Impressumspflicht
So wird Ihr Impressum rechtssicher

Welche Website braucht ein Impressum? Und muss ich meine Telefonnummer auf der Homepage angeben? Die wichtigsten Antworten zur Impressumspflicht.

, von

Kommentieren
Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht kann schnell teuer werden.
Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht kann schnell teuer werden.
© Marco2811 / Fotolia.de

Ob Firmenblog, Onlineshop oder die ganz normale Website eines Unternehmens – gewerbliche Seiten unterliegen der Impressumspflicht. Doch auch ein Werbebanner auf einem privaten Blog reicht aus, damit eine Seite ein Impressum braucht. Seitenbetreibern ohne korrektes Impressum drohen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Impressumspflicht:

Für wen gilt die Impressumspflicht?

Wer genau ein Impressum braucht, regelt das Telemediengesetz. In Paragraf 5 heißt es: „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: […].“

Das bedeutet: Betreiber einer privaten Homepage benötigen kein Impressum. Verfolgt eine Website ein wirtschaftliches Interesse, braucht sie ein Impressum. Um ein wirtschaftliches Interesse zu verfolgen, muss es sich bei der Internetseite aber nicht um einen Onlineshop handeln. Es reicht, wenn die Website ein Unternehmen repräsentiert. Auch ein privater Blog, in dem Werbung geschaltet ist, braucht ein Impressum.

Was gehört in ein Impressum?

Auch hier hilft ein Blick in das Telemediengesetz:

Name des Seitenbetreibers

Seitenbetreiber müssen den vollen Vor- und Nachnamen veröffentlichen. Bei  juristischen Personen (GmbH/AG) und Personengesellschaften (GbR/OHG) muss neben dem Namen des Vertretungsberechtigten auch die Firmen- und die Rechtsformbezeichnung im Impressum stehen.

Was tun, wenn eine Abmahnung ins Haus flattert?
Ob fehlende Angaben im Impressum oder veraltete AGB - wer einen Onlineshop betreibt, handelt sich nur allzu leicht eine Abmahnung ein. Wie soll man in einem solchen Fall reagieren? Die wichtigsten Fakten im Überblick finden Sie in unserem Artikel: Was tun, wenn eine Abmahnung für den Onlineshop ins Haus flattert?

Anschrift des Betreibers

Es muss eine ladungsfähige Anschrift hinterlegt werden – eine Postfachadresse ist also nicht ausreichend. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften muss als Adresse der Sitz genannt werden.

Angabe der Rechtsform

Juristische Personen müssen die Rechtsform angeben (GmbH, AG, GbR), ebenso wie Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts.

Kontaktangaben

Auf jeden Fall muss eine E-Mailadresse angegeben werden. Ob eine Telefonnummer notwendig ist, ist umstritten. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann auch ein Kontaktformular ausreichen, wenn Anfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden. (Az. C‑298/07) Wer dies nicht gewährleisten kann, sollte lieber eine Telefonnummer hinterlegen.

Aufsichtsbehörde

Im Impressum muss die zuständige Aufsichtsbehörde mit Postadresse (und nach Möglichkeit mit Link zum Internetportal der Behörde) genannt werden.

Registernummer

Ist das Unternehmen in ein Register (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister) eingetragen, müssen Ort des Registers und die Registernummer im Impressum angegeben werden.

In eigener Sache
Machen ist wie wollen, nur krasser
Machen ist wie wollen, nur krasser
Die impulse-Mitgliedschaft - Rückenwind für Unternehmerinnen und Unternehmer

Berufsspezifische Angaben

Ist der ausgeübte Beruf an besondere Befähigungsnachweise (z.B. Diplom, Examen) oder staatliche Zugangsvoraussetzungen (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Architekt) geknüpft, muss angegeben werden:

  • die Kammerzugehörigkeit  (z.B. Ärztekammer oder Rechtsanwaltskammer)
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer

Wenn vorhanden, müssen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden. Eine Steuernummer muss nicht angegeben werden.

Abwicklung oder Liquidation

Befindet sich eine AG, KGaA und GmbH in Abwicklung oder Liquidation, müssen dazu im Impressum Angaben gemacht werden.

Link zur Streitbeilegungsplattform

Das Telemediengesetz regelt die Impressumsangaben aber nicht abschließend. Daneben, so heißt es in Paragraf 5 Absatz 2, kann es noch „weitergehende Informationspflichten“ geben. Die finden sich zum Beispiel in der EU-Streitbeilegungsverordnung. Seit 2016 müssen Onlinehändler zwingend den Link zur Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union auf ihrer Webseite integrieren. Rechtexperten empfehlen, ihn im Impressum und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu platzieren.

Streitschlichtung

Anfang 2017 ist noch eine weitere Informationspflicht hinzugekommen: Der Link auf die EU-Streitbeilegungsplattform allein reicht nicht mehr. Zusätzlich müssen sich Unternehmer jetzt dazu erklären, ob sie bei Zwist mit Verbrauchern an einem Streitschlichtungsverfahren teilnehmen wollen oder nicht. Da diese Erklärung „leicht zugänglich, klar und verständlich“ sein muss, empfehlen Anwälte auch hier, die Angaben im Impressum und den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu machen.

Brauchen Facebook-Seiten oder eBay-Angebote ein Impressum?

Auch Social-Media-Profile, etwa bei Facebook, Twitter oder Google+, müssen mit einem Impressum versehen werden – das haben die Gerichte in den vergangenen Jahren immer wieder bestätigt (unter anderem Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11; Landgericht Berlin, Urteil vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13; Landgericht RegensburgUrteil vom 31.01. 2013, Az. 1 HK O 1884/12).

Dabei kann das Impressum auch als Link zur eigenen Homepage eingebunden werden. Ansonsten gelten dieselben Pflichtangaben wie für das Impressum auf einer Website. Auch für Plattformen wie eBay, Mobile.de oder Kleinanzeigen-Seiten benötigen Sie ein vollständiges Impressum. Werbe-Mails müssen ebenfalls mit einem Impressum versehen werden.

In eigener Sache
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Online-Workshop für Unternehmer
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Im Online Workshop "Zukunft sichern: So entwickeln Sie Ihr Geschäftsmodell weiter" gehen Sie dieses Ziel an.

Wo muss das Impressum platziert sein?

Achten Sie darauf, dass Ihr Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar und aktuell ist. Das Bundesgerichtshof entschied 2006 in einem Grundsatzurteil, es sei vertretbar, ein Impressum mit zwei Klick von der Startseite aus zu erreichen (Az. 29 U 2681/03). Vier Klicks hingegen sind zu viel, entschied das Landgericht Düsseldorf bereits 2003 (Az. 34 O 188/02). Auch aufwendiges Scrollen, um das Impressum zu finden, erklärte das Oberlandesgericht München 2004 für nicht zulässig (Az. 29 U 4564/03).

Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen die Impressumspflicht?

Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann teuer werden. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Impressumspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit – bis zu 50.000 Euro Bußgeld können laut Paragraf 11 Telemediengesetz verhängt werden. Solche Geldbußen sind zwar eher ungewöhnlich, bei einer Abmahnung können aber auch schnell hohe Anwaltskosten entstehen.

Wer darf ein Impressum abmahnen?

Abmahnen dürfen entweder Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber, die durch die fehlenden Angaben im Impressum einen Wettbewerbsnachteil haben. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn im Impressum eines Online-Shops keine Kontaktdaten hinterlegt sind und Kunden daher nichts reklamieren können. Der Shop-Betreiber hätte dann einen Wettbewerbsvorteil, der Konkurrent einen Nachteil. Er könnte den Shop-Betreiber also abmahnen.

Was leistet ein Impressumsgenerator?

Einfacher wird die Erstellung eines rechtssicheren Impressums mit einem Impressumsgenerator: Damit werden alle Daten abgefragt und automatisch ein vollständiges Impressum erstellt. Empfehlenswert ist beispielsweise der Impressumsgenerator von e-recht24.de. Auch die Datenschutzerklärung, wie sie etwa bei Nutzung von Googles Webanalyse-Tool Analytics oder Facebooks Like-Button nötig ist, lässt sich hiermit mit wenigen Klicks erstellen.

In eigener Sache
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Online-Workshop für Unternehmer
Heben Sie sich bereits von Ihrer Konkurrenz ab?
Im Online Workshop "Zukunft sichern: So entwickeln Sie Ihr Geschäftsmodell weiter" gehen Sie dieses Ziel an.
Ob Firmenblog, Onlineshop oder die ganz normale Website eines Unternehmens - gewerbliche Seiten unterliegen der Impressumspflicht. Doch auch ein Werbebanner auf einem privaten Blog reicht aus, damit eine Seite ein Impressum braucht. Seitenbetreibern ohne korrektes Impressum drohen Geldbußen von bis zu 50.000 Euro. Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Impressumspflicht: Für wen gilt die Impressumspflicht? Wer genau ein Impressum braucht, regelt das Telemediengesetz. In Paragraf 5 heißt es: "Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: [...]." Das bedeutet: Betreiber einer privaten Homepage benötigen kein Impressum. Verfolgt eine Website ein wirtschaftliches Interesse, braucht sie ein Impressum. Um ein wirtschaftliches Interesse zu verfolgen, muss es sich bei der Internetseite aber nicht um einen Onlineshop handeln. Es reicht, wenn die Website ein Unternehmen repräsentiert. Auch ein privater Blog, in dem Werbung geschaltet ist, braucht ein Impressum. Was gehört in ein Impressum? Auch hier hilft ein Blick in das Telemediengesetz: Name des Seitenbetreibers Seitenbetreiber müssen den vollen Vor- und Nachnamen veröffentlichen. Bei  juristischen Personen (GmbH/AG) und Personengesellschaften (GbR/OHG) muss neben dem Namen des Vertretungsberechtigten auch die Firmen- und die Rechtsformbezeichnung im Impressum stehen. Anschrift des Betreibers Es muss eine ladungsfähige Anschrift hinterlegt werden - eine Postfachadresse ist also nicht ausreichend. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften muss als Adresse der Sitz genannt werden. Angabe der Rechtsform Juristische Personen müssen die Rechtsform angeben (GmbH, AG, GbR), ebenso wie Anstalten, Körperschaften oder Stiftungen des öffentlichen Rechts. Kontaktangaben Auf jeden Fall muss eine E-Mailadresse angegeben werden. Ob eine Telefonnummer notwendig ist, ist umstritten. Laut einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann auch ein Kontaktformular ausreichen, wenn Anfragen innerhalb von 60 Minuten beantwortet werden. (Az. C‑298/07) Wer dies nicht gewährleisten kann, sollte lieber eine Telefonnummer hinterlegen. Aufsichtsbehörde Im Impressum muss die zuständige Aufsichtsbehörde mit Postadresse (und nach Möglichkeit mit Link zum Internetportal der Behörde) genannt werden. Registernummer Ist das Unternehmen in ein Register (Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister) eingetragen, müssen Ort des Registers und die Registernummer im Impressum angegeben werden. Berufsspezifische Angaben Ist der ausgeübte Beruf an besondere Befähigungsnachweise (z.B. Diplom, Examen) oder staatliche Zugangsvoraussetzungen (z.B. Arzt, Rechtsanwalt, Architekt) geknüpft, muss angegeben werden: die Kammerzugehörigkeit  (z.B. Ärztekammer oder Rechtsanwaltskammer) die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und wie diese zugänglich sind Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer Wenn vorhanden, müssen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer angegeben werden. Eine Steuernummer muss nicht angegeben werden. Abwicklung oder Liquidation Befindet sich eine AG, KGaA und GmbH in Abwicklung oder Liquidation, müssen dazu im Impressum Angaben gemacht werden. Link zur Streitbeilegungsplattform Das Telemediengesetz regelt die Impressumsangaben aber nicht abschließend. Daneben, so heißt es in Paragraf 5 Absatz 2, kann es noch "weitergehende Informationspflichten" geben. Die finden sich zum Beispiel in der EU-Streitbeilegungsverordnung. Seit 2016 müssen Onlinehändler zwingend den Link zur Streitbeilegungsplattform der Europäischen Union auf ihrer Webseite integrieren. Rechtexperten empfehlen, ihn im Impressum und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu platzieren. Streitschlichtung Anfang 2017 ist noch eine weitere Informationspflicht hinzugekommen: Der Link auf die EU-Streitbeilegungsplattform allein reicht nicht mehr. Zusätzlich müssen sich Unternehmer jetzt dazu erklären, ob sie bei Zwist mit Verbrauchern an einem Streitschlichtungsverfahren teilnehmen wollen oder nicht. Da diese Erklärung "leicht zugänglich, klar und verständlich" sein muss, empfehlen Anwälte auch hier, die Angaben im Impressum und den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu machen. Brauchen Facebook-Seiten oder eBay-Angebote ein Impressum? Auch Social-Media-Profile, etwa bei Facebook, Twitter oder Google+, müssen mit einem Impressum versehen werden - das haben die Gerichte in den vergangenen Jahren immer wieder bestätigt (unter anderem Landgericht Aschaffenburg, Urteil vom 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11; Landgericht Berlin, Urteil vom 28.03.2013, Az. 16 O 154/13; Landgericht Regensburg, Urteil vom 31.01. 2013, Az. 1 HK O 1884/12). Dabei kann das Impressum auch als Link zur eigenen Homepage eingebunden werden. Ansonsten gelten dieselben Pflichtangaben wie für das Impressum auf einer Website. Auch für Plattformen wie eBay, Mobile.de oder Kleinanzeigen-Seiten benötigen Sie ein vollständiges Impressum. Werbe-Mails müssen ebenfalls mit einem Impressum versehen werden. Wo muss das Impressum platziert sein? Achten Sie darauf, dass Ihr Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar und aktuell ist. Das Bundesgerichtshof entschied 2006 in einem Grundsatzurteil, es sei vertretbar, ein Impressum mit zwei Klick von der Startseite aus zu erreichen (Az. 29 U 2681/03). Vier Klicks hingegen sind zu viel, entschied das Landgericht Düsseldorf bereits 2003 (Az. 34 O 188/02). Auch aufwendiges Scrollen, um das Impressum zu finden, erklärte das Oberlandesgericht München 2004 für nicht zulässig (Az. 29 U 4564/03). Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen die Impressumspflicht? Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann teuer werden. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen die Impressumspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit - bis zu 50.000 Euro Bußgeld können laut Paragraf 11 Telemediengesetz verhängt werden. Solche Geldbußen sind zwar eher ungewöhnlich, bei einer Abmahnung können aber auch schnell hohe Anwaltskosten entstehen. Wer darf ein Impressum abmahnen? Abmahnen dürfen entweder Verbraucherschutzverbände oder Wettbewerber, die durch die fehlenden Angaben im Impressum einen Wettbewerbsnachteil haben. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn im Impressum eines Online-Shops keine Kontaktdaten hinterlegt sind und Kunden daher nichts reklamieren können. Der Shop-Betreiber hätte dann einen Wettbewerbsvorteil, der Konkurrent einen Nachteil. Er könnte den Shop-Betreiber also abmahnen. Was leistet ein Impressumsgenerator? Einfacher wird die Erstellung eines rechtssicheren Impressums mit einem Impressumsgenerator: Damit werden alle Daten abgefragt und automatisch ein vollständiges Impressum erstellt. Empfehlenswert ist beispielsweise der Impressumsgenerator von e-recht24.de. Auch die Datenschutzerklärung, wie sie etwa bei Nutzung von Googles Webanalyse-Tool Analytics oder Facebooks Like-Button nötig ist, lässt sich hiermit mit wenigen Klicks erstellen.
Mehr lesen