Jahresabschluss: Mit diesen Kniffen zahlen Sie weniger Steuern
Jahresabschluss
Mit diesen Kniffen zahlen Sie weniger Steuern
Wenn Unternehmer mit gezielten Bilanzstrategien ihren Gewinn kleinrechnen, müssen sie weniger Steuern zahlen. impulse hat die wichtigsten völlig legalen Kniffe rund um den Jahresabschluss zusammengetragen.
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Einmal im Jahr müssen Unternehmer verkehrte Welt spielen: Sie müssen sich kleiner und erfolgloser machen, als sie sind. Zumindest auf dem Papier. Wenn es darum geht, eine steuerliche Bilanz aufzustellen, kommt es darauf an, möglichst wenig Gewinn auszuweisen – denn die Gleichung lautet: weniger Gewinn gleich weniger Steuern, die darauf zu zahlen sind. Das ist mit völlig legalen Mitteln möglich. impulse hat die wichtigsten Kniffe zusammengetragen, die teilweise kaum bekannt sind – für die beiden Arten der Gewinnermittlung, per Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Tipps für die Gewinnermittlung per Bilanz
1. Auf aktive Rechnungsabgrenzung verzichten
Haben Unternehmer 2019 Geld für eine betriebliche Versicherung überwiesen und handelt es sich dabei um Beiträge für 2019 und 2020, erwartet das Finanzamt, dass in der Bilanz 2019 für die Beiträge 2020 ein „aktiver Rechnungsabgrenzungsposten“ ausgewiesen wird. Das bedeutet im Klartext: Die Beiträge für 2020 werden in das Folgejahr transferiert und wirken sich erst 2020 als Betriebsausgabe aus, wenn dieser Bilanzposten wieder aufgelöst wird.
Betragen die Versicherungsbeiträge für 2020 jedoch nicht mehr als 800 Euro je Versicherungsart, sollten Unternehmer auf die aktive Rechnungsabgrenzung der 2020iger Beiträge in der Bilanz 2019 verzichten. Bereits zwei Finanzgerichte haben das für nur geringfügige Beitragszahlungen erlaubt (u. a. FG Baden-Württemberg, Az.: 5 K 1626/19).
Akzeptiert das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug für solche Bagatellbeiträge nicht, liegt das daran, dass nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort hat.
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Einmal im Jahr müssen Unternehmer verkehrte Welt spielen: Sie müssen sich kleiner und erfolgloser machen, als sie sind. Zumindest auf dem Papier. Wenn es darum geht, eine steuerliche Bilanz aufzustellen, kommt es darauf an, möglichst wenig Gewinn auszuweisen – denn die Gleichung lautet: weniger Gewinn gleich weniger Steuern, die darauf zu zahlen sind. Das ist mit völlig legalen Mitteln möglich. impulse hat die wichtigsten Kniffe zusammengetragen, die teilweise kaum bekannt sind – für die beiden Arten der Gewinnermittlung, per Bilanz oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Tipps für die Gewinnermittlung per Bilanz
1. Auf aktive Rechnungsabgrenzung verzichten
Haben Unternehmer 2019 Geld für eine betriebliche Versicherung überwiesen und handelt es sich dabei um Beiträge für 2019 und 2020, erwartet das Finanzamt, dass in der Bilanz 2019 für die Beiträge 2020 ein „aktiver Rechnungsabgrenzungsposten“ ausgewiesen wird. Das bedeutet im Klartext: Die Beiträge für 2020 werden in das Folgejahr transferiert und wirken sich erst 2020 als Betriebsausgabe aus, wenn dieser Bilanzposten wieder aufgelöst wird.
Betragen die Versicherungsbeiträge für 2020 jedoch nicht mehr als 800 Euro je Versicherungsart, sollten Unternehmer auf die aktive Rechnungsabgrenzung der 2020iger Beiträge in der Bilanz 2019 verzichten. Bereits zwei Finanzgerichte haben das für nur geringfügige Beitragszahlungen erlaubt (u. a. FG Baden-Württemberg, Az.: 5 K 1626/19).
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