispiel Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und Umwandlungen.

Was sollten Geschäftsführer jetzt tun?

GmbH-Chefs sollten schon in der Einladung zur Gesellschafterversammlung darauf hinweisen, dass sie womöglich auch „präsenzlos“, mit einer Beschlussfassung via E-Mail, ablaufen wird.

Die Beschlussvorlagen sollten möglichst geschlossene Fragen beinhalten, die man mit Ja oder Nein beantworten kann, empfehlen Anwälte.

Auch sollten Geschäftsführer auf Tagesordnungspunkte verzichten, die die Erörterung bestimmter Themen vorsehen – das ist per E-Mail wirklich nicht empfehlenswert.

Wie lange gelten die Vereinfachungen?

Die Sonderregeln im Corona-Paket gelten nur für Beschlussfassungen und Gesellschafterversammlungen, die 2020 stattfinden.

Die Bundesregierung behält sich aber vor, diesen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.

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Worum geht es? Vom Grundsatz her geht das GmbH-Gesetz davon aus, dass die Anteileigner sich persönlich zur Gesellschafterversammlung treffen, um dort die Weichen für das Unternehmen zu stellen. Zwar sind auch Gesellschafterbeschlüsse in Textform (etwa per E-Mail) möglich, doch müssen dafür nach bisheriger Rechtslage alle Anteilseigner zustimmen (§ 48 Absatz 2 GmbH-Gesetz). Das führte dazu, dass Beschlüsse ohne physische Gesellschafterversammlung faktisch nur einstimmig gefasst werden konnten. In Zeiten der Corona-Pandemie ist das misslich: Wenn alle im Homeoffice bleiben müssen und nur digital abstimmen können, braucht es einstimmige Ergebnisse – die aber gerade bei umstrittenen Rettungsmaßnahmen im Unternehmen nicht selbstverständlich sind. Was sieht das Corona-Gesetzespaket vor? Künftig können Gesellschafterbeschlüsse leichter per E-Mail gefasst werden. Das Corona-Gesetzespaket sieht vor, dass die Anteilseigner ihre Stimmen in Textform (also per E-Mail) abgeben können, ohne dass alle Gesellschafter zugestimmt haben müssen. Achtung: Das gilt nicht für Beschlüsse, die notariell beurkundet werden müssen – wie zum Beispiel Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen und Umwandlungen. Was sollten Geschäftsführer jetzt tun? GmbH-Chefs sollten schon in der Einladung zur Gesellschafterversammlung darauf hinweisen, dass sie womöglich auch „präsenzlos“, mit einer Beschlussfassung via E-Mail, ablaufen wird. Die Beschlussvorlagen sollten möglichst geschlossene Fragen beinhalten, die man mit Ja oder Nein beantworten kann, empfehlen Anwälte. Auch sollten Geschäftsführer auf Tagesordnungspunkte verzichten, die die Erörterung bestimmter Themen vorsehen – das ist per E-Mail wirklich nicht empfehlenswert. Wie lange gelten die Vereinfachungen? Die Sonderregeln im Corona-Paket gelten nur für Beschlussfassungen und Gesellschafterversammlungen, die 2020 stattfinden. Die Bundesregierung behält sich aber vor, diesen Zeitraum bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern.
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