Investitionsabzugsbetrag
Steuern sparen bei größeren Investitionen

Wenn Neuanschaffungen teurer sind als ursprünglich kalkuliert, können Unternehmer den Investitionsabzugsbetrag nun aufstocken. So machen Sie die Mehrkosten geltend und sparen Steuern.

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Wenn eine Neuanschaffung teurer wird, als vorher geplant, können Unternehmer nun den Investitionsabzugsbetrag aufstocken.
Wenn eine Neuanschaffung teurer wird, als vorher geplant, können Unternehmer nun den Investitionsabzugsbetrag aufstocken.
© Isabell Klett

Größere Investitionen werden oft teurer als ­geplant. In solchen Fällen dürfen Unternehmer und Freiberufler bei der Steuer jetzt den so­genannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) aufstocken, den sie dafür in den Jahren zuvor bereits genutzt haben. So entschied unlängst der Bundesfinanzhof (Az.: X R 4/13).

Davon profi­tieren Inhaber kleinerer Betriebe (Eigen­kapital in der Bilanz höchstens 235.000 Euro) ebenso wie Firmenchefs, die den Gewinn ­(maximal 100.000 Euro) nicht per Bilanz, ­sondern mit ­einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Sie können die neue Sparmöglichkeit sofort nutzen, etwa um den Gewinn für das ­Geschäftsjahr 2014 zu drücken. Einzige Vor­aussetzung dafür: Der IAB-Höchstwert von 200.000 Euro ist noch nicht ausgeschöpft.

Grundsätzlich gilt: Unternehmer dürfen bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen bei der Steuer vorab geltend machen. Für Immobilien gilt der Investitionsabzugsbetrag zwar nicht. Aber er lässt sich für Maschinen, maschinelle Anlagen, Büro- und Geschäftsausstattung oder Fahrzeuge ­nutzen – und kann auf diese Weise den steuerlichen Gewinn spürbar mindern. Die Drei­jahresfrist bedeutet für die Steuererklärung 2014, dass es hier um den IAB aus den Jahren 2012 oder 2013 geht.

Wenn die damals geplanten Anlagegüter mehr kosten als ursprünglich kalkuliert, können Firmenchefs oder Freiberufler jetzt nachträglich die Aufstockung des IAB bis zum Höchstbetrag beim Finanzamt beantragen. Dies gilt auch, wenn sie seinerzeit den Höchstwert bewusst nicht ausgeschöpft haben oder ihn mangels ­Gewinn nicht voll nutzen konnten.

Vorteilsrechnung für den Investitionsabzugbetrag

Ein Fabrikant hat für 2016 die Anschaffung einer Maschine für 350.000 Euro geplant. 40 Prozent davon, also 140.000 Euro, hat er bereits 2013 als Investitionsabzugbetrag (IAB) steuermindernd geltend gemacht. Nun stellt sich heraus, dass die Anlage voraussichtlich 500.000 Euro kosten wird. Mit der Steuererklärung 2014 erhöht der Unternehmer daher den IAB auf 200.000 Euro, entsprechend dem gesetzlichen Höchstwert: 40 Prozent von 500.000 Euro. Die Rechnung zeigt, wie viel Steuer er jetzt spart.

Alte Rechnung
Ursprünglich geplante Kosten 350.000 Euro
Voraussichtliche Kosten 500.000 Euro
Mehrkosten 150.000 Euro
2013 geltend gemachter IAB 140.000 Euro
IAB-Aufstockung für 2014  0 Euro 
Neue Rechnung
Ursprünglich geplante Kosten 350.000 Euro
Voraussichtliche Kosten 500.000 Euro
Mehrkosten 150.000 Euro
 2013 geltend gemachter IAB 140.000Euro
IAB-Aufstockung für 2014  60.000 Euro
Steuer gespart 24.000 Euro

Wie Sie noch mehr Steuern sparen können, lesen Sie in unserem Artikel „Steuern sparen für Unternehmer: 37 legale Steuertipps„.

 

Unser Experte
Thomas Grosser ist Steuerberater in der Kanzlei AHW in Köln. thomas-grosser-foto.256x256
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Größere Investitionen werden oft teurer als ­geplant. In solchen Fällen dürfen Unternehmer und Freiberufler bei der Steuer jetzt den so­genannten Investitionsabzugsbetrag (IAB) aufstocken, den sie dafür in den Jahren zuvor bereits genutzt haben. So entschied unlängst der Bundesfinanzhof (Az.: X R 4/13). Davon profi­tieren Inhaber kleinerer Betriebe (Eigen­kapital in der Bilanz höchstens 235.000 Euro) ebenso wie Firmenchefs, die den Gewinn ­(maximal 100.000 Euro) nicht per Bilanz, ­sondern mit ­einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln. Sie können die neue Sparmöglichkeit sofort nutzen, etwa um den Gewinn für das ­Geschäftsjahr 2014 zu drücken. Einzige Vor­aussetzung dafür: Der IAB-Höchstwert von 200.000 Euro ist noch nicht ausgeschöpft. Grundsätzlich gilt: Unternehmer dürfen bis zu 40 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für in den nächsten drei Jahren geplante Investitionen bei der Steuer vorab geltend machen. Für Immobilien gilt der Investitionsabzugsbetrag zwar nicht. Aber er lässt sich für Maschinen, maschinelle Anlagen, Büro- und Geschäftsausstattung oder Fahrzeuge ­nutzen – und kann auf diese Weise den steuerlichen Gewinn spürbar mindern. Die Drei­jahresfrist bedeutet für die Steuererklärung 2014, dass es hier um den IAB aus den Jahren 2012 oder 2013 geht. Wenn die damals geplanten Anlagegüter mehr kosten als ursprünglich kalkuliert, können Firmenchefs oder Freiberufler jetzt nachträglich die Aufstockung des IAB bis zum Höchstbetrag beim Finanzamt beantragen. Dies gilt auch, wenn sie seinerzeit den Höchstwert bewusst nicht ausgeschöpft haben oder ihn mangels ­Gewinn nicht voll nutzen konnten. Vorteilsrechnung für den Investitionsabzugbetrag Ein Fabrikant hat für 2016 die Anschaffung einer Maschine für 350.000 Euro geplant. 40 Prozent davon, also 140.000 Euro, hat er bereits 2013 als Investitionsabzugbetrag (IAB) steuermindernd geltend gemacht. Nun stellt sich heraus, dass die Anlage voraussichtlich 500.000 Euro kosten wird. Mit der Steuererklärung 2014 erhöht der Unternehmer daher den IAB auf 200.000 Euro, entsprechend dem gesetzlichen Höchstwert: 40 Prozent von 500.000 Euro. Die Rechnung zeigt, wie viel Steuer er jetzt spart. Alte Rechnung Ursprünglich geplante Kosten 350.000 Euro Voraussichtliche Kosten 500.000 Euro Mehrkosten 150.000 Euro 2013 geltend gemachter IAB 140.000 Euro IAB-Aufstockung für 2014  0 Euro  Neue Rechnung Ursprünglich geplante Kosten 350.000 Euro Voraussichtliche Kosten 500.000 Euro Mehrkosten 150.000 Euro  2013 geltend gemachter IAB 140.000Euro IAB-Aufstockung für 2014  60.000 Euro Steuer gespart 24.000 Euro Wie Sie noch mehr Steuern sparen können, lesen Sie in unserem Artikel "Steuern sparen für Unternehmer: 37 legale Steuertipps".  
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