Gemischte Aufwendungen
Feste feiern und Steuern sparen

Private und berufliche Gäste einladen und die Kosten für die Party als gemischte Aufwendungen von der Steuer absetzen? Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs geht das - unter bestimmten Voraussetzungen.

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Gemischte Aufwendungen dürfen laut BFH-Urteil in abziehbare und nicht abziehbare Kosten aufgeteilt werden. Davon profitieren nicht nur Angestellte und GmbH-Chefs, sondern auch Selbstständige.
Gemischte Aufwendungen dürfen laut BFH-Urteil in abziehbare und nicht abziehbare Kosten aufgeteilt werden. Davon profitieren nicht nur Angestellte und GmbH-Chefs, sondern auch Selbstständige.
© Isabell Klett

Arbeitnehmer und Unternehmer können sich freuen: Sie dürfen die Kosten für eine Feier, die sie aus beruflich-betrieblichen und privaten Gründen ausrichten, anteilig bei der Steuer absetzen. So hat es der Bundesfinanzhof entschieden (BFH, Az.: VI R 46/14).

Im Urteilsfall wurden ein Berufsexamen und zugleich ein runder Geburtstag gefeiert. Bisher hatten die Finanzämter in Fällen wie diesem meist jeglichen Steuerabzug abgelehnt.

Der BFH dagegen bekräftigt mit diesem Urteil nun seine Linie zu „Mischaufwendungen“. Danach darf man sie grundsätzlich in steuerlich abziehbare und nicht abziehbare Kosten aufteilen. Davon profitieren Angestellte, GmbH-Chefs und im eigenen Betrieb mitarbeitende Angehörige.

Urteil zu gemischten Aufwendungen gilt auch für Selbstständige

Das BFH-Urteil gilt sinngemäß aber auch für Selbstständige. Damit der Steuerabzug sicher ist, muss es sich um einen wichtigen Anlass handeln – bei Arbeitnehmern zum Beispiel um Ein- oder Ausstand, Beförderung oder Dienstjubiläum. Bei Selbstständigen etwa um Firmengründung, Turnaround nach Verlustjahren oder Eröffnung neuer Filialen.

Außerdem sind die Gäste aus dem beruflichen oder geschäftlichen Umfeld nach berufs­bezogenen Merkmalen auszuwählen. Kollegen sollten entweder zu bestimmten Abteilungen gehören (etwa Einkauf, Vertrieb) oder gleichartige Funktionen ausüben (zum Beispiel alle Führungskräfte).

Schließlich sollten sich die Kosten im Rahmen vergleichbarer Betriebsveranstaltungen bewegen (Faustregel: bis zu 110 Euro je Teilnehmer). Für den Steuerabzug sind die Gesamtkosten nach Personen auf die Gäste aus dem beruflich-betrieblichen und privaten Umfeld aufzuteilen.

Wie Sie noch mehr Steuern sparen können, lesen Sie in unserem Artikel Steuern sparen für Unternehmer: 37 legale Steuertipps.

Zur Person
friedrich-wamsler Friedrich Wamsler ist Steuerberater in der Kanzlei Baker Tilly Roelfs in München.  
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