Irreführende Werbung
Diese 5 Fehler bei Werbeversprechen können teuer werden

Werbung darf alles? Von wegen! Bei irreführender Werbung versteht der Gesetzgeber keinen Spaß. Wer diese Fehler macht, riskiert einen Rechtsstreit, der sein Unternehmen ruinieren kann.

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Der Hammer wurde ihnen zum Verhängnis: Die Gründer von Protec Pax mussten ihren flüssigen Displayschutz für Smartphones aus dem Handel zurückrufen. Der Grund: Sie kassierten eine einstweilige Verfügung wegen irreführender Werbung.
Der Hammer wurde ihnen zum Verhängnis: Die Gründer von Protec Pax mussten ihren flüssigen Displayschutz für Smartphones aus dem Handel zurückrufen. Der Grund: Sie kassierten eine einstweilige Verfügung wegen irreführender Werbung.
© MG RTL D / Bernd-Michael Maurer

Gleich zwei Start-ups aus der Vox-Gründershow „Die Höhle der Löwen“ haben derzeit Ärger wegen allzu vollmundiger Werbeversprechen:

Veluvia

Die Gründer des Nahrungsergänzungsmittels Veluvia mussten gegenüber dem Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) eine Unterlassungserklärung abgeben: Das Unternehmen darf künftig nicht mehr behaupten, seine Gemüsekapsel „Detox“ sei „Frühjahrsputz für den Körper“, wirke „reinigend und entgiftend“ und sei eine „effektive Entgiftungskur“. Auch die Werbeaussage „ohne Zusatzstoffe“ musste Veluvia präzisieren.

Protect Pax

Protect Pax, ein Schutzgel für Smartphone-Displays, mussten die Gründer sogar vorübergehend aus dem Handel nehmen: Der Abmahn-Verband VSW hatte vor dem Landgericht Hagen eine einstweilige Verfügung gegen das junge Unternehmen erwirkt – unter anderem weil auf der Packung des Produkts ein Hammer über einem Display abgebildet war. Das suggeriere, dass das Smartphone-Display einen Hammerschlag unbeschadet überstehe, wenn man es mit dem Gel behandle. Auch mit dem Slogan „100 Prozent bruch- und kratzsicher“ darf Protect Pax vorerst nicht mehr werben.

Laut Online-Ausgabe der „Welt“ rief Ralf Dümmels Firma DS Produkte daraufhin zehntausende Ampullen zurück und verpackte sie in neue Schachteln.

Abmahnung wegen irreführender Werbung

„Vor allem junge, unerfahrene Unternehmen haben das Thema Wettbewerbsrecht häufig gar nicht auf dem Schirm“, sagt Rechtsanwalt Simon A. Fischer. „Deshalb kommt es immer wieder zu Abmahnungen, beispielsweise wegen fehlender oder falscher Widerrufsbelehrungen auf der Webseite, falschen Klauseln in den AGB – oder eben wegen irreführender Werbung.“ Wann Werbung als irreführend gilt, ist in Paragraf 5 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt.

Eine Abmahnung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein – nicht nur für den eigenen und den gegnerischen Anwalt. Homepage, Plakate und Aufsteller müssen geändert, womöglich ein Rückruf organisiert werden; hinzu kommt der Imageverlust, wenn der Vorfall öffentlich wird. „Das überleben viele Start-ups nicht“, so Fischer.

Wer dieses Risiko nicht eingehen will, sollte bei seinen Werbeversprechen die folgenden Fehler vermeiden:

Unser Experte
Rechtsanwalt Simon A. Fischer Simon A. Fischer ist Rechtsanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Professor für Business Law an der University of Applied Sciences Europe in Hamburg und Inhaber der Kanzlei Fischer Hamburg.

Fehler 1: Zu viel versprechen

Werbung lebt von Glücksversprechen: Sie suggeriert Verbrauchern, das beworbene Angebot löse ihre Probleme oder mache ihr Leben einfacher, schöner, besser. Doch diesen Versprechungen hat der Gesetzgeber aus Verbraucherschutzgründen Grenzen gesetzt, wie Simon Fischer erklärt: „Tatsachenbehauptungen müssen stimmen. Wenn Sie versprechen: ’12 Monate haltbar‘, muss Ihr Produkt nachweislich zwölf Monate haltbar sein. Sie dürfen keine Eigenschaft zusichern, die Ihr Produkt nicht hat.“

Aber auch den Markt wolle der Gesetzgeber schützen, so Fischer: „Angenommen, jemand wirbt mit einem Versprechen, das aber gar nicht zutrifft. Dann verschafft er sich damit zu Unrecht einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern, die vielleicht auch ein gutes Produkt haben und kein solches Versprechen abgeben.“

Fehler 2: Dick auftragen

Ebenso wie die Produkteigenschaften müssen auch Angaben zu einer führenden Stellung am Markt stimmen, so Fischer: „Mit dem Slogan ‚Wir sind die größte Singlebörse Deutschlands‘ können Sie nur werben, wenn es wirklich so ist.“

Man spricht in diesen Fällen von „Alleinstellungswerbung“. Was allerdings „größte/erfolgreichste/einzige“ im Einzelfall bedeute, darüber kommt es laut Fischer häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. „Für die Gerichte ist hierbei maßgeblich, wie ein vernünftiger, durchschnittlich informierter Verbraucher die Aussage verstehen würde.“

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Fehler 3: Details verbergen

„Blickfangwerbung“, so nennt man es, wenn eine verlockende Angabe auf einem Werbeplakat oder Flyer sofort ins Auge sticht. Liest der Verbraucher die kleingedruckten Details, den so genannten „Sternchenhinweis“, erscheint das Angebot häufig nicht mehr ganz so reizvoll: Wer das Handy für 1 Euro haben will, muss einen Mobilfunkvertrag über 24 Monate abschließen und „20 Prozent auf alles“ gilt nicht für Tiernahrung.

Diese Art der Werbung ist nicht grundsätzlich unzulässig, wie Fischer erklärt. Allerdings setzen die Gerichte enge Grenzen: So müsse etwa der aufklärende Hinweis gut wahrnehmbar platziert werden. „Es kommt hierbei stets auf den Einzelfall an“, betont Fischer.

Fehler 4: Mit Selbstverständlichkeiten werben

Ein Onlinehändler wirbt mit 14 Tagen Rückgaberecht und einer 24-monatigen Gewährleistung? Ein Fall von irreführender Werbung, erklärt Fischer: Schließlich sind beide Leistungen gesetzlich vorgeschrieben, es handelt sich daher um Werbung mit Selbstverständlichkeiten. „Der Verbraucher denkt aufgrund der Werbung, dieses Produkt sei ganz besonders gut und vorteilhaft für ihn. Wenn aber die Eigenschaft eine Selbstverständlichkeit ist, raubt der Verkäufer ihm die Möglichkeit, zu einer vernünftigen Kaufentscheidung zu gelangen.“

Rechtlich heikel ist laut Fischer auch Werbung mit „typischen Eigenschaften, die das Produkt ohnehin hat“, etwa für veganes Mineralwasser.

Fehler 5: Beim Preis schummeln

„Zahlen Sie 20 Euro statt 30!“ Preisgegenüberstellungen wecken bei vielen Verbrauchern einen starken Kaufimpuls. Doch die so genannten „Statt-Preise“ haben ihre Tücken, wie Rechtsanwalt Fischer erklärt.

„Bei vergleichender Werbung muss man sich fragen: Werden da nicht Äpfel mit Birnen verglichen?“, so Fischer. Werbe beispielsweise ein Autohersteller: „Kaufen Sie unseren SUV für nur 15.000 Euro statt den von Audi für 80.000 Euro“, sei das eine Irreführung des Verbrauchers – es sei denn, die beiden Modelle sind in Qualität und Ausstattung tatsächlich vergleichbar.

Ebenfalls unzulässig ist die so genannte „Mondpreiswerbung“, erläutert Fischer: „Wenn Sie mit einem durchgestrichenen Preis werben, müssen Sie den tatsächlich vorher verlangt haben – und das nicht nur für ein, zwei Tage.“ Wie lange genau der höhere Preis gültig gewesen sein muss, hänge vom Produkt ab.

Werbung mit Räumungsverkäufen wegen Geschäftsaufgabe oder Umbau sind nur zulässig, wenn der Laden tatsächlich umgebaut oder geschlossen werden soll. „Hat aber ein Laden ein Jahr lang ein Schild mit ‚Räumungsverkauf‘ im Schaufenster hängen, wird ein Gericht entscheiden, dass das unlauter ist“, so Fischer.

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Gleich zwei Start-ups aus der Vox-Gründershow „Die Höhle der Löwen“ haben derzeit Ärger wegen allzu vollmundiger Werbeversprechen: Veluvia Die Gründer des Nahrungsergänzungsmittels Veluvia mussten gegenüber dem Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) eine Unterlassungserklärung abgeben: Das Unternehmen darf künftig nicht mehr behaupten, seine Gemüsekapsel „Detox“ sei „Frühjahrsputz für den Körper“, wirke „reinigend und entgiftend“ und sei eine „effektive Entgiftungskur“. Auch die Werbeaussage „ohne Zusatzstoffe“ musste Veluvia präzisieren. Protect Pax Protect Pax, ein Schutzgel für Smartphone-Displays, mussten die Gründer sogar vorübergehend aus dem Handel nehmen: Der Abmahn-Verband VSW hatte vor dem Landgericht Hagen eine einstweilige Verfügung gegen das junge Unternehmen erwirkt - unter anderem weil auf der Packung des Produkts ein Hammer über einem Display abgebildet war. Das suggeriere, dass das Smartphone-Display einen Hammerschlag unbeschadet überstehe, wenn man es mit dem Gel behandle. Auch mit dem Slogan „100 Prozent bruch- und kratzsicher“ darf Protect Pax vorerst nicht mehr werben. Laut Online-Ausgabe der „Welt“ rief Ralf Dümmels Firma DS Produkte daraufhin zehntausende Ampullen zurück und verpackte sie in neue Schachteln. Abmahnung wegen irreführender Werbung „Vor allem junge, unerfahrene Unternehmen haben das Thema Wettbewerbsrecht häufig gar nicht auf dem Schirm“, sagt Rechtsanwalt Simon A. Fischer. „Deshalb kommt es immer wieder zu Abmahnungen, beispielsweise wegen fehlender oder falscher Widerrufsbelehrungen auf der Webseite, falschen Klauseln in den AGB – oder eben wegen irreführender Werbung.“ Wann Werbung als irreführend gilt, ist in Paragraf 5 im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geregelt. Eine Abmahnung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein – nicht nur für den eigenen und den gegnerischen Anwalt. Homepage, Plakate und Aufsteller müssen geändert, womöglich ein Rückruf organisiert werden; hinzu kommt der Imageverlust, wenn der Vorfall öffentlich wird. „Das überleben viele Start-ups nicht“, so Fischer. Wer dieses Risiko nicht eingehen will, sollte bei seinen Werbeversprechen die folgenden Fehler vermeiden: Fehler 1: Zu viel versprechen Werbung lebt von Glücksversprechen: Sie suggeriert Verbrauchern, das beworbene Angebot löse ihre Probleme oder mache ihr Leben einfacher, schöner, besser. Doch diesen Versprechungen hat der Gesetzgeber aus Verbraucherschutzgründen Grenzen gesetzt, wie Simon Fischer erklärt: „Tatsachenbehauptungen müssen stimmen. Wenn Sie versprechen: '12 Monate haltbar', muss Ihr Produkt nachweislich zwölf Monate haltbar sein. Sie dürfen keine Eigenschaft zusichern, die Ihr Produkt nicht hat.“ Aber auch den Markt wolle der Gesetzgeber schützen, so Fischer: „Angenommen, jemand wirbt mit einem Versprechen, das aber gar nicht zutrifft. Dann verschafft er sich damit zu Unrecht einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern, die vielleicht auch ein gutes Produkt haben und kein solches Versprechen abgeben.“ Fehler 2: Dick auftragen Ebenso wie die Produkteigenschaften müssen auch Angaben zu einer führenden Stellung am Markt stimmen, so Fischer: „Mit dem Slogan 'Wir sind die größte Singlebörse Deutschlands' können Sie nur werben, wenn es wirklich so ist.“ Man spricht in diesen Fällen von „Alleinstellungswerbung“. Was allerdings „größte/erfolgreichste/einzige“ im Einzelfall bedeute, darüber kommt es laut Fischer häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. „Für die Gerichte ist hierbei maßgeblich, wie ein vernünftiger, durchschnittlich informierter Verbraucher die Aussage verstehen würde.“ Fehler 3: Details verbergen „Blickfangwerbung“, so nennt man es, wenn eine verlockende Angabe auf einem Werbeplakat oder Flyer sofort ins Auge sticht. Liest der Verbraucher die kleingedruckten Details, den so genannten „Sternchenhinweis“, erscheint das Angebot häufig nicht mehr ganz so reizvoll: Wer das Handy für 1 Euro haben will, muss einen Mobilfunkvertrag über 24 Monate abschließen und „20 Prozent auf alles“ gilt nicht für Tiernahrung. Diese Art der Werbung ist nicht grundsätzlich unzulässig, wie Fischer erklärt. Allerdings setzen die Gerichte enge Grenzen: So müsse etwa der aufklärende Hinweis gut wahrnehmbar platziert werden. „Es kommt hierbei stets auf den Einzelfall an“, betont Fischer. Fehler 4: Mit Selbstverständlichkeiten werben Ein Onlinehändler wirbt mit 14 Tagen Rückgaberecht und einer 24-monatigen Gewährleistung? Ein Fall von irreführender Werbung, erklärt Fischer: Schließlich sind beide Leistungen gesetzlich vorgeschrieben, es handelt sich daher um Werbung mit Selbstverständlichkeiten. „Der Verbraucher denkt aufgrund der Werbung, dieses Produkt sei ganz besonders gut und vorteilhaft für ihn. Wenn aber die Eigenschaft eine Selbstverständlichkeit ist, raubt der Verkäufer ihm die Möglichkeit, zu einer vernünftigen Kaufentscheidung zu gelangen.“ Rechtlich heikel ist laut Fischer auch Werbung mit „typischen Eigenschaften, die das Produkt ohnehin hat“, etwa für veganes Mineralwasser. Fehler 5: Beim Preis schummeln „Zahlen Sie 20 Euro statt 30!“ Preisgegenüberstellungen wecken bei vielen Verbrauchern einen starken Kaufimpuls. Doch die so genannten „Statt-Preise“ haben ihre Tücken, wie Rechtsanwalt Fischer erklärt. „Bei vergleichender Werbung muss man sich fragen: Werden da nicht Äpfel mit Birnen verglichen?“, so Fischer. Werbe beispielsweise ein Autohersteller: „Kaufen Sie unseren SUV für nur 15.000 Euro statt den von Audi für 80.000 Euro“, sei das eine Irreführung des Verbrauchers - es sei denn, die beiden Modelle sind in Qualität und Ausstattung tatsächlich vergleichbar. Ebenfalls unzulässig ist die so genannte „Mondpreiswerbung“, erläutert Fischer: „Wenn Sie mit einem durchgestrichenen Preis werben, müssen Sie den tatsächlich vorher verlangt haben – und das nicht nur für ein, zwei Tage.“ Wie lange genau der höhere Preis gültig gewesen sein muss, hänge vom Produkt ab. Werbung mit Räumungsverkäufen wegen Geschäftsaufgabe oder Umbau sind nur zulässig, wenn der Laden tatsächlich umgebaut oder geschlossen werden soll. „Hat aber ein Laden ein Jahr lang ein Schild mit 'Räumungsverkauf' im Schaufenster hängen, wird ein Gericht entscheiden, dass das unlauter ist“, so Fischer.
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