Fahrtkosten bei Vermietung
So können Vermieter Fahrtkosten von der Steuer absetzen

Fahrtkosten zu vermieteten Immobilien dürfen Privateigentümer von der Steuer absetzen. Das gilt jedoch nur unter einer Bedingung, wie jetzt der Bundesfinanzhof entschied.

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Um Termine in vermieteten Immobilien wahrzunehmen, müssen Eigentümer oft weite Strecken zurücklegen. Doch Reisekosten dürfen sie nun als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
Um Termine in vermieteten Immobilien wahrzunehmen, müssen Eigentümer oft weite Strecken zurücklegen. Doch Reisekosten dürfen sie nun als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
© Isabell Klett/Impulse

Wenn private Eigentümer vermieteter Immobilien zu ihren Häusern oder Wohnungen reisen, dürfen sie die Fahrtkosten grundsätzlich steuerlich geltend machen. So entschied unlängst der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: IX R 18/15). Heißt: Wer ins Auto steigt, kann für jeden gefahrenen Kilometer – also für Hin- und Rückfahrt – 0,30 Euro pauschal als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und ­Verpachtung abziehen. Vermieter, die Bahn, Bus oder Flugzeug benutzen, setzen die tatsächlichen Kosten ab.

Typische Anlässe für solche Reisen sind zum Beispiel Termine mit (zukünftigen) Mietern sowie mit Architekten bei anstehenden Modernisierungen, Termine zu Kontrollzwecken sowie zum Ablesen von Zählerständen.

Aber Vorsicht: Der Abzug der tatsächlichen Kosten gilt nur für gelegentliche Besuche. Wer dagegen die Mietimmobilien fortdauernd und immer wieder aufsucht, darf die Fahrtkosten nur zum Teil absetzen. So wie im Urteilsfall. Hier war der Vermieter wegen umfangreicher Sanierungsarbeiten über mehrere Monate nahezu täglich vor Ort. Deshalb wurde ihm der volle Abzug der Kosten untersagt. Denn er habe – so befanden die BFH-Richter – seine Häuser in einem vergleichbaren Umfang aufgesucht wie ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz. Daher dürfe er auch nur die Entfernungspauschale abziehen, also lediglich 0,30 Euro für die einfache Strecke.

Übrigens: Neben dem Kilometergeld können Vermieter auch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand absetzen (12 Euro pro Tag bei über acht Stunden Abwesenheit, 24 Euro für jeden vollständigen Abwesenheitstag). Abzugsfähig sind grundsätzlich ebenfalls die Übernachtungskosten.

Vorteilsrechnung

Einem Düsseldorfer Unternehmer gehört ein Mietshaus auf Sylt, das renoviert werden soll. Deshalb wollen die bisherigen Mieter von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, sodass neue gefunden werden müssen. Für Termine mit Architekten, Generalunternehmern sowie Mietinteressenten fährt der Vermieter 2016 mit seinem PKW insgesamt siebenmal für jeweils vier Tage auf die Insel. Die einfache Entfernung beträgt 600 Kilometer. Der Autozug kostet pro Hin- und Rückfahrt 92 Euro, das Hotel 250 Euro pro Nacht:

Reisekosten Vermieter

1. Kilometerpauschale
14 Fahrten x 600 km x 0,30 2520 €
2. Autozug
7 Fahrten x 92 644 €
3. Hotel
21 Nächte x 250 5250 €
4. Verpflegungspauschale
14 Tage x 12, 14 Tage x 24 504 €
Absetzbar insgesamt 8918 €
Steuer gespart (bei 42%) 4013 €

 

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Wenn private Eigentümer vermieteter Immobilien zu ihren Häusern oder Wohnungen reisen, dürfen sie die Fahrtkosten grundsätzlich steuerlich geltend machen. So entschied unlängst der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: IX R 18/15). Heißt: Wer ins Auto steigt, kann für jeden gefahrenen Kilometer – also für Hin- und Rückfahrt – 0,30 Euro pauschal als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und ­Verpachtung abziehen. Vermieter, die Bahn, Bus oder Flugzeug benutzen, setzen die tatsächlichen Kosten ab. Typische Anlässe für solche Reisen sind zum Beispiel Termine mit (zukünftigen) Mietern sowie mit Architekten bei anstehenden Modernisierungen, Termine zu Kontrollzwecken sowie zum Ablesen von Zählerständen. Aber Vorsicht: Der Abzug der tatsächlichen Kosten gilt nur für gelegentliche Besuche. Wer dagegen die Mietimmobilien fortdauernd und immer wieder aufsucht, darf die Fahrtkosten nur zum Teil absetzen. So wie im Urteilsfall. Hier war der Vermieter wegen umfangreicher Sanierungsarbeiten über mehrere Monate nahezu täglich vor Ort. Deshalb wurde ihm der volle Abzug der Kosten untersagt. Denn er habe – so befanden die BFH-Richter – seine Häuser in einem vergleichbaren Umfang aufgesucht wie ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz. Daher dürfe er auch nur die Entfernungspauschale abziehen, also lediglich 0,30 Euro für die einfache Strecke. Übrigens: Neben dem Kilometergeld können Vermieter auch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand absetzen (12 Euro pro Tag bei über acht Stunden Abwesenheit, 24 Euro für jeden vollständigen Abwesenheitstag). Abzugsfähig sind grundsätzlich ebenfalls die Übernachtungskosten. Vorteilsrechnung Einem Düsseldorfer Unternehmer gehört ein Mietshaus auf Sylt, das renoviert werden soll. Deshalb wollen die bisherigen Mieter von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, sodass neue gefunden werden müssen. Für Termine mit Architekten, Generalunternehmern sowie Mietinteressenten fährt der Vermieter 2016 mit seinem PKW insgesamt siebenmal für jeweils vier Tage auf die Insel. Die einfache Entfernung beträgt 600 Kilometer. Der Autozug kostet pro Hin- und Rückfahrt 92 Euro, das Hotel 250 Euro pro Nacht: Reisekosten Vermieter 1. Kilometerpauschale 14 Fahrten x 600 km x 0,30 2520 € 2. Autozug 7 Fahrten x 92 644 € 3. Hotel 21 Nächte x 250 5250 € 4. Verpflegungspauschale 14 Tage x 12, 14 Tage x 24 504 € Absetzbar insgesamt 8918 € Steuer gespart (bei 42%) 4013 €  
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