Rechtslage bei Rücksendungen
Die wichtigsten Rechtsregeln zu Retouren

Muss ich als Shopbetreiber generell Rücksendungen akzeptieren? Wer zahlt die Versandkosten dafür? Und was mache ich, wenn Kunden das Widerrufsrecht missbrauchen?

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Vieles, was online bestellt wird, geht wieder retour. Deswegen sollten Händler die Rechtslage bei Rücksendungen genau kennen.
Vieles, was online bestellt wird, geht wieder retour. Deswegen sollten Händler die Rechtslage bei Rücksendungen genau kennen.

Wann gilt das Widerrufsrecht?

Privaten Kunden steht bei Fernabsatzverträgen ab Erhalt der Ware ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, auch ohne Begründung. Als Händler müssen Sie Ihre Kunden ausdrücklich darüber informieren.

Gibt es Ausnahmen?

Nur in wenigen Fällen kann dieses Recht entfallen, etwa bei Sonder- und Maßanfertigungen, Zeitungen, Zeitschriften, schnell verderblichen Waren, CDs und DVDs mit entsiegeltem Kopierschutz oder Waren, bei denen ein aus Hygienegründen angebrachtes Schutzsiegel entfernt wurde (z.B. Arzneien, Fertiggerichte, Kosmetik, Erotikspielzeug).

Wer übernimmt bei Rücksendungen die Kosten?

Der Kunde zahlt den Rückversand, vorausgesetzt, Sie haben ihn bei Vertragsabschluss darüber informiert. In der Praxis übernehmen die meisten Onlinehändler die Kosten jedoch freiwillig.

Kann ich mich vor Teilrücksendungen schützen?

Ein Trick von Sparfüchsen: Viel bestellen, um Versandkostenfreigrenzen zu erreichen, und nachträglich einzelne Artikel zurückschicken. Möchten Sie sich vor diesen absichtlichen Überbestellungen schützen und nachträglich Versandkosten berechnen, müssen Sie AGB, Widerrufsbelehrung und Bestellprozess rechtssicher formulieren.

Was tun, wenn Kunden das Widerrufsrecht missbrauchen?

Kunden, die planen, bestellte Artikel nach Gebrauch zurückzuschicken (z.B. einen Großbild-TV nach dem WM-Finale oder das Ballkleid nach dem Abiball), missbrauchen das Widerrufsrecht absichtlich. Das ist aber schwer zu beweisen.

Tipp: Legen Sie in der Widerrufsbelehrung fest, dass Kunden Ihnen bei ausgiebigem, über einen bloßen Funktionstest hinausgehenden Gebrauch den Wertverlust ersetzen müssen. Bestellungen von Kunden, bei denen Sie missbräuchliches Retourverhalten vermuten, müssen Sie nicht annehmen – wenn Sie es denn bemerken.

Zum Weiterlesen
Der Dienstleister Trusted Shops zertifiziert Onlineshops und bietet einen kostenlosen Online-Generator für Rechtstexte wie AGB, Datenschutz und Widerrufsbelehrung an.

Schutztipp: Teilen Sie auffällig gewordenen Kunden schriftlich mit, dass Sie künftig keine Verträge mehr mit ihnen eingehen werden. Dann können Sie bei Bedarf die Erfüllung eines (versehentlich) geschlossenen Vertrags ablehnen.

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Wann gilt das Widerrufsrecht? Privaten Kunden steht bei Fernabsatzverträgen ab Erhalt der Ware ein 14-tägiges Widerrufsrecht zu, auch ohne Begründung. Als Händler müssen Sie Ihre Kunden ausdrücklich darüber informieren. Gibt es Ausnahmen? Nur in wenigen Fällen kann dieses Recht entfallen, etwa bei Sonder- und Maßanfertigungen, Zeitungen, Zeitschriften, schnell verderblichen Waren, CDs und DVDs mit entsiegeltem Kopierschutz oder Waren, bei denen ein aus Hygienegründen angebrachtes Schutzsiegel entfernt wurde (z.B. Arzneien, Fertiggerichte, Kosmetik, Erotikspielzeug). Wer übernimmt bei Rücksendungen die Kosten? Der Kunde zahlt den Rückversand, vorausgesetzt, Sie haben ihn bei Vertragsabschluss darüber informiert. In der Praxis übernehmen die meisten Onlinehändler die Kosten jedoch freiwillig. Kann ich mich vor Teilrücksendungen schützen? Ein Trick von Sparfüchsen: Viel bestellen, um Versandkostenfreigrenzen zu erreichen, und nachträglich einzelne Artikel zurückschicken. Möchten Sie sich vor diesen absichtlichen Überbestellungen schützen und nachträglich Versandkosten berechnen, müssen Sie AGB, Widerrufsbelehrung und Bestellprozess rechtssicher formulieren. Was tun, wenn Kunden das Widerrufsrecht missbrauchen? Kunden, die planen, bestellte Artikel nach Gebrauch zurückzuschicken (z.B. einen Großbild-TV nach dem WM-Finale oder das Ballkleid nach dem Abiball), missbrauchen das Widerrufsrecht absichtlich. Das ist aber schwer zu beweisen. Tipp: Legen Sie in der Widerrufsbelehrung fest, dass Kunden Ihnen bei ausgiebigem, über einen bloßen Funktionstest hinausgehenden Gebrauch den Wertverlust ersetzen müssen. Bestellungen von Kunden, bei denen Sie missbräuchliches Retourverhalten vermuten, müssen Sie nicht annehmen – wenn Sie es denn bemerken. Schutztipp: Teilen Sie auffällig gewordenen Kunden schriftlich mit, dass Sie künftig keine Verträge mehr mit ihnen eingehen werden. Dann können Sie bei Bedarf die Erfüllung eines (versehentlich) geschlossenen Vertrags ablehnen.
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