Insolvenzantragspflicht ausgesetzt: Das müssen Sie jetzt zur Insolvenzantragspflicht wissen
Insolvenzantragspflicht ausgesetzt
Das müssen Sie jetzt zur Insolvenzantragspflicht wissen
Damit Unternehmen in Folge der Corona-Krise nicht in die Insolvenz rutschen, hat der Gesetzgeber die Antragspflicht bis September ausgesetzt. Auch die Haftung von Geschäftsführern und Gesellschaftern wird reduziert. Allerdings gelten die Erleichterungen nicht für alle.
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Das Corona-Maßnahmenpaket, das in der letzten Märzwoche von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, enthält auch einige Komponenten, die für Unternehmer besonders wichtig sind. Der wichtigste Baustein ist vielleicht die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
„Geschäftsführer müssen nun bis zum 30. September keinen Insolvenzantrag mehr stellen, wenn ihr Betrieb durch die Corona-Krise zahlungsunfähig geworden ist“, erläutert Rechtsanwalt Nikolai Warneke, Partner der Wirtschaftskanzlei Noerr in Frankfurt am Main.
Geschäftsführern wird es außerdem erleichtert, den Betrieb in dieser Situation fortzuführen: Sie können weiterhin Zahlungen anweisen.
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Das Corona-Maßnahmenpaket, das in der letzten Märzwoche von Bundestag und Bundesrat verabschiedet wurde, enthält auch einige Komponenten, die für Unternehmer besonders wichtig sind. Der wichtigste Baustein ist vielleicht die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
„Geschäftsführer müssen nun bis zum 30. September keinen Insolvenzantrag mehr stellen, wenn ihr Betrieb durch die Corona-Krise zahlungsunfähig geworden ist“, erläutert Rechtsanwalt Nikolai Warneke, Partner der Wirtschaftskanzlei Noerr in Frankfurt am Main.
Geschäftsführern wird es außerdem erleichtert, den Betrieb in dieser Situation fortzuführen: Sie können weiterhin Zahlungen anweisen.
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