Unzulässige Fragen im Vorstellungsgespräch
Diese Fragen müssen Sie sich verkneifen

Kaum eine Entscheidung ist so wichtig wie die, wen man einstellt. Da will man natürlich alles über den Bewerber wissen. Diese Fragen sind im Vorstellungsgespräch allerdings unzulässig.

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Auch wenn man noch so gern mehr wissen will - lieber den Mund halten. Wer im Vorstellungsgespräch unzulässige Fragen stellt, kann sich Ärger einhandeln.

Wenig ist so nervenaufreibend, so geschäftsschädigend und so teuer wie sich für unpassende Mitarbeiter zu entscheiden. Klar, dass man da als Chef möglichst alles über einen Bewerber wissen möchte. Und trotzdem: Manche Fragen im Vorstellungsgespräch muss man sich verkneifen.

Aus gutem Grund: In Deutschland ist es verboten, Menschen zum Beispiel wegen ihrer Weltanschauung, ihrer Herkunft oder ihrer Religion zu diskriminieren. Daher sind im Vorstellungsgespräch bestimmte Fragen untersagt – geregelt ist dies durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Werden diese Fragen trotzdem gestellt, darf der Bewerber lügen. Wird diese Lüge später enttarnt, drohen ihm keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen.

Beispiele für verbotene Fragen:

Fragen zur Familie

  • Sind Sie verheiratet/geschieden/Single?
  • Sind Sie homosexuell/heterosexuell?
  • Sind Sie schwanger?
  • Wollen Sie Kinder?
  • Was macht Ihre Frau/Ihr Mann/was machen Ihre Eltern beruflich?
  • Was ist Ihre ethnische Herkunft?

Erlaubt ist hingegen: Wie vereinbaren Sie Familie und Beruf miteinander?

Fragen zur Gesundheit

  • Alle Fragen über den aktuellen Gesundheitszustand
  • Fragen zu Behinderungen
  • Fragen zu früheren Krankheiten
  • Fragen zu Krankheiten in der Familie

Fragen zu persönlichen Ansichten

  • Sind Sie religiös? Sind Sie Moslem/Christ/Jude/Atheist/…?
  • Sind Sie Mitglied einer Partei?
  • Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft?

Erlaubt ist hingegen: Was bewegt/beschäftigt Sie gerade? Auch Fragen zum aktuellen Zeitgeschehen sind erlaubt.

Fragen zum Privatleben

  • Alle Fragen zum Privatleben (Mit wem leben Sie zusammen? Was sind Ihre Hobbys?)
  • Fragen zur Vermögenssituation (Haben Sie Schulden? Haben Sie ein Eigenheim? Können Sie gut mit Geld umgehen?)
  • Fragen zu Konflikten mit dem Gesetz (Haben Sie schon einmal eine Straftat/Ordnungswidrigkeit begangen? Haben Sie Vorstrafen? Waren Sie im Gefängnis?)

Erlaubt ist hingegen: Erzählen Sie uns doch etwas über sich! Oder: Wie würden Ihre Freunde Sie beschreiben?

Gibt es Ausnahmen, wann diese eigentlich unzulässigen Fragen doch erlaubt sind?

Ja, wenn das für die jeweilige Stelle wichtig ist. Dann müssen die Bewerber auch ehrlich antworten.

Beispiele für Ausnahmen:

  • Fragen nach einer Schwangerschaft, wenn dies für den Job relevant ist, zum Beispiel wenn eine Bewerberin im Labor arbeitet oder schwer tragen muss.
  • Fragen nach den Vermögensverhältnissen, vor allem nach bestehenden Schulden, zum Beispiel bei Bankangestellten oder Kassierern.
  • Fragen nach Vorstrafen, zum Beispiel bei Juristen, (Polizei-)Beamten, Pädagogen – allerdings nur, wenn es sich um für den jeweiligen Arbeitsbereich relevante Vorstrafen handelt. Ein LKW-Fahrer darf etwa nach Verkehrsdelikten gefragt werden. Ein Pädagoge nach Vorstrafen im Bereich des sexuellen Missbrauchs.

Es kann sogar eine Offenbarungspflicht des Bewerbers bestehen, das bedeutet: Er muss bestimmte Informationen geben, selbst wenn er nicht explizit danach gefragt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Kandidat eine ansteckende Erkrankung hat, durch die er etwa Kunden oder Kollegen gefährdet, oder so erkrankt ist, dass er die Arbeit, für die er sich bewirbt, überhaupt nicht ausüben kann. Verschweigt der Arbeitnehmer diese Informationen, ist er eventuell sogar schadensersatzpflichtig.

Was kann passieren, wenn man im Vorstellungsgespräch eine unzulässige Frage stellt?

Einige Personaler stellen diese Fragen trotzdem – obwohl sie unzulässig sind. Sie müssen aber damit rechnen, nach dem Gespräch wegen Diskriminierung verklagt zu werden.

Lesen Sie außerdem, welche Formulierungen in Stellenanzeigen verboten sind: Diskriminierung in Stellenanzeigen: Diese Formulierungen in Stellenanzeigen können teuer werden 

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Wenig ist so nervenaufreibend, so geschäftsschädigend und so teuer wie sich für unpassende Mitarbeiter zu entscheiden. Klar, dass man da als Chef möglichst alles über einen Bewerber wissen möchte. Und trotzdem: Manche Fragen im Vorstellungsgespräch muss man sich verkneifen. Aus gutem Grund: In Deutschland ist es verboten, Menschen zum Beispiel wegen ihrer Weltanschauung, ihrer Herkunft oder ihrer Religion zu diskriminieren. Daher sind im Vorstellungsgespräch bestimmte Fragen untersagt – geregelt ist dies durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Werden diese Fragen trotzdem gestellt, darf der Bewerber lügen. Wird diese Lüge später enttarnt, drohen ihm keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Beispiele für verbotene Fragen: Fragen zur Familie Sind Sie verheiratet/geschieden/Single? Sind Sie homosexuell/heterosexuell? Sind Sie schwanger? Wollen Sie Kinder? Was macht Ihre Frau/Ihr Mann/was machen Ihre Eltern beruflich? Was ist Ihre ethnische Herkunft? Erlaubt ist hingegen: Wie vereinbaren Sie Familie und Beruf miteinander? Fragen zur Gesundheit Alle Fragen über den aktuellen Gesundheitszustand Fragen zu Behinderungen Fragen zu früheren Krankheiten Fragen zu Krankheiten in der Familie Fragen zu persönlichen Ansichten Sind Sie religiös? Sind Sie Moslem/Christ/Jude/Atheist/...? Sind Sie Mitglied einer Partei? Sind Sie Mitglied einer Gewerkschaft? Erlaubt ist hingegen: Was bewegt/beschäftigt Sie gerade? Auch Fragen zum aktuellen Zeitgeschehen sind erlaubt. Fragen zum Privatleben Alle Fragen zum Privatleben (Mit wem leben Sie zusammen? Was sind Ihre Hobbys?) Fragen zur Vermögenssituation (Haben Sie Schulden? Haben Sie ein Eigenheim? Können Sie gut mit Geld umgehen?) Fragen zu Konflikten mit dem Gesetz (Haben Sie schon einmal eine Straftat/Ordnungswidrigkeit begangen? Haben Sie Vorstrafen? Waren Sie im Gefängnis?) Erlaubt ist hingegen: Erzählen Sie uns doch etwas über sich! Oder: Wie würden Ihre Freunde Sie beschreiben? Gibt es Ausnahmen, wann diese eigentlich unzulässigen Fragen doch erlaubt sind? Ja, wenn das für die jeweilige Stelle wichtig ist. Dann müssen die Bewerber auch ehrlich antworten. Beispiele für Ausnahmen: Fragen nach einer Schwangerschaft, wenn dies für den Job relevant ist, zum Beispiel wenn eine Bewerberin im Labor arbeitet oder schwer tragen muss. Fragen nach den Vermögensverhältnissen, vor allem nach bestehenden Schulden, zum Beispiel bei Bankangestellten oder Kassierern. Fragen nach Vorstrafen, zum Beispiel bei Juristen, (Polizei-)Beamten, Pädagogen – allerdings nur, wenn es sich um für den jeweiligen Arbeitsbereich relevante Vorstrafen handelt. Ein LKW-Fahrer darf etwa nach Verkehrsdelikten gefragt werden. Ein Pädagoge nach Vorstrafen im Bereich des sexuellen Missbrauchs. Es kann sogar eine Offenbarungspflicht des Bewerbers bestehen, das bedeutet: Er muss bestimmte Informationen geben, selbst wenn er nicht explizit danach gefragt wird. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Kandidat eine ansteckende Erkrankung hat, durch die er etwa Kunden oder Kollegen gefährdet, oder so erkrankt ist, dass er die Arbeit, für die er sich bewirbt, überhaupt nicht ausüben kann. Verschweigt der Arbeitnehmer diese Informationen, ist er eventuell sogar schadensersatzpflichtig. Was kann passieren, wenn man im Vorstellungsgespräch eine unzulässige Frage stellt? Einige Personaler stellen diese Fragen trotzdem – obwohl sie unzulässig sind. Sie müssen aber damit rechnen, nach dem Gespräch wegen Diskriminierung verklagt zu werden. Lesen Sie außerdem, welche Formulierungen in Stellenanzeigen verboten sind: Diskriminierung in Stellenanzeigen: Diese Formulierungen in Stellenanzeigen können teuer werden  Mit diesen Fragen im Vorstellungsgespräch finden Sie die passende Besetzung für Ihre Stelle – als Spickzettel exklusiv für impulse-Mitglieder zum Herunterladen: 99 Fragen für Ihre Vorstellungsgespräche