Corona-Regeln im Betrieb
Steigende Corona-Zahlen: Diese Regeln sollten Arbeitgeber kennen

Winter ist Erkältungszeit – und in der Saison 2023/2024 steigen auch die Corona-Fallzahlen wieder an. Wie sollten Betriebe damit umgehen und was dürfen sie überhaupt noch von Mitarbeitenden verlangen?

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Corona-Regeln Betrieb
© Jorg Greuel / Photodisc / Getty images

Gibt es noch eine Corona-Arbeitsschutzverordnung?

Die letzte Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die spezielle Vorschriften zum Umgang mit Corona im Betrieb machte, ist am 2. Februar 2023 außer Kraft getreten. „Es gibt jetzt keine besonderen Corona-Regeln für Betriebe mehr“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kölner Kanzlei RPO Ruttkamp Oberthür Rechtsanwälte.

Eine Corona-Erkrankung sei demnach im Prinzip nicht anders zu behandeln als eine Grippe oder ein Schnupfen, erläutert die Vorsitzende des Ausschusses für Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein: „Wer krank ist, bleibt möglichst zuhause.“

Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsministerium mit Blick auf Corona lediglich unverbindliche Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht. „Die Verantwortung für den Schutz der Mitarbeiter wurde damit vollständig auf die Unternehmen verlagert“, sagt Oberthür.

Welche Fürsorgepflichten haben Arbeitgeber bei Corona?

„Jetzt gelten auch für Corona die allgemeinen Regeln zum Umgang mit Krankheiten am Arbeitsplatz“, bestätigt auch Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel in Köln. Doch was heißt das für Unternehmerinnen und Unternehmer konkret?

Arbeitgeber müssen jetzt nur noch die allgemeinen Fürsorgepflichten erfüllen, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (Paragraf 3) und dem BGB (Paragraf 618) ergeben. Das bedeutet: Sie müssen gewährleisten, dass die Gesundheit der Angestellten auf der Arbeit nicht beeinträchtigt wird.

So darf niemand arbeiten, der aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage ist – und zwar unabhängig davon, ob eine Krankschreibung vorliegt oder nicht. „Wer erkennbar krank zur Arbeit erscheint, den muss ich nachhause schicken“, sagt Görzel.

Gleichzeitig dürfen Mitarbeiter auf der Arbeit keiner Gesundheitsgefahr ausgesetzt sein. Das gilt auch für die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus: „Arbeitgeber dürfen niemanden wissentlich neben einem mutmaßlich hoch infektiösen Kollegen arbeiten lassen“, warnt Görzel.

Die Experten:
Nathalie-Oberthür
Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Partnerin in der Kölner Kanzlei RPO Ruttkamp Oberthür Rechtsanwälte. Sie ist außerdem Vorsitzende des Ausschusses für Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

 
 
Volker Görzel ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Gründungspartner von HMS.Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte in Köln.
 

Was sollten Vorgesetzte tun, wenn ein Mitarbeiter corona-positiv ist?

Was gilt, wenn ein Mitarbeiter corona-positiv ist – allerdings ohne Symptome? Ist das noch ein Grund für eine Krankschreibung oder sollte der Mitarbeiter zur Arbeit erscheinen? „Manche Arbeitsgerichte vertreten die Ansicht, dass auch eine symptomlose Corona-Infektion ein Grund für eine Krankschreibung ist“, sagt Rechtsanwältin Oberthür. Aber das sei noch nicht abschließend geklärt.

Spezielle Isolationsvorschriften im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion gibt es nicht mehr: Im Prinzip muss also niemand mehr in Quarantäne, der ein positives Testergebnis hat. „Es gibt nur noch moralische, aber keine rechtlichen Pflichten mehr“, sagt die Nathalie Oberthür. Theoretisch könnten Arbeitgeber also auch verlangen, dass ein positiv getesteter Mitarbeiter ohne Symptome zur Arbeit erscheint.

Allerdings spielt hier auch die Fürsorgepflicht gegenüber der übrigen Belegschaft eine Rolle: Der Arbeitgeber müsste also sicherstellen, dass der corona-positive Kollege niemanden anstecken kann. Denn auch ohne Symptome können positiv Getestete andere infizieren. „Als Unternehmer muss ich mich entscheiden, ob ich den Mitarbeiter bezahlt freistelle oder vom übrigen Team isoliere“, erläutert Görzel.

Dürfen Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anordnen?

Natürlich können Mitarbeiter mit einer symptomlosen Corona-Infektion auch im Homeoffice arbeiten. Allerdings können Arbeitgeber ihre Beschäftigten nicht einfach anweisen, von zuhause zu arbeiten, wenn es keine entsprechenden Homeoffice-Regelungen im Betrieb gibt. „Die Maßnahme ist nur zumutbar, wenn die Mitarbeiter ohnehin regelmäßig im Homeoffice sind“, sagt Oberthür.

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Ist das Modell im Unternehmen nicht bereits etabliert, haben Inhaber nur die Möglichkeit, den positiv getesteten Mitarbeiter bezahlt von der Arbeit freizustellen – oder dieser lässt sich durch einen Arzt krankschreiben.

Auch um einer Corona-Infektion vorzubeugen, dürfen Arbeitgeber kein Homeoffice anordnen. Selbst während der Hochphase der Pandemie gab es zwar eine Pflicht, Homeoffice anzubieten, wenn die Arbeit dies zuließ. Den Mitarbeitern aber war es freigestellt, dieses Angebot auch zu nutzen.

Mehr dazu hier: Homeoffice-Regelung: Das gilt, wenn Mitarbeiter zu Hause arbeiten

Was ist, wenn Mitarbeiter kranke Kinder betreuen müssen?

Außer mit erkrankten Mitarbeitern müssen Arbeitgeber in der aktuellen Corona-Welle auch mit Ausfällen von Teammitgliedern rechnen, die kranke Kinder betreuen. „Dabei macht es arbeitsrechtlich keinen Unterschied, ob das Kind Krankheitssymptome hat oder betreut werden muss, weil es aufgrund eines positiven Corona-Tests nicht in die Schule oder Kita darf“, erläutert Oberthür.

Ein Betreuungsbedarf besteht auch, wenn zum Beispiel der Kindergarten schließen musste, weil die Erzieher krank sind. Damit die Krankenkasse den Eltern Kinderkrankengeld zahlt, muss allerdings ein Arzt die Erkrankung des Kindes bescheinigen.

Lesen Sie dazu auch: Kind krank: Was Arbeitgeber über die Rechte von Eltern wissen müssen

Darf der Arbeitgeber noch das Tragen einer Maske vorschreiben?

Unternehmerinnen und Unternehmer müssen selbst entscheiden, ob sie Infektionsschutzmaßnahmen aufrecht erhalten wollen, um zum Beispiel den Krankenstand im Team niedrig zu halten oder Teammitglieder und Kunden, soweit möglich, vor Ansteckung zu schützen. Dabei müssen sie allerdings darauf achten, dass die Maßnahmen auch verhältnismäßig sind – und nicht etwa ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter.

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Zu den vom Arbeitsministerium empfohlenen betrieblichen Schutzmaßnahmen zählen auch weiterhin die AHA-Regeln (Abstand halten, Hände waschen und Atemschutzmaske tragen) sowie Lüften. „Wenn ein Arbeitgeber entsprechende Vorschriften macht, wäre das sicher noch verhältnismäßig“, sagt Oberthür. Das gelte insbesondere, wenn das Unternehmen mit vulnerablen Gruppen zu tun hat – etwa im Gesundheitsbereich oder in der Pflege.

Kann der Arbeitgeber eine Testpflicht anordnen?

Können Unternehmer von ihren Mitarbeitern noch verlangen, dass diese sich regelmäßig auf Corona testen, wie es in den vergangenen Jahren üblich war? Was für die Zeit nach der Pandemie und damit aktuell im Winter 2023/2024 gilt, dazu gibt es noch keine Urteile. Oberthür sagt allerdings: „Eine Testpflicht im Betrieb wäre vermutlich noch ein verhältnismäßiger Eingriff, allerdings muss der Arbeitgeber die Tests dann auch bereitstellen.“

Die Anwältin rät dazu, mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand vorzugehen. So könnten Arbeitgeber ihre Beschäftigten etwa auffordern, sich bei Erkältungssymptomen zu testen oder bei einem konkreten Verdacht, zum Beispiel, wenn ein Angehöriger an Corona erkrankt ist.

Rechtsanwalt Görzel vertritt dagegen die Auffassung: „Ich kann von meinen Mitarbeitern nicht mehr verlangen, dass sie sich regelmäßig testen lassen oder auf der Arbeit Maske tragen.“ Er empfiehlt Arbeitgebern statt Vorschriften lieber Angebote zu machen und etwa Tests und Masken zur Verfügung zu stellen oder die Möglichkeit anzubieten, freiwillig im Homeoffice zu arbeiten.

Unternehmerinnen und Unternehmer könnten auch an die Belegschaft appellieren: „Bleibt lieber frühzeitig zuhause, wenn ihr euch nicht gut fühlt. Nehmt Rücksicht aufeinander und testet euch bei Verdacht“, so Görzel. „Solche Appelle sind jederzeit möglich.“

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Gibt es noch eine Corona-Arbeitsschutzverordnung? Die letzte Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die spezielle Vorschriften zum Umgang mit Corona im Betrieb machte, ist am 2. Februar 2023 außer Kraft getreten. „Es gibt jetzt keine besonderen Corona-Regeln für Betriebe mehr“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kölner Kanzlei RPO Ruttkamp Oberthür Rechtsanwälte. Eine Corona-Erkrankung sei demnach im Prinzip nicht anders zu behandeln als eine Grippe oder ein Schnupfen, erläutert die Vorsitzende des Ausschusses für Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein: „Wer krank ist, bleibt möglichst zuhause.“ Darüber hinaus hat das Bundesarbeitsministerium mit Blick auf Corona lediglich unverbindliche Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht. „Die Verantwortung für den Schutz der Mitarbeiter wurde damit vollständig auf die Unternehmen verlagert“, sagt Oberthür. Welche Fürsorgepflichten haben Arbeitgeber bei Corona? „Jetzt gelten auch für Corona die allgemeinen Regeln zum Umgang mit Krankheiten am Arbeitsplatz“, bestätigt auch Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei der Kanzlei HMS Barthelmeß Görzel in Köln. Doch was heißt das für Unternehmerinnen und Unternehmer konkret? Arbeitgeber müssen jetzt nur noch die allgemeinen Fürsorgepflichten erfüllen, die sich aus dem Arbeitsschutzgesetz (Paragraf 3) und dem BGB (Paragraf 618) ergeben. Das bedeutet: Sie müssen gewährleisten, dass die Gesundheit der Angestellten auf der Arbeit nicht beeinträchtigt wird. So darf niemand arbeiten, der aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage ist – und zwar unabhängig davon, ob eine Krankschreibung vorliegt oder nicht. „Wer erkennbar krank zur Arbeit erscheint, den muss ich nachhause schicken“, sagt Görzel. Gleichzeitig dürfen Mitarbeiter auf der Arbeit keiner Gesundheitsgefahr ausgesetzt sein. Das gilt auch für die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus: „Arbeitgeber dürfen niemanden wissentlich neben einem mutmaßlich hoch infektiösen Kollegen arbeiten lassen“, warnt Görzel. [zur-person] Was sollten Vorgesetzte tun, wenn ein Mitarbeiter corona-positiv ist? Was gilt, wenn ein Mitarbeiter corona-positiv ist – allerdings ohne Symptome? Ist das noch ein Grund für eine Krankschreibung oder sollte der Mitarbeiter zur Arbeit erscheinen? „Manche Arbeitsgerichte vertreten die Ansicht, dass auch eine symptomlose Corona-Infektion ein Grund für eine Krankschreibung ist“, sagt Rechtsanwältin Oberthür. Aber das sei noch nicht abschließend geklärt. Spezielle Isolationsvorschriften im Zusammenhang mit einer Corona-Infektion gibt es nicht mehr: Im Prinzip muss also niemand mehr in Quarantäne, der ein positives Testergebnis hat. „Es gibt nur noch moralische, aber keine rechtlichen Pflichten mehr“, sagt die Nathalie Oberthür. Theoretisch könnten Arbeitgeber also auch verlangen, dass ein positiv getesteter Mitarbeiter ohne Symptome zur Arbeit erscheint. Allerdings spielt hier auch die Fürsorgepflicht gegenüber der übrigen Belegschaft eine Rolle: Der Arbeitgeber müsste also sicherstellen, dass der corona-positive Kollege niemanden anstecken kann. Denn auch ohne Symptome können positiv Getestete andere infizieren. „Als Unternehmer muss ich mich entscheiden, ob ich den Mitarbeiter bezahlt freistelle oder vom übrigen Team isoliere“, erläutert Görzel. Dürfen Arbeitgeber die Arbeit im Homeoffice anordnen? Natürlich können Mitarbeiter mit einer symptomlosen Corona-Infektion auch im Homeoffice arbeiten. Allerdings können Arbeitgeber ihre Beschäftigten nicht einfach anweisen, von zuhause zu arbeiten, wenn es keine entsprechenden Homeoffice-Regelungen im Betrieb gibt. „Die Maßnahme ist nur zumutbar, wenn die Mitarbeiter ohnehin regelmäßig im Homeoffice sind“, sagt Oberthür. Ist das Modell im Unternehmen nicht bereits etabliert, haben Inhaber nur die Möglichkeit, den positiv getesteten Mitarbeiter bezahlt von der Arbeit freizustellen – oder dieser lässt sich durch einen Arzt krankschreiben. Auch um einer Corona-Infektion vorzubeugen, dürfen Arbeitgeber kein Homeoffice anordnen. Selbst während der Hochphase der Pandemie gab es zwar eine Pflicht, Homeoffice anzubieten, wenn die Arbeit dies zuließ. Den Mitarbeitern aber war es freigestellt, dieses Angebot auch zu nutzen. Mehr dazu hier: Homeoffice-Regelung: Das gilt, wenn Mitarbeiter zu Hause arbeiten Was ist, wenn Mitarbeiter kranke Kinder betreuen müssen? Außer mit erkrankten Mitarbeitern müssen Arbeitgeber in der aktuellen Corona-Welle auch mit Ausfällen von Teammitgliedern rechnen, die kranke Kinder betreuen. „Dabei macht es arbeitsrechtlich keinen Unterschied, ob das Kind Krankheitssymptome hat oder betreut werden muss, weil es aufgrund eines positiven Corona-Tests nicht in die Schule oder Kita darf“, erläutert Oberthür. Ein Betreuungsbedarf besteht auch, wenn zum Beispiel der Kindergarten schließen musste, weil die Erzieher krank sind. Damit die Krankenkasse den Eltern Kinderkrankengeld zahlt, muss allerdings ein Arzt die Erkrankung des Kindes bescheinigen. Lesen Sie dazu auch: Kind krank: Was Arbeitgeber über die Rechte von Eltern wissen müssen Darf der Arbeitgeber noch das Tragen einer Maske vorschreiben? Unternehmerinnen und Unternehmer müssen selbst entscheiden, ob sie Infektionsschutzmaßnahmen aufrecht erhalten wollen, um zum Beispiel den Krankenstand im Team niedrig zu halten oder Teammitglieder und Kunden, soweit möglich, vor Ansteckung zu schützen. Dabei müssen sie allerdings darauf achten, dass die Maßnahmen auch verhältnismäßig sind – und nicht etwa ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter. Zu den vom Arbeitsministerium empfohlenen betrieblichen Schutzmaßnahmen zählen auch weiterhin die AHA-Regeln (Abstand halten, Hände waschen und Atemschutzmaske tragen) sowie Lüften. „Wenn ein Arbeitgeber entsprechende Vorschriften macht, wäre das sicher noch verhältnismäßig“, sagt Oberthür. Das gelte insbesondere, wenn das Unternehmen mit vulnerablen Gruppen zu tun hat – etwa im Gesundheitsbereich oder in der Pflege. [mehr-zum-thema] Kann der Arbeitgeber eine Testpflicht anordnen? Können Unternehmer von ihren Mitarbeitern noch verlangen, dass diese sich regelmäßig auf Corona testen, wie es in den vergangenen Jahren üblich war? Was für die Zeit nach der Pandemie und damit aktuell im Winter 2023/2024 gilt, dazu gibt es noch keine Urteile. Oberthür sagt allerdings: „Eine Testpflicht im Betrieb wäre vermutlich noch ein verhältnismäßiger Eingriff, allerdings muss der Arbeitgeber die Tests dann auch bereitstellen.“ Die Anwältin rät dazu, mit Augenmaß und gesundem Menschenverstand vorzugehen. So könnten Arbeitgeber ihre Beschäftigten etwa auffordern, sich bei Erkältungssymptomen zu testen oder bei einem konkreten Verdacht, zum Beispiel, wenn ein Angehöriger an Corona erkrankt ist. Rechtsanwalt Görzel vertritt dagegen die Auffassung: „Ich kann von meinen Mitarbeitern nicht mehr verlangen, dass sie sich regelmäßig testen lassen oder auf der Arbeit Maske tragen.“ Er empfiehlt Arbeitgebern statt Vorschriften lieber Angebote zu machen und etwa Tests und Masken zur Verfügung zu stellen oder die Möglichkeit anzubieten, freiwillig im Homeoffice zu arbeiten. Unternehmerinnen und Unternehmer könnten auch an die Belegschaft appellieren: „Bleibt lieber frühzeitig zuhause, wenn ihr euch nicht gut fühlt. Nehmt Rücksicht aufeinander und testet euch bei Verdacht“, so Görzel. „Solche Appelle sind jederzeit möglich.“