Neues Geldwäschegesetz
Auf diese Änderungen sollten Händler vorbereitet sein

Der Staat nimmt Unternehmen beim Kampf gegen Schwarzgeld in die Pflicht: Das neue Geldwäschegesetz verschärft die Kontroll- und Meldepflichten bei Bargeldgeschäften. Diese Vorgaben müssen Händler künftig beachten.

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Ab auf die Leine: Das neue Geldwäschegesetz sorgt für strengere Vorschriften bei Bargeldgeschäften.
Ab auf die Leine: Das neue Geldwäschegesetz sorgt für strengere Vorschriften bei Bargeldgeschäften.
© Canadadude3d / Fotolia.com

Ein neues Gesetz, das die „4. EU-Geldwäsche-Richtlinie“ in deutsches Recht umsetzt und am 26. Juni in Kraft tritt, wird schon bald für strengere Vorschriften bei Bargeldgeschäften sorgen. Für zahlreiche Mittelständler aus ganz verschiedenen Branchen ändern sich damit die Spielregeln.

Was ändert sich bei der Identifizierungspflicht?

Bei Bargeldgeschäften ab 10.000 Euro – bisher: 15.000 Euro – müssen sich Unternehmer Ausweis oder Pass zeigen lassen. Am besten kopieren sie Vor- und Rückseite; alternativ können sie die Angaben inklusive Ausweisart und -nummer notieren. Die Identifizierungspflicht gilt seit Mitte 2016 auch für Mittelsmänner, die im Auftrag des Kunden erscheinen – etwa Geldboten oder Bevollmächtigte. Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Bei Geschäftskunden müssen Händler neben Namen, Rechtsform und Anschrift auch die Namen der Vorstände bzw. Geschäftsführer dokumentieren. Die Angaben sind dann anhand eines Auszugs aus einem amtlichen Register – typischerweise das Handelsregister – zu überprüfen; Ausweiskopien sind nicht nötig. Auch Anteilseigner, die mindestens 25 Prozent halten, müssen erfasst werden.

Strengere Sanktionen sollen dafür sorgen, dass niemand mehr schludert: Statt maximal 100.000 Euro drohen ab Frühsommer Geldbußen von bis zu 200.000 Euro, in schweren Fällen sogar bis zu eine Million Euro.

Was hat es mit dem neuen Transparenzregister auf sich?

Zudem müssen Händler fragen, ob hinter Vertragspartnern andere „wirtschaftlich Berechtigte“ (wB) stehen. Das können Firmen bzw. deren Eigentümer, aber auch „Begünstigte“ einer Stiftung oder eines Trusts sein. Angaben zum wB sollen Unternehmer künftig durch Abruf eines „Transparenzregisters“ überprüfen, das detaillierte Angaben enthält und im Jahresverlauf freigeschaltet werden soll.

Wie funktioniert eine Risikoanalyse?

Künftig sind Güterhändler zu einer detaillierten Analyse des Geldwäsche-Risikos verpflichtet. Denn vom Ergebnis hängt ab, welche „Vorkehrungen“ zu treffen sind. Unvermeidlich sind in der Regel klare interne Anweisungen, wie Mitarbeiter bei hohen Bargeld-Transaktionen vorgehen müssen. Wenn das Gesetz verabschiedet ist, wollen die Aufsichtsbehörden detaillierte Informationen auf ihren Webseiten veröffentlichen, wie die Analyse funktioniert und welche Maßnahmen je nach Risikoklasse und Firmengröße erforderlich sind.

Wann ist eine Verdachtsmeldung nötig?

Wann genau Unternehmer eine Verdachtsmeldung ans Landeskriminalamt (mit Kopie ans BKA) schicken müssen, ist wohl auch künftig nicht geregelt. Bislang ist nur klar: Eine Meldung ist zwingend, wenn sich ein Firmenkunde weigert, den wirtschaftlich Berechtigten zu nennen. Darüber hinaus ist im Gesetz von „Tatsachen“ die Rede, die auf Geldwäsche „hindeuten“. Allerdings hat die Geldwäsche-Spezialeinheit FIU einen Katalog mit typischen Fällen erarbeitet, den die Aufsichtsbehörden Güterhändlern zur Verfügung stellen. Das Papier ist vertraulich, um Geldwäschern nicht auf dem Silbertablett Hinweise zu präsentieren, wann sie sich verdächtig machen.

Wer gilt überhaupt als Güterhändler?

Darunter fallen Unternehmen, die „gewerblich“ mit Gütern handeln – unabhängig davon, ob sie sie selbst herstellen. Sobald sie einmal mehr als 10.000 Euro annehmen, gehören sie zum Kreis der Verpflichteten. Anders als der Terminus suggeriert, betrifft das Gesetz also keineswegs nur die Handelsbranche, sondern beispielsweise auch Autohäuser, Juweliere oder Maschinenbauer.

Zweifelsfälle tauchen bei Handwerkern auf. Beispiel Fliesenleger: Da nicht der Fliesenverkauf, sondern das Verlegen ihr Geschäft prägt, gelten sie nicht als Händler. Anders kann es etwa bei Möbelschreinern aussehen, zumal die Behörden den Begriff „Händler“ weit auslegen.

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Ein neues Gesetz, das die „4. EU-Geldwäsche-Richtlinie“ in deutsches Recht umsetzt und am 26. Juni in Kraft tritt, wird schon bald für strengere Vorschriften bei Bargeldgeschäften sorgen. Für zahlreiche Mittelständler aus ganz verschiedenen Branchen ändern sich damit die Spielregeln. Was ändert sich bei der Identifizierungspflicht? Bei Bargeldgeschäften ab 10.000 Euro – bisher: 15.000 Euro – müssen sich Unternehmer Ausweis oder Pass zeigen lassen. Am besten kopieren sie Vor- und Rückseite; alternativ können sie die Angaben inklusive Ausweisart und -nummer notieren. Die Identifizierungspflicht gilt seit Mitte 2016 auch für Mittelsmänner, die im Auftrag des Kunden erscheinen – etwa Geldboten oder Bevollmächtigte. Unterlagen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Bei Geschäftskunden müssen Händler neben Namen, Rechtsform und Anschrift auch die Namen der Vorstände bzw. Geschäftsführer dokumentieren. Die Angaben sind dann anhand eines Auszugs aus einem amtlichen Register – typischerweise das Handelsregister – zu überprüfen; Ausweiskopien sind nicht nötig. Auch Anteilseigner, die mindestens 25 Prozent halten, müssen erfasst werden. Strengere Sanktionen sollen dafür sorgen, dass niemand mehr schludert: Statt maximal 100.000 Euro drohen ab Frühsommer Geldbußen von bis zu 200.000 Euro, in schweren Fällen sogar bis zu eine Million Euro. Was hat es mit dem neuen Transparenzregister auf sich? Zudem müssen Händler fragen, ob hinter Vertragspartnern andere „wirtschaftlich Berechtigte“ (wB) stehen. Das können Firmen bzw. deren Eigentümer, aber auch „Begünstigte“ einer Stiftung oder eines Trusts sein. Angaben zum wB sollen Unternehmer künftig durch Abruf eines „Transparenzregisters“ überprüfen, das detaillierte Angaben enthält und im Jahresverlauf freigeschaltet werden soll. Wie funktioniert eine Risikoanalyse? Künftig sind Güterhändler zu einer detaillierten Analyse des Geldwäsche-Risikos verpflichtet. Denn vom Ergebnis hängt ab, welche „Vorkehrungen“ zu treffen sind. Unvermeidlich sind in der Regel klare interne Anweisungen, wie Mitarbeiter bei hohen Bargeld-Transaktionen vorgehen müssen. Wenn das Gesetz verabschiedet ist, wollen die Aufsichtsbehörden detaillierte Informationen auf ihren Webseiten veröffentlichen, wie die Analyse funktioniert und welche Maßnahmen je nach Risikoklasse und Firmengröße erforderlich sind. Wann ist eine Verdachtsmeldung nötig? Wann genau Unternehmer eine Verdachtsmeldung ans Landeskriminalamt (mit Kopie ans BKA) schicken müssen, ist wohl auch künftig nicht geregelt. Bislang ist nur klar: Eine Meldung ist zwingend, wenn sich ein Firmenkunde weigert, den wirtschaftlich Berechtigten zu nennen. Darüber hinaus ist im Gesetz von „Tatsachen“ die Rede, die auf Geldwäsche „hindeuten“. Allerdings hat die Geldwäsche-Spezialeinheit FIU einen Katalog mit typischen Fällen erarbeitet, den die Aufsichtsbehörden Güterhändlern zur Verfügung stellen. Das Papier ist vertraulich, um Geldwäschern nicht auf dem Silbertablett Hinweise zu präsentieren, wann sie sich verdächtig machen. Wer gilt überhaupt als Güterhändler? Darunter fallen Unternehmen, die „gewerblich“ mit Gütern handeln – unabhängig davon, ob sie sie selbst herstellen. Sobald sie einmal mehr als 10.000 Euro annehmen, gehören sie zum Kreis der Verpflichteten. Anders als der Terminus suggeriert, betrifft das Gesetz also keineswegs nur die Handelsbranche, sondern beispielsweise auch Autohäuser, Juweliere oder Maschinenbauer. Zweifelsfälle tauchen bei Handwerkern auf. Beispiel Fliesenleger: Da nicht der Fliesenverkauf, sondern das Verlegen ihr Geschäft prägt, gelten sie nicht als Händler. Anders kann es etwa bei Möbelschreinern aussehen, zumal die Behörden den Begriff „Händler“ weit auslegen.
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