Mit Dienstwagen geblitzt
Wer das Bußgeld zahlen muss

Wer muss zahlen, wenn ein Mitarbeiter mit dem Dienstwagen geblitzt wird? Die wichtigsten Fakten zu Anhörungsbogen, Erstattung und steuerlicher Absetzbarkeit.

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Geblitzt! Wenn der Mitarbeiter zu schnell mit dem Dienstwagen unterwegs war, kann der Arbeitgeber die Kosten für den Strafzettel von ihm zurückfordern.
Geblitzt! Wenn der Mitarbeiter zu schnell mit dem Dienstwagen unterwegs war, kann der Arbeitgeber die Kosten für den Strafzettel von ihm zurückfordern.
© picture alliance / dpa

Ein Mitarbeiter war zu schnell mit dem Dienstwagen unterwegs und wurde geblitzt. Was muss der Chef nun tun?

Grundsätzlich ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, den Fahrer zu nennen und den Fragebogen auszufüllen bzw. vom Mitarbeiter ausfüllen zu lassen. Nur in bestimmten Fällen ist er berechtigt zu schweigen, zum Beispiel bei Familienangehörigen. Man muss sich auch nicht selbst belasten. Wer jedoch behauptet, er könne nicht mehr herausfinden, wer gefahren ist, muss damit rechnen, dass er zukünftig durch das Führen eines Fahrzeugbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung verpflichtet wird.

Wer muss das Bußgeld zahlen?

Der Mitarbeiter hat das zu schnelle Fahren selbst zu verantworten und auch die Strafe selbst zu bezahlen. Dafür ist keine Vereinbarung oder grundsätzliche Regelung im Unternehmen notwendig.

Und wenn Mitarbeiter schneller fahren musste, weil sonst ein Termin geplatzt wäre? Darf der Chef ihm das Geld für den Strafzettel zu geben?

Eine Erstattung im Nachhinein ist kein Problem. Was allerdings nicht erlaubt ist, ist im Vorfeld zu regeln, dass das Unternehmen eine Geldbuße generell bezahlt. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sittenwidrig.

In Einzelfällen ist eine Erstattung im Nachhinein also unproblematisch?

Ja. Wenn es regelmäßig vorkommt, stellt sich aber die Frage, ob es einer Art Zusage für alle gleich kommt. Dies wäre sittenwidrig. Aber wenn sich der Unternehmer die Fälle einzeln ansieht und sagt: Es war dienstlich veranlasst, dass das passiert ist. Ich erstatte dem Mitarbeiter deshalb das Geld für den Strafzettel. Das geht.

Was müssen Unternehmen in solchen Fällen in steuerlicher Hinsicht beachten?

Für den Mitarbeiter gilt: Die Erstattung ist grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen und als zusätzliches Gehalt abzurechnen. Der Mitarbeiter muss darauf also Steuern zahlen. Außerdem sind Sozialversicherungsbeiträge fällig, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht überschritten ist. Es gibt aber auch Ausnahmen: Wenn das zu schnelle Fahren oder ein Strafzettel wegen Falschparken betrieblich veranlasst war, also der Mitarbeiter das nur getan hat, weil es im Interesse der Firma war.

Dafür gelten jedoch strenge Kriterien: Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Termin ohne zu schnelles Fahren geplatzt wäre und der daraus erwachsende Nachteil für die Firma die Kosten für den Strafzettel deutlich überwiegt. Aber das muss man im Zweifel auch nachweisen können. Wenn der Fahrer aber in Gedanken versunken am Steuer sitzt und geblitzt wird, ist die Erstattung steuerpflichtig.

Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. In 99 Prozent der Fälle ist es aber als zusätzliches Gehalt abzurechnen. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitgeber die Erstattung des Strafzettels also lieber als steuerpflichtig ausweisen.

Darf der Arbeitgeber die Kosten als Betriebsausgaben absetzen?

Rechnet der Arbeitgeber den Strafzettel als steuerpflichtigen Arbeitslohn ab, ist dies für den Arbeitgeber eine Betriebsausgabe. Der Arbeitnehmer kann für den Strafzettel dann aber nicht den Werbungskostenabzug geltend machen. Erfolgt im Einzelfall die Erstattung des Strafzettels durch den Arbeitgeber lohnsteuerfrei (d.h. im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers), ist ein Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber ebenfalls möglich. Für Strafzettel, die gegen den Arbeitgeber verhängt werden, ist ein Betriebsausgabenabzug jedoch ausgeschlossen.

Interviewpartner: Rechtsanwalt Alexander Lorenz und Steuerberater Christian Eisele von RölfsPartner

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Ein Mitarbeiter war zu schnell mit dem Dienstwagen unterwegs und wurde geblitzt. Was muss der Chef nun tun? Grundsätzlich ist der Halter des Fahrzeugs verpflichtet, den Fahrer zu nennen und den Fragebogen auszufüllen bzw. vom Mitarbeiter ausfüllen zu lassen. Nur in bestimmten Fällen ist er berechtigt zu schweigen, zum Beispiel bei Familienangehörigen. Man muss sich auch nicht selbst belasten. Wer jedoch behauptet, er könne nicht mehr herausfinden, wer gefahren ist, muss damit rechnen, dass er zukünftig durch das Führen eines Fahrzeugbuches zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung verpflichtet wird. Wer muss das Bußgeld zahlen? Der Mitarbeiter hat das zu schnelle Fahren selbst zu verantworten und auch die Strafe selbst zu bezahlen. Dafür ist keine Vereinbarung oder grundsätzliche Regelung im Unternehmen notwendig. Und wenn Mitarbeiter schneller fahren musste, weil sonst ein Termin geplatzt wäre? Darf der Chef ihm das Geld für den Strafzettel zu geben? Eine Erstattung im Nachhinein ist kein Problem. Was allerdings nicht erlaubt ist, ist im Vorfeld zu regeln, dass das Unternehmen eine Geldbuße generell bezahlt. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sittenwidrig. In Einzelfällen ist eine Erstattung im Nachhinein also unproblematisch? Ja. Wenn es regelmäßig vorkommt, stellt sich aber die Frage, ob es einer Art Zusage für alle gleich kommt. Dies wäre sittenwidrig. Aber wenn sich der Unternehmer die Fälle einzeln ansieht und sagt: Es war dienstlich veranlasst, dass das passiert ist. Ich erstatte dem Mitarbeiter deshalb das Geld für den Strafzettel. Das geht. Was müssen Unternehmen in solchen Fällen in steuerlicher Hinsicht beachten? Für den Mitarbeiter gilt: Die Erstattung ist grundsätzlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen und als zusätzliches Gehalt abzurechnen. Der Mitarbeiter muss darauf also Steuern zahlen. Außerdem sind Sozialversicherungsbeiträge fällig, sofern die Beitragsbemessungsgrenze noch nicht überschritten ist. Es gibt aber auch Ausnahmen: Wenn das zu schnelle Fahren oder ein Strafzettel wegen Falschparken betrieblich veranlasst war, also der Mitarbeiter das nur getan hat, weil es im Interesse der Firma war. Dafür gelten jedoch strenge Kriterien: Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Termin ohne zu schnelles Fahren geplatzt wäre und der daraus erwachsende Nachteil für die Firma die Kosten für den Strafzettel deutlich überwiegt. Aber das muss man im Zweifel auch nachweisen können. Wenn der Fahrer aber in Gedanken versunken am Steuer sitzt und geblitzt wird, ist die Erstattung steuerpflichtig. Es ist immer eine Einzelfallentscheidung. In 99 Prozent der Fälle ist es aber als zusätzliches Gehalt abzurechnen. Im Zweifelsfall sollte der Arbeitgeber die Erstattung des Strafzettels also lieber als steuerpflichtig ausweisen. Darf der Arbeitgeber die Kosten als Betriebsausgaben absetzen? Rechnet der Arbeitgeber den Strafzettel als steuerpflichtigen Arbeitslohn ab, ist dies für den Arbeitgeber eine Betriebsausgabe. Der Arbeitnehmer kann für den Strafzettel dann aber nicht den Werbungskostenabzug geltend machen. Erfolgt im Einzelfall die Erstattung des Strafzettels durch den Arbeitgeber lohnsteuerfrei (d.h. im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers), ist ein Betriebsausgabenabzug beim Arbeitgeber ebenfalls möglich. Für Strafzettel, die gegen den Arbeitgeber verhängt werden, ist ein Betriebsausgabenabzug jedoch ausgeschlossen. Interviewpartner: Rechtsanwalt Alexander Lorenz und Steuerberater Christian Eisele von RölfsPartner
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