Koalitionsvertrag
Was die GroKo-Pläne für kleine Unternehmen bedeuten

Der Koalitionsvertrag zwischen Union und SPD steht – und die Pläne der Großen Koalition haben auch Auswirkungen für Unternehmen. Das soll sich bei befristeten Arbeitsverträgen, Teilzeitarbeit und Lohnnebenkosten ändern.

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Deutsche Flagge vor dem Reichstag in Berlin: Hier muss sich die Große Koalition die Zustimmung des Parlaments für ihre Pläne abholen; erst dann kann Gesetz werden, was Union und SPD im Koalitionsvertrag vereinbart haben.
Deutsche Flagge vor dem Reichstag in Berlin: Hier muss sich die Große Koalition die Zustimmung des Parlaments für ihre Pläne abholen; erst dann kann Gesetz werden, was Union und SPD im Koalitionsvertrag vereinbart haben.
© querbeet / iStock/Getty Images Plus / Getty Images

177 Seiten umfasst der Koalitionsvertrag, auf den sich CDU, CSU und SPD verständigt haben. Auch zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wollen die Partner einige Spielregeln neu definieren. Gesetze sind die Pläne allerdings noch lange nicht: Zunächst muss die Große Koalition zustande kommen – und dann muss der Gesetzgeber die Vorhaben auch noch umsetzen.

Neue Obergrenze für sachgrundlose Befristungen

Es gibt zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen: solche, bei denen die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (etwa weil der Arbeitnehmer als Elternzeit- oder Krankheitsvertretung eingestellt wird), und solche, bei denen es keinen besonderen Grund gibt. Die SPD würde befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund am liebsten komplett abschaffen; die Union wollte eigentlich alles lassen, wie es ist. Am Ende steht nun ein Kompromiss: „Wir wollen den Missbrauch bei den Befristungen abschaffen“, heißt es im Koalitionsvertrag. Nach dem Willen der Verhandlungspartner dürfen maximal 2,5 Prozent der Arbeitsverhältnisse in einem Unternehmen ohne sachlichen Grund befristet sein. Die Regel soll allerdings nur für Firmen mit mehr als 75 Mitarbeitern gelten.

Beispiel: Ein Unternehmen mit 80 Angestellten dürfte Zeitverträge ohne Sachgrund mit maximal zwei Mitarbeitern abschließen.

Was bedeutet das für kleine Unternehmen?

Die Änderung betrifft sie nicht: Sie dürfen auch weiterhin so viele sachgrundlos befristete Verträge abschließen, wie sie möchten.

Kürzere Maximaldauer für sachgrundlose Befristungen

Befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund dürfen laut Koalitionsvertrag grundsätzlich nur noch maximal 18 Monate laufen. Bislang darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter maximal 24 Monate lang befristet beschäftigen, wenn er keinen Sachgrund vorbringen kann. Außerdem soll man einen befristeten Arbeitsvertrag künftig nur noch einmal – und nicht wie bisher bis zu dreimal – verlängern dürfen.

Einen Überblick über die derzeit geltende Rechtslage erhalten Sie übrigens in dem Artikel: „Befristeter Arbeitsvertrag: 9 Irrtümer rund um Befristungen“.

Was bedeutet das für kleine Unternehmen?

Die Änderung betrifft Unternehmen aller Größen: Sie haben künftig ein halbes Jahr weniger Zeit, um zu entscheiden, ob sie einen Mitarbeiter dauerhaft beschäftigen oder den Vertrag auslaufen lassen wollen.

Bei sachlich begründeten Befristungen ändert sich aber nichts. Eine Übersicht über alle zulässigen Sachgründe ist in Paragraf 14 im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu finden.

Aus für Kettenbefristungen

„Wir wollen nicht länger unendlich lange Ketten von befristeten Arbeitsverhältnissen hinnehmen“, heißt es im Koalitionsvertrag. Deshalb sollen Arbeitgeber Angestellten künftig keinen befristeten Vertrag mehr anbieten dürfen, wenn diese insgesamt fünf Jahre oder länger im Unternehmen gearbeitet haben – auch dann nicht, wenn es einen Sachgrund für die Befristung gab. Ob der Arbeitnehmer einen Vertrag mit dem Unternehmen hatte oder nur als Leiharbeiter dort eingesetzt war, soll hierbei keine Rolle spielen. (Mehr zu diesem Thema im Artikel „So sind Chefs bei Kettenbefristungen auf der sicheren Seite„.)

War der Mitarbeiter schon einmal unbefristet im Unternehmen beschäftigt, soll man ihn ebenfalls nicht mehr befristet anstellen dürfen.

Was bedeutet das für kleine Unternehmen?

Die Änderung betrifft Unternehmen aller Größen: Länger als fünf Jahre können sie keine Mitarbeiter mit befristeten Verträgen beschäftigen.

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Zeitlich befristete Teilzeit

Die Teilzeit auf Zeit wollte Arbeitsministerin Andrea Nahles schon in der vorigen Legislaturperiode durchsetzen, scheiterte jedoch am Widerstand der Unionsparteien. Bei den Koalitionsverhandlungen setzte sich die SPD nun mit ihrem Anliegen durch: „Wir schaffen ein Recht auf befristete Teilzeit“, heißt es im Koalitionsvertrag. Das heißt: Arbeitnehmer dürfen ihre Stundenzahl eine Zeit lang verringern und nach der Teilzeitphase zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.

Der Anspruch soll aber nur für Arbeitnehmer von Firmen mit mindestens 45 Mitarbeitern gelten. Und noch eine weitere Einschränkung gibt es: In Unternehmen mit 45 bis 200 Angestellten muss der Arbeitgeber nur einem pro 15 Mitarbeiter die befristete Teilzeit ermöglichen.

Beispiel: In einem Unternehmen mit 60 Angestellten hätten vier Mitarbeiter einen Anspruch auf befristete Teilzeit.

Außerdem heißt es: „Der Arbeitgeber kann eine befristete Teilzeit ablehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Die Tarifvertragsparteien erhalten die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren.“

Was bedeutet das für kleine Unternehmen?

Die Änderung betrifft sie nicht: Sie müssen Mitarbeitern, die ihre Arbeitszeit reduziert haben, keine Rückkehr zur Vollzeit ermöglichen.

Niedrigerer Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

2,7 statt 3 Prozent: SPD und Union haben sich darauf verständigt, den Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung zu senken. Da Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des Beitrags zahlen, hat die geplante Änderung Auswirkungen für Unternehmen.

Beispiel: Für einen Mitarbeiter mit 3000 Euro Bruttoverdienst muss ein Arbeitgeber bislang monatlich 45 Euro in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Künftig sollen es nur noch 40,50 Euro sein – eine Ersparnis von 4,50 Euro.

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Was bedeutet das für kleine Unternehmen?

Die Änderung betrifft Unternehmen aller Größen: Sie zahlen etwas weniger Lohnnebenkosten.

Paritätischer Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung

„Wir werden die Parität bei den Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung wiederherstellen“, heißt es im Koalitionsvertrag. Bisher leisten Arbeitgeber einen etwas geringeren Beitrag zur Krankenversicherung als Arbeitnehmer; denn letztere müssen einen Zusatzbeitrag von durchschnittlich einem Prozent zahlen. Diesen Zusatzbeitrag sollen Arbeitgeber und Beschäftigte ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen tragen.

Was bedeutet das für kleine Unternehmen?

Die Änderung betrifft Unternehmen aller Größen: Die Lohnnebenkosten steigen etwas.

177 Seiten umfasst der Koalitionsvertrag, auf den sich CDU, CSU und SPD verständigt haben. Auch zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern wollen die Partner einige Spielregeln neu definieren. Gesetze sind die Pläne allerdings noch lange nicht: Zunächst muss die Große Koalition zustande kommen - und dann muss der Gesetzgeber die Vorhaben auch noch umsetzen. Neue Obergrenze für sachgrundlose Befristungen Es gibt zwei Arten von befristeten Arbeitsverträgen: solche, bei denen die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (etwa weil der Arbeitnehmer als Elternzeit- oder Krankheitsvertretung eingestellt wird), und solche, bei denen es keinen besonderen Grund gibt. Die SPD würde befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund am liebsten komplett abschaffen; die Union wollte eigentlich alles lassen, wie es ist. Am Ende steht nun ein Kompromiss: „Wir wollen den Missbrauch bei den Befristungen abschaffen“, heißt es im Koalitionsvertrag. Nach dem Willen der Verhandlungspartner dürfen maximal 2,5 Prozent der Arbeitsverhältnisse in einem Unternehmen ohne sachlichen Grund befristet sein. Die Regel soll allerdings nur für Firmen mit mehr als 75 Mitarbeitern gelten. Beispiel: Ein Unternehmen mit 80 Angestellten dürfte Zeitverträge ohne Sachgrund mit maximal zwei Mitarbeitern abschließen. Was bedeutet das für kleine Unternehmen? Die Änderung betrifft sie nicht: Sie dürfen auch weiterhin so viele sachgrundlos befristete Verträge abschließen, wie sie möchten. Kürzere Maximaldauer für sachgrundlose Befristungen Befristete Arbeitsverträge ohne Sachgrund dürfen laut Koalitionsvertrag grundsätzlich nur noch maximal 18 Monate laufen. Bislang darf ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter maximal 24 Monate lang befristet beschäftigen, wenn er keinen Sachgrund vorbringen kann. Außerdem soll man einen befristeten Arbeitsvertrag künftig nur noch einmal – und nicht wie bisher bis zu dreimal – verlängern dürfen. Einen Überblick über die derzeit geltende Rechtslage erhalten Sie übrigens in dem Artikel: "Befristeter Arbeitsvertrag: 9 Irrtümer rund um Befristungen". Was bedeutet das für kleine Unternehmen? Die Änderung betrifft Unternehmen aller Größen: Sie haben künftig ein halbes Jahr weniger Zeit, um zu entscheiden, ob sie einen Mitarbeiter dauerhaft beschäftigen oder den Vertrag auslaufen lassen wollen. Bei sachlich begründeten Befristungen ändert sich aber nichts. Eine Übersicht über alle zulässigen Sachgründe ist in Paragraf 14 im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu finden. Aus für Kettenbefristungen „Wir wollen nicht länger unendlich lange Ketten von befristeten Arbeitsverhältnissen hinnehmen“, heißt es im Koalitionsvertrag. Deshalb sollen Arbeitgeber Angestellten künftig keinen befristeten Vertrag mehr anbieten dürfen, wenn diese insgesamt fünf Jahre oder länger im Unternehmen gearbeitet haben – auch dann nicht, wenn es einen Sachgrund für die Befristung gab. Ob der Arbeitnehmer einen Vertrag mit dem Unternehmen hatte oder nur als Leiharbeiter dort eingesetzt war, soll hierbei keine Rolle spielen. (Mehr zu diesem Thema im Artikel "So sind Chefs bei Kettenbefristungen auf der sicheren Seite".) War der Mitarbeiter schon einmal unbefristet im Unternehmen beschäftigt, soll man ihn ebenfalls nicht mehr befristet anstellen dürfen. Was bedeutet das für kleine Unternehmen? Die Änderung betrifft Unternehmen aller Größen: Länger als fünf Jahre können sie keine Mitarbeiter mit befristeten Verträgen beschäftigen. Zeitlich befristete Teilzeit Die Teilzeit auf Zeit wollte Arbeitsministerin Andrea Nahles schon in der vorigen Legislaturperiode durchsetzen, scheiterte jedoch am Widerstand der Unionsparteien. Bei den Koalitionsverhandlungen setzte sich die SPD nun mit ihrem Anliegen durch: „Wir schaffen ein Recht auf befristete Teilzeit“, heißt es im Koalitionsvertrag. Das heißt: Arbeitnehmer dürfen ihre Stundenzahl eine Zeit lang verringern und nach der Teilzeitphase zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren. Der Anspruch soll aber nur für Arbeitnehmer von Firmen mit mindestens 45 Mitarbeitern gelten. Und noch eine weitere Einschränkung gibt es: In Unternehmen mit 45 bis 200 Angestellten muss der Arbeitgeber nur einem pro 15 Mitarbeiter die befristete Teilzeit ermöglichen. Beispiel: In einem Unternehmen mit 60 Angestellten hätten vier Mitarbeiter einen Anspruch auf befristete Teilzeit. Außerdem heißt es: „Der Arbeitgeber kann eine befristete Teilzeit ablehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Die Tarifvertragsparteien erhalten die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren.“ Was bedeutet das für kleine Unternehmen? Die Änderung betrifft sie nicht: Sie müssen Mitarbeitern, die ihre Arbeitszeit reduziert haben, keine Rückkehr zur Vollzeit ermöglichen. Niedrigerer Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 2,7 statt 3 Prozent: SPD und Union haben sich darauf verständigt, den Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung zu senken. Da Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte des Beitrags zahlen, hat die geplante Änderung Auswirkungen für Unternehmen. Beispiel: Für einen Mitarbeiter mit 3000 Euro Bruttoverdienst muss ein Arbeitgeber bislang monatlich 45 Euro in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Künftig sollen es nur noch 40,50 Euro sein – eine Ersparnis von 4,50 Euro. Was bedeutet das für kleine Unternehmen? Die Änderung betrifft Unternehmen aller Größen: Sie zahlen etwas weniger Lohnnebenkosten. Paritätischer Beitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung „Wir werden die Parität bei den Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung wiederherstellen“, heißt es im Koalitionsvertrag. Bisher leisten Arbeitgeber einen etwas geringeren Beitrag zur Krankenversicherung als Arbeitnehmer; denn letztere müssen einen Zusatzbeitrag von durchschnittlich einem Prozent zahlen. Diesen Zusatzbeitrag sollen Arbeitgeber und Beschäftigte ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen tragen. Was bedeutet das für kleine Unternehmen? Die Änderung betrifft Unternehmen aller Größen: Die Lohnnebenkosten steigen etwas.
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