Arbeitszimmer absetzen
Wie kann ich mit dem Arbeitszimmer Steuern sparen?

Wann können Selbstständige ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich absetzen - und in welcher Höhe? Und was gilt, wenn man auch einen Schreibtisch im Betrieb hat? Wie der Bundesfinanzhof in strittigen Fällen entschieden hat.

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Wer das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzen will, muss es nahezu ausschließlich beruflich nutzen.
Wer das häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzen will, muss es nahezu ausschließlich beruflich nutzen.
© fischer-cg.de / Fotolia.com

Tausende Selbstständige und Freiberufler – und auch immer mehr Angestellte – brauchen morgens nur ein paar Schritte bis zu ihrem Arbeitsplatz: Sie arbeiten von zu Hause aus; ihr Arbeitszimmer befindet sich im eigenen Haus, in der eigenen Wohnung.

Aber darf man die Kosten für das Arbeitszimmer auch von der Steuer absetzen? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Darüber hat der Bundesfinanzhof in jüngster Zeit mehrere wichtige Urteile gefällt.

Wann darf man ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen?

Grundsätzlich gilt: Steuerpflichtige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist in diesem Fall auf 1250 Euro begrenzt.

Bildet das Arbeitszimmer sogar den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, gilt diese Begrenzung nicht. Dann können sogar die gesamten dafür anfallenden Kosten abgesetzt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).

Selbstständige und Freiberufler können die Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgabe absetzen, Angestellte als Werbungskosten.

Gibt es Ausnahmen für diese Grundregel?

Selbstständige können ein häusliches Arbeitszimmer unter Umständen aber auch dann von der Steuer absetzen, wenn sie einen Schreibtisch im Betrieb haben. Das hat der Bundesfinanzhof nun im Fall eines selbstständigen Logopäden entschieden, der in zwei Praxen arbeitet (Az. III R 9/16). Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein Arbeitszimmer zu Hause.

Das Finanzgericht hatte zuvor die Auffassung vertreten, dass die Büroarbeit in den Praxisräumen auch außerhalb der Öffnungszeiten nicht zumutbar sei. Deshalb seien bis zu 1250 Euro für das Büro zu Hause abzugsfähig.

Dem folgte der Bundesfinanzhof in seinem nun veröffentlichten Urteil: Könne ein Steuerpflichtiger seinen Arbeitsplatz im Betrieb nur so eingeschränkt nutzen, dass er in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen „nicht unerheblichen Teil“ seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, dürfe er die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen.

Im vorliegenden Fall sind sämtliche Zimmer der Praxis Behandlungsräume. Zwar gebe es dort auch Tische mit Computern und auch Aktenschränke. Diese könnten von dem Logopäden aber erst abends oder an den Wochenenden genutzt werden. Daher sei der Kläger auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, um seine Verwaltungsarbeiten zu erledigen, urteilten die Richter.

Muss das Arbeitszimmer zu Hause ausschließlich für die Arbeit genutzt werden?

Das Finanzamt beteiligt sich lediglich dann an den Kosten, wenn das Arbeitszimmer fast nur beruflich genutzt wird. Das hatte der Bundesfinanzhof (Az. GrS 1/14) im vergangenen Jahr in einem Grundsatzurteil klargestellt. Ein häusliches Arbeitszimmer setze neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich (zu mindestens 90 Prozent) für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, teilten die Richter in ihrem Urteil mit. Wer nur zeitweise in dem Zimmer arbeitet und dort ansonsten Gäste unterbringt oder mit seiner Carrera-Bahn spielt, geht somit leer aus.

Was gilt für einen Schreibtisch im Wohn- oder Gästezimmer?

Ein Arbeitszimmer zu Hause kann nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn es sich um einen separaten Raum handelt, das heißt wenn er durch Wände und eine Tür vom restlichen Wohnraum getrennt ist. Eine beruflich genutzte Arbeitsecke mit Schreibtisch im Wohn- oder Gästezimmer ist also nicht abzugsfähig.

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Und wie die ist die Rechtslage, wenn ein Arbeitszimmer von zwei Personen genutzt wird?

Nutzen mehrere Steuerzahler das Arbeitszimmer, kann künftig jeder diesen Höchstbetrag ausschöpfen. Das geht aus einer in der vergangenen Woche veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: VI R 53/12). Damit änderten die obersten Finanzrichter ihre bisherige Rechtsprechung. Bisher konnten die Kosten für ein Arbeitszimmer nur einmal bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden, unabhängig von der Zahl der Nutzer.

Die Kläger hatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus genutzt, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Die Aufwendungen für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer lagen bei jährlich 2800 Euro. Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten Aufwendungen in Höhe von 1250 Euro an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.

Der Bundesfinanzhof entschied nun aber: Der Höchstbetrag ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

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Tausende Selbstständige und Freiberufler - und auch immer mehr Angestellte - brauchen morgens nur ein paar Schritte bis zu ihrem Arbeitsplatz: Sie arbeiten von zu Hause aus; ihr Arbeitszimmer befindet sich im eigenen Haus, in der eigenen Wohnung. Aber darf man die Kosten für das Arbeitszimmer auch von der Steuer absetzen? Und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Darüber hat der Bundesfinanzhof in jüngster Zeit mehrere wichtige Urteile gefällt. Wann darf man ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen? Grundsätzlich gilt: Steuerpflichtige können die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist in diesem Fall auf 1250 Euro begrenzt. Bildet das Arbeitszimmer sogar den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, gilt diese Begrenzung nicht. Dann können sogar die gesamten dafür anfallenden Kosten abgesetzt werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Selbstständige und Freiberufler können die Kosten für das Arbeitszimmer als Betriebsausgabe absetzen, Angestellte als Werbungskosten. Gibt es Ausnahmen für diese Grundregel? Selbstständige können ein häusliches Arbeitszimmer unter Umständen aber auch dann von der Steuer absetzen, wenn sie einen Schreibtisch im Betrieb haben. Das hat der Bundesfinanzhof nun im Fall eines selbstständigen Logopäden entschieden, der in zwei Praxen arbeitet (Az. III R 9/16). Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein Arbeitszimmer zu Hause. Das Finanzgericht hatte zuvor die Auffassung vertreten, dass die Büroarbeit in den Praxisräumen auch außerhalb der Öffnungszeiten nicht zumutbar sei. Deshalb seien bis zu 1250 Euro für das Büro zu Hause abzugsfähig. Dem folgte der Bundesfinanzhof in seinem nun veröffentlichten Urteil: Könne ein Steuerpflichtiger seinen Arbeitsplatz im Betrieb nur so eingeschränkt nutzen, dass er in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen "nicht unerheblichen Teil" seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, dürfe er die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Im vorliegenden Fall sind sämtliche Zimmer der Praxis Behandlungsräume. Zwar gebe es dort auch Tische mit Computern und auch Aktenschränke. Diese könnten von dem Logopäden aber erst abends oder an den Wochenenden genutzt werden. Daher sei der Kläger auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, um seine Verwaltungsarbeiten zu erledigen, urteilten die Richter. Muss das Arbeitszimmer zu Hause ausschließlich für die Arbeit genutzt werden? Das Finanzamt beteiligt sich lediglich dann an den Kosten, wenn das Arbeitszimmer fast nur beruflich genutzt wird. Das hatte der Bundesfinanzhof (Az. GrS 1/14) im vergangenen Jahr in einem Grundsatzurteil klargestellt. Ein häusliches Arbeitszimmer setze neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich (zu mindestens 90 Prozent) für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird, teilten die Richter in ihrem Urteil mit. Wer nur zeitweise in dem Zimmer arbeitet und dort ansonsten Gäste unterbringt oder mit seiner Carrera-Bahn spielt, geht somit leer aus. Was gilt für einen Schreibtisch im Wohn- oder Gästezimmer? Ein Arbeitszimmer zu Hause kann nur von der Steuer abgesetzt werden, wenn es sich um einen separaten Raum handelt, das heißt wenn er durch Wände und eine Tür vom restlichen Wohnraum getrennt ist. Eine beruflich genutzte Arbeitsecke mit Schreibtisch im Wohn- oder Gästezimmer ist also nicht abzugsfähig. Und wie die ist die Rechtslage, wenn ein Arbeitszimmer von zwei Personen genutzt wird? Nutzen mehrere Steuerzahler das Arbeitszimmer, kann künftig jeder diesen Höchstbetrag ausschöpfen. Das geht aus einer in der vergangenen Woche veröffentlichten Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor (Az.: VI R 53/12). Damit änderten die obersten Finanzrichter ihre bisherige Rechtsprechung. Bisher konnten die Kosten für ein Arbeitszimmer nur einmal bis zum Höchstbetrag geltend gemacht werden, unabhängig von der Zahl der Nutzer. Die Kläger hatten gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus genutzt, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Die Aufwendungen für das gemeinsam genutzte Arbeitszimmer lagen bei jährlich 2800 Euro. Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten Aufwendungen in Höhe von 1250 Euro an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu. Der Bundesfinanzhof entschied nun aber: Der Höchstbetrag ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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