Maskenpflicht am Arbeitsplatz
Diese Regeln gelten jetzt für Masken im Betrieb

Wann müssen Beschäftigte noch einen Mundschutz am Arbeitsplatz tragen? Welche Masken sind Pflicht? Und müssen Arbeitgeber diese zur Verfügung stellen? Ein aktueller Überblick.

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Wie können Chefs die Maskenpflicht im Betrieb umsetzen?
© Eliza / photocase.de

Die Homeoffice-Pflicht ist vorbei, doch die Bundesregierung hält vorerst an schärferen Regeln am Arbeitsplatz fest, um das Infektionsrisiko zu begrenzen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde überarbeitet – mit der Ersten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Die aktualisierte Version gilt nun bis zum 24. November. Wichtig für Unternehmerinnen und Unternehmer: Masken gehören weiter zum Standardinventar des Arbeitsschutzes. Was Sie darüber wissen sollten.

Unter welchen Voraussetzungen gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz?

Laut der Anfang September überarbeiteten Arbeitsschutzverordnung müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer dann einen Mundschutz tragen, wenn

  • der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann oder
  • es bei der Arbeit zu einem erhöhten Aerosolausstoß kommt.

Nach Ansicht von Arbeitsrechtlern ist beispielsweise bei körperlich anstrengender Arbeit, aber auch  beim lauten Sprechen am Telefon ein erhöhter Aerosolausstoß zu befürchten.

Bis Ende Juni galt die Maskenpflicht, sobald sich mehr als eine Person pro 10 Quadratmeter aufhält. Diese Regelung ist entfallen, entscheidend ist der Mindestabstand von 1,50 Metern – außerdem müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer regelmäßig lüften.

Wer übernimmt die Kosten für die Mas­ken?

Da der Arbeitgeber für die Arbeitssicherheit im Betrieb sorgen muss, muss er auch ausreichend Masken zur Verfügung stellen. Genauso wie er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch für die Kosten von Sicherheitshelmen oder Feuerlöschern aufzukommen hat.

Nach Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums müssen Unternehmen mit wöchentlichen Mehrkosten von maximal 31,50 Euro pro Mitarbeiter rechnen.

Welche Masken müssen getragen werden?

Laut Verordnung müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Natürlich sind auch FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken erlaubt. Alltagsmasken aus Stoff erfüllen die Anforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht.

Was ist bei der Ver­wen­dung von FFP-Mas­ken zu be­ach­ten?

Partikelfiltrierende Halbmasken, sogenannte FFP-Masken, dienen vor allem dem Schutz des Maskenträgers vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Es gibt sie in drei Schutzstufen: FFP1, FFP2 und FFP3. Die WHO und das Robert Koch-Institut empfehlen mindestens die Schutzstufe 2.

Wichtig ist vor allem die Unterscheidung zwischen FFP-Masken mit und ohne Ausatemventil. Masken ohne Ventil dienen dem Schutz Dritter, da nicht nur die Einatemluft, sondern auch die Ausatemluft des Trägers gefiltert wird. Atemschutzmasken mit Ausatemventil dürfen daher nur getragen werden, wenn alle anwesenden Personen ebenfalls eine solche Atemschutzmaske tragen.

Um sich vor Fälschungen zu schützen, sollten Arbeitgeber beim Kauf auf die Zertifizierung achten. Das CE-Kennzeichen mit einer vierstelligen Kennnummer ist auf der Verpackung zu finden. Es zeigt an, dass die Maske ein erfolgreiches Nachweisverfahren durchlaufen hat und welche Behörde geprüft hat. In der Nando-Datenbank der Europäischen Union können Sie überprüfen, zu welcher Prüfstelle die jeweilige Nummer gehört. Die 0158 steht beispielsweise für die Dekra.

Außerdem finden Sie die Buchstaben „R“ oder „NR“ auf der Maske. „R“ bedeutet, dass die Maske wiederverwendet werden kann. Masken mit dem Aufdruck „NR“ sollten Sie nur einmal tragen.

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Was ist bei der Ver­wen­dung von me­di­zi­ni­schen Ge­sichts­mas­ken zu be­ach­ten?

Medizinische Gesichtsmasken, manchmal auch OP-Masken genannt, dienen vorwiegend dem Fremdschutz. Sie reduzieren das Ausscheiden von Tröpfchen beim Sprechen oder Husten.

Zwar schützen sie nicht vor dem Einatmen von Aerosolen, verhindern aber das direkte Auftreffen von ausgeatmeten Tröpfchen des Gegenübers. Außerdem schützen sie vor einer Übertragung durch kontaminierte Hände.

Auch bei medizinischen Masken sollten Sie auf die CE-Kennzeichnung achten. Im Gegensatz zu den FFP-Masken wird das Zertifikat bei medizinischen Masken vom Hersteller selbst ausgestellt und hat daher keine Kennnummer eines Prüfinstituts.

Wann müssen Erholungspausen eingelegt werden?

Da die Masken das Atmen erschweren, sollten Arbeitnehmer regelmäßige Erholungspausen einlegen. Rechtlich gelten die dann aber nicht als vollwertige Arbeitspausen, sondern nur als Phase, in der die Maske nicht getragen werden muss. Tätigkeiten, die ohne Mund-Nasen-Bedeckung durchgeführt werden können, sind also weiterhin möglich. Es gibt keine Pflicht, zusätzliche Erholungspausen zu gewähren.

Die Deutsche Unfallversicherung empfiehlt in einem Leitfaden folgende Tragezeiten bei mittelschwerer körperlicher Arbeit:

  • FFP-Masken ohne Atemventil: 75 Minuten Tragezeit und anschließend eine Pause von 30 Minuten.
  • FFP-Masken mit Atemventil: zwei Stunden Tragezeit und anschließend eine Pause von 30 Minuten.
  • OP-Masken: zwei Stunden Tragezeit und anschließend eine Pause von 30 Minuten.

Bei leichter Arbeit ist eine Verlängerung der Tragedauer auf 3 Stunden möglich.

Wie häufig sollten die Masken gewechselt werden?

Die Mund-Nase-Bedeckungen sollten gewechselt werden, wenn sie feucht geworden sind – spätestens aber täglich, um das Ansteckungsrisiko gering zu halten. Bei körpernahen Kontakten (zum Beispiel bei Therapiestunden) muss die Maske vor jedem neuen Kunden ausgetauscht werden.

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Was, wenn Teammitglieder sich weigern, eine Maske zu tragen?

Weigert sich ein Arbeitnehmer auch nach wiederholter Aufforderung, einen Mundschutz zu tragen, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Damit riskiert er eine Abmahnung – und im wiederholten Fall eventuell sogar eine Kündigung. Allerdings sollten sich Arbeitgeber konsequent verhalten und nicht aus heiterem Himmel abmahnen. Wichtig ist, früh klarzumachen, dass man fortlaufende Maskenverstöße nicht tolerieren wird. Und noch wichtiger ist, dass Chefinnen und Chefs selbst mit gutem Beispiel vorangehen.

Lesen Sie auch: Impfverweigerer: Was Chefs tun können, wenn Mitarbeiter sich nicht gegen Corona impfen lassen

Was gilt bei einem Attest?

Kann jemand aus dem Team den Mundschutz aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen, handelt er nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. In diesem Fall ist Kreativität gefragt, etwa bei der Raumbelegung. So können Führungskräfte durch eine veränderte Sitzordnung dafür sorgen, dass die betroffene Person nicht mit Kollegen und Kunden in Kontakt kommt.

Doch auch trotz Attest können Arbeitgeber Mitarbeiter unter Umständen entlassen: Das Landesarbeitsgericht Köln entschied im April, dass ein Rathaus einen Verwaltungsangestellten trotz gültigem Attest entlassen durfte. Es wollte den Arbeitnehmer nicht ohne Maske weiterarbeiten lassen, da er viel Kundenkontakt hatte und sowohl Besucher als auch andere Angestellte gefährde. Homeoffice war keine Option. Laut Gericht sei für das Urteil entscheidend gewesen, dass die Interessenabwägung zwischen Angestelltem und der Allgemeinheit zugunsten letzterer ausfiel – denn die Besucher und Kolleginnen und Kollegen seien vor einer Ansteckung zu schützen (Urteil vom 12.4.2021, 2 SaGa 1/21).

Muss kontrolliert werden, ob sich alle im Team an die Maskenpflicht halten?

Arbeitgeber sind arbeitsschutzrechtlich verpflichtet, die Sicherheitsvorkehrungen im Unternehmen zu kontrollieren – und dazu zählen auch die Masken. Eine lückenlose Überwachung ist natürlich nicht möglich, sonst kommen Unternehmerinnen und Unternehmer zu nichts Anderem mehr. Sie sollten aber zumindest stichprobenartig kontrollieren – und den gesamten Prozess schriftlich dokumentieren.  So können sie nachweisen, dass die Masken besorgt wurden und das Team über den richtigen Umgang damit informiert wurde.

Welche Sanktionen drohen Arbeitgebern bei Missachtung der Vorschriften?

Für die Kontrolle der Corona-Maßnahmen in Betrieben sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. So soll es in jüngster Zeit auch unangekündigte Kontrollen in Betrieben gegeben haben. Verstöße können grundsätzlich sanktioniert werden. Die Höhe der Sanktion hängt von Art und Umfang des Verstoßes ab. Das Arbeitsschutzgesetz sieht Bußgelder in Höhe von maximal 30.000 Euro vor.

Darüber hinaus können Unternehmer, die Corona-Vorschriften im Betrieb nachweislich missachten, unter Umständen für mögliche Gesundheitsschäden ihrer Mitarbeiter infolge einer Infektion haften.

Lesen Sie außerdem: Corona-Tests im Betrieb: Das müssen Sie wissen

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Die Homeoffice-Pflicht ist vorbei, doch die Bundesregierung hält vorerst an schärferen Regeln am Arbeitsplatz fest, um das Infektionsrisiko zu begrenzen. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde überarbeitet - mit der Ersten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Die aktualisierte Version gilt nun bis zum 24. November. Wichtig für Unternehmerinnen und Unternehmer: Masken gehören weiter zum Standardinventar des Arbeitsschutzes. Was Sie darüber wissen sollten. Unter welchen Voraussetzungen gilt eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz? Laut der Anfang September überarbeiteten Arbeitsschutzverordnung müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer dann einen Mundschutz tragen, wenn der Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann oder es bei der Arbeit zu einem erhöhten Aerosolausstoß kommt. Nach Ansicht von Arbeitsrechtlern ist beispielsweise bei körperlich anstrengender Arbeit, aber auch  beim lauten Sprechen am Telefon ein erhöhter Aerosolausstoß zu befürchten. Bis Ende Juni galt die Maskenpflicht, sobald sich mehr als eine Person pro 10 Quadratmeter aufhält. Diese Regelung ist entfallen, entscheidend ist der Mindestabstand von 1,50 Metern - außerdem müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeiternehmer regelmäßig lüften. Wer übernimmt die Kosten für die Mas­ken? Da der Arbeitgeber für die Arbeitssicherheit im Betrieb sorgen muss, muss er auch ausreichend Masken zur Verfügung stellen. Genauso wie er im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch für die Kosten von Sicherheitshelmen oder Feuerlöschern aufzukommen hat. Nach Schätzungen des Bundesarbeitsministeriums müssen Unternehmen mit wöchentlichen Mehrkosten von maximal 31,50 Euro pro Mitarbeiter rechnen. Welche Masken müssen getragen werden? Laut Verordnung müssen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mindestens eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Natürlich sind auch FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken erlaubt. Alltagsmasken aus Stoff erfüllen die Anforderungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung nicht. Was ist bei der Ver­wen­dung von FFP-Mas­ken zu be­ach­ten? Partikelfiltrierende Halbmasken, sogenannte FFP-Masken, dienen vor allem dem Schutz des Maskenträgers vor Partikeln, Tröpfchen und Aerosolen. Es gibt sie in drei Schutzstufen: FFP1, FFP2 und FFP3. Die WHO und das Robert Koch-Institut empfehlen mindestens die Schutzstufe 2. Wichtig ist vor allem die Unterscheidung zwischen FFP-Masken mit und ohne Ausatemventil. Masken ohne Ventil dienen dem Schutz Dritter, da nicht nur die Einatemluft, sondern auch die Ausatemluft des Trägers gefiltert wird. Atemschutzmasken mit Ausatemventil dürfen daher nur getragen werden, wenn alle anwesenden Personen ebenfalls eine solche Atemschutzmaske tragen. Um sich vor Fälschungen zu schützen, sollten Arbeitgeber beim Kauf auf die Zertifizierung achten. Das CE-Kennzeichen mit einer vierstelligen Kennnummer ist auf der Verpackung zu finden. Es zeigt an, dass die Maske ein erfolgreiches Nachweisverfahren durchlaufen hat und welche Behörde geprüft hat. In der Nando-Datenbank der Europäischen Union können Sie überprüfen, zu welcher Prüfstelle die jeweilige Nummer gehört. Die 0158 steht beispielsweise für die Dekra. Außerdem finden Sie die Buchstaben "R" oder "NR" auf der Maske. "R" bedeutet, dass die Maske wiederverwendet werden kann. Masken mit dem Aufdruck "NR" sollten Sie nur einmal tragen. Was ist bei der Ver­wen­dung von me­di­zi­ni­schen Ge­sichts­mas­ken zu be­ach­ten? Medizinische Gesichtsmasken, manchmal auch OP-Masken genannt, dienen vorwiegend dem Fremdschutz. Sie reduzieren das Ausscheiden von Tröpfchen beim Sprechen oder Husten. Zwar schützen sie nicht vor dem Einatmen von Aerosolen, verhindern aber das direkte Auftreffen von ausgeatmeten Tröpfchen des Gegenübers. Außerdem schützen sie vor einer Übertragung durch kontaminierte Hände. Auch bei medizinischen Masken sollten Sie auf die CE-Kennzeichnung achten. Im Gegensatz zu den FFP-Masken wird das Zertifikat bei medizinischen Masken vom Hersteller selbst ausgestellt und hat daher keine Kennnummer eines Prüfinstituts. Wann müssen Erholungspausen eingelegt werden? Da die Masken das Atmen erschweren, sollten Arbeitnehmer regelmäßige Erholungspausen einlegen. Rechtlich gelten die dann aber nicht als vollwertige Arbeitspausen, sondern nur als Phase, in der die Maske nicht getragen werden muss. Tätigkeiten, die ohne Mund-Nasen-Bedeckung durchgeführt werden können, sind also weiterhin möglich. Es gibt keine Pflicht, zusätzliche Erholungspausen zu gewähren. Die Deutsche Unfallversicherung empfiehlt in einem Leitfaden folgende Tragezeiten bei mittelschwerer körperlicher Arbeit: FFP-Masken ohne Atemventil: 75 Minuten Tragezeit und anschließend eine Pause von 30 Minuten. FFP-Masken mit Atemventil: zwei Stunden Tragezeit und anschließend eine Pause von 30 Minuten. OP-Masken: zwei Stunden Tragezeit und anschließend eine Pause von 30 Minuten. Bei leichter Arbeit ist eine Verlängerung der Tragedauer auf 3 Stunden möglich. Wie häufig sollten die Masken gewechselt werden? Die Mund-Nase-Bedeckungen sollten gewechselt werden, wenn sie feucht geworden sind - spätestens aber täglich, um das Ansteckungsrisiko gering zu halten. Bei körpernahen Kontakten (zum Beispiel bei Therapiestunden) muss die Maske vor jedem neuen Kunden ausgetauscht werden. Was, wenn Teammitglieder sich weigern, eine Maske zu tragen? Weigert sich ein Arbeitnehmer auch nach wiederholter Aufforderung, einen Mundschutz zu tragen, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Damit riskiert er eine Abmahnung - und im wiederholten Fall eventuell sogar eine Kündigung. Allerdings sollten sich Arbeitgeber konsequent verhalten und nicht aus heiterem Himmel abmahnen. Wichtig ist, früh klarzumachen, dass man fortlaufende Maskenverstöße nicht tolerieren wird. Und noch wichtiger ist, dass Chefinnen und Chefs selbst mit gutem Beispiel vorangehen. Lesen Sie auch: Impfverweigerer: Was Chefs tun können, wenn Mitarbeiter sich nicht gegen Corona impfen lassen Was gilt bei einem Attest? Kann jemand aus dem Team den Mundschutz aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen, handelt er nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. In diesem Fall ist Kreativität gefragt, etwa bei der Raumbelegung. So können Führungskräfte durch eine veränderte Sitzordnung dafür sorgen, dass die betroffene Person nicht mit Kollegen und Kunden in Kontakt kommt. Doch auch trotz Attest können Arbeitgeber Mitarbeiter unter Umständen entlassen: Das Landesarbeitsgericht Köln entschied im April, dass ein Rathaus einen Verwaltungsangestellten trotz gültigem Attest entlassen durfte. Es wollte den Arbeitnehmer nicht ohne Maske weiterarbeiten lassen, da er viel Kundenkontakt hatte und sowohl Besucher als auch andere Angestellte gefährde. Homeoffice war keine Option. Laut Gericht sei für das Urteil entscheidend gewesen, dass die Interessenabwägung zwischen Angestelltem und der Allgemeinheit zugunsten letzterer ausfiel - denn die Besucher und Kolleginnen und Kollegen seien vor einer Ansteckung zu schützen (Urteil vom 12.4.2021, 2 SaGa 1/21). Muss kontrolliert werden, ob sich alle im Team an die Maskenpflicht halten? Arbeitgeber sind arbeitsschutzrechtlich verpflichtet, die Sicherheitsvorkehrungen im Unternehmen zu kontrollieren – und dazu zählen auch die Masken. Eine lückenlose Überwachung ist natürlich nicht möglich, sonst kommen Unternehmerinnen und Unternehmer zu nichts Anderem mehr. Sie sollten aber zumindest stichprobenartig kontrollieren - und den gesamten Prozess schriftlich dokumentieren.  So können sie nachweisen, dass die Masken besorgt wurden und das Team über den richtigen Umgang damit informiert wurde. Welche Sanktionen drohen Arbeitgebern bei Missachtung der Vorschriften? Für die Kontrolle der Corona-Maßnahmen in Betrieben sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder zuständig. So soll es in jüngster Zeit auch unangekündigte Kontrollen in Betrieben gegeben haben. Verstöße können grundsätzlich sanktioniert werden. Die Höhe der Sanktion hängt von Art und Umfang des Verstoßes ab. Das Arbeitsschutzgesetz sieht Bußgelder in Höhe von maximal 30.000 Euro vor. Darüber hinaus können Unternehmer, die Corona-Vorschriften im Betrieb nachweislich missachten, unter Umständen für mögliche Gesundheitsschäden ihrer Mitarbeiter infolge einer Infektion haften. Lesen Sie außerdem: Corona-Tests im Betrieb: Das müssen Sie wissen